[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.nichts thünd dann leunt außzürichten / zü zeitten der bresthafften weiber kranckheitten / fäl vnd mängel / offenbar machen / wölche die Hebammen / billich vertrucken helffen sollten / auch sich der leichtuertigen reden / alle abergleubische segen / vnd andere abgötterey / sich gentzlich enthalten / sonder Christenliche Trost sprüch üben / vnd also den geberenden frawen tröstlich züsprechen / etc. Wöllen wir / das in dem allem ein ernstlich einsehen beschehe / das böß hinweg gethon / vnd das güt an die statt geordnet werde. Damit aber züsollichem werck / dester richtigere vnd geschicktere weiber / als Hebammen erlangt / auch angereitzt werden / sich dester eher vnd gerner hierzü gebrauchen zelassen. So sollen vnsere Amptleüt vnd Gericht / eins jeden orts / ordnung geben / damit solchen Hebammen bessere besoldung vnd belonung gemacht werden. Von Goldschmiden. Dieweil wir auch vernemen / das von etlichen Goldschmiden / das Silber mit allerlei gefarlicheit / in vngleichem gehalt / verarbeit werde. Ordnen / setzen vnd befelhen wir / das hinfüro die Goldschmid in vnserm Fürstenthumm / alles werck Silber schawen vnd besichtigen lassen / vnd die Marck nit weniger dann auff vierzehen lot feins Silbers behalte / also vnd anders nit verarbeiten. Vnd ehe einer also sein arbeit außgonlaßt / soller züuor die / vermittelst eins gethonen eidts / auff die prob vnd schaw geben / die an jedem ort vnsers Fürstenthumbs / da Goldschmid gesessen / von vnsern Amptleüten vnd Gerichten verordnet / vnd was also probiert / darauff soll der Goldschmid sein eigen zeichen / neben der Statt / darinn er gesessen ist / zeichen / darauff schlagen / alles bei ver- nichts thünd dann leũt außzürichten / zü zeitten der bresthafften weiber kranckheitten / fäl vnd mängel / offenbar machen / wölche die Hebammen / billich vertrucken helffen sollten / auch sich der leichtuertigen reden / alle abergleubische segen / vnd andere abgötterey / sich gentzlich enthalten / sonder Christenliche Trost sprüch üben / vnd also den geberenden frawen tröstlich züsprechen / etc. Wöllen wir / das in dem allem ein ernstlich einsehen beschehe / das böß hinweg gethon / vnd das güt an die statt geordnet werde. Damit aber züsollichem werck / dester richtigere vnd geschicktere weiber / als Hebammen erlangt / auch angereitzt werden / sich dester eher vnd gerner hierzü gebrauchen zelassen. So sollen vnsere Amptleüt vnd Gericht / eins jeden orts / ordnung geben / damit solchen Hebammen bessere besoldung vnd belonung gemacht werden. Von Goldschmiden. Dieweil wir auch vernemen / das von etlichen Goldschmiden / das Silber mit allerlei gefarlicheit / in vngleichem gehalt / verarbeit werde. Ordnen / setzen vnd befelhen wir / das hinfüro die Goldschmid in vnserm Fürstenthum̃ / alles werck Silber schawen vnd besichtigen lassen / vnd die Marck nit weniger dann auff vierzehen lot feins Silbers behalte / also vnd anders nit verarbeiten. Vnd ehe einer also sein arbeit außgonlaßt / soller züuor die / vermittelst eins gethonen eidts / auff die prob vnd schaw geben / die an jedem ort vnsers Fürstenthumbs / da Goldschmid gesessen / von vnsern Amptleüten vnd Gerichten verordnet / vnd was also probiert / darauff soll der Goldschmid sein eigen zeichen / neben der Statt / darinn er gesessen ist / zeichen / darauff schlagen / alles bei ver- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0108"/> nichts thünd dann leũt außzürichten / zü zeitten der bresthafften weiber kranckheitten / fäl vnd mängel / offenbar machen / wölche die Hebammen / billich vertrucken helffen sollten / auch sich der leichtuertigen reden / alle abergleubische segen / vnd andere abgötterey / sich gentzlich enthalten / sonder Christenliche Trost sprüch üben / vnd also den geberenden frawen tröstlich züsprechen / etc. Wöllen wir / das in dem allem ein ernstlich einsehen beschehe / das böß hinweg gethon / vnd das güt an die statt geordnet werde.</p> <p>Damit aber züsollichem werck / dester richtigere vnd geschicktere weiber / als Hebammen erlangt / auch angereitzt werden / sich dester eher vnd gerner hierzü gebrauchen zelassen. 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Vnd ehe einer also sein arbeit außgonlaßt / soller züuor die / vermittelst eins gethonen eidts / auff die prob vnd schaw geben / die an jedem ort vnsers Fürstenthumbs / da Goldschmid gesessen / von vnsern Amptleüten vnd Gerichten verordnet / vnd was also probiert / darauff soll der Goldschmid sein eigen zeichen / neben der Statt / darinn er gesessen ist / zeichen / darauff schlagen / alles bei ver- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0108]
nichts thünd dann leũt außzürichten / zü zeitten der bresthafften weiber kranckheitten / fäl vnd mängel / offenbar machen / wölche die Hebammen / billich vertrucken helffen sollten / auch sich der leichtuertigen reden / alle abergleubische segen / vnd andere abgötterey / sich gentzlich enthalten / sonder Christenliche Trost sprüch üben / vnd also den geberenden frawen tröstlich züsprechen / etc. Wöllen wir / das in dem allem ein ernstlich einsehen beschehe / das böß hinweg gethon / vnd das güt an die statt geordnet werde.
Damit aber züsollichem werck / dester richtigere vnd geschicktere weiber / als Hebammen erlangt / auch angereitzt werden / sich dester eher vnd gerner hierzü gebrauchen zelassen. So sollen vnsere Amptleüt vnd Gericht / eins jeden orts / ordnung geben / damit solchen Hebammen bessere besoldung vnd belonung gemacht werden.
Von Goldschmiden.
Dieweil wir auch vernemen / das von etlichen Goldschmiden / das Silber mit allerlei gefarlicheit / in vngleichem gehalt / verarbeit werde. Ordnen / setzen vnd befelhen wir / das hinfüro die Goldschmid in vnserm Fürstenthum̃ / alles werck Silber schawen vnd besichtigen lassen / vnd die Marck nit weniger dann auff vierzehen lot feins Silbers behalte / also vnd anders nit verarbeiten. Vnd ehe einer also sein arbeit außgonlaßt / soller züuor die / vermittelst eins gethonen eidts / auff die prob vnd schaw geben / die an jedem ort vnsers Fürstenthumbs / da Goldschmid gesessen / von vnsern Amptleüten vnd Gerichten verordnet / vnd was also probiert / darauff soll der Goldschmid sein eigen zeichen / neben der Statt / darinn er gesessen ist / zeichen / darauff schlagen / alles bei ver-
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Zitationshilfe: | [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/108>, abgerufen am 04.07.2024. |