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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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im Aderlassen / erkanntnuß der Adern / wann vnd zü welchen zeit ein jede Ader züschlagen / güt wissens haben / etc.

Wann dann ein Meister oder Knecht / in dem allem also geschickt vnd taugenlich befunden / Sollen die verordneten / sollichen zü der Wundartzney zülassen / vnd mit jrem schrifftlichem Vrkund / den Amptleüten vnd Gerichten / da der wonhafft / senden vnd verordnen / damit meniglich wisse / den inzeit der nott zübesüchen.

Aber sonst vnd in ander weg / soll sich keiner mehr / bei straff zweintzig gulden / in Monats frist / nach publicierung diser vnser Landtsordnung / invnserm Fürstenthumb der Wundartzney vndernemen / Er habe dann von den verordneten Vrkund / das er zü der Wundartzney geschickt vnd taugenlich seie / erlangt / sonder allein sein Balbierer oder Bader handtwerck treiben solle / etc.

Von Hebammen.

Als auch durch die vngeschickten Hebammen / vil Kindtbetterin vnd kinder verwarloßt vnd verderbt werden / Welches dann nit gering züerbarmen. Dasselbig nun auch / souil immer müglich / züuerhüten / Ist vnser ernstlicher beuelch vnd meinung / das hinfüro in vnsern fürnembsten Stetten / vorab da ämpter seien / vnser Ober vnd vnder Amptleüt / sampt den Gerichten der ort / zü sollichen dingen / fromme / erbare / Gotsfürchtige vnd erfarne Weiber / bestellen vnd annemen / vnd keine hierzü verordnenlassen / sie seie dannzüuor / von den hierzü verordneten / examiniert vnd erforschet / ob sie in allen sachen / einer Hebammen züwissen nottwendig / gnügsamlich wissenhafft vnd erfarn / Auch das büchlin der Fra-

im Aderlassen / erkanntnuß der Adern / wann vnd zü welchen zeit ein jede Ader züschlagen / güt wissens haben / etc.

Wann dann ein Meister oder Knecht / in dem allem also geschickt vnd taugenlich befunden / Sollen die verordneten / sollichen zü der Wundartzney zülassen / vnd mit jrem schrifftlichem Vrkund / den Amptleüten vnd Gerichten / da der wonhafft / senden vnd verordnen / damit meniglich wisse / den inzeit der nott zübesüchen.

Aber sonst vnd in ander weg / soll sich keiner mehr / bei straff zweintzig gulden / in Monats frist / nach publicierung diser vnser Landtsordnung / invnserm Fürstenthumb der Wundartzney vndernemen / Er habe dann von den verordneten Vrkund / das er zü der Wundartzney geschickt vnd taugenlich seie / erlangt / sonder allein sein Balbierer oder Bader handtwerck treiben solle / etc.

Von Hebammen.

Als auch durch die vngeschickten Hebam̃en / vil Kindtbetterin vnd kinder verwarloßt vnd verderbt werden / Welches dann nit gering züerbarmen. Dasselbig nun auch / souil immer müglich / züuerhüten / Ist vnser ernstlicher beuelch vnd meinung / das hinfüro in vnsern fürnembsten Stetten / vorab da ämpter seien / vnser Ober vnd vnder Amptleüt / sampt den Gerichten der ort / zü sollichen dingen / fromme / erbare / Gotsfürchtige vnd erfarne Weiber / bestellen vnd annemen / vnd keine hierzü verordnenlassen / sie seie dannzüuor / von den hierzü verordneten / examiniert vnd erforschet / ob sie in allen sachen / einer Hebammen züwissen nottwendig / gnügsamlich wissenhafft vnd erfarn / Auch das büchlin der Fra-

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[0106] im Aderlassen / erkanntnuß der Adern / wann vnd zü welchen zeit ein jede Ader züschlagen / güt wissens haben / etc. Wann dann ein Meister oder Knecht / in dem allem also geschickt vnd taugenlich befunden / Sollen die verordneten / sollichen zü der Wundartzney zülassen / vnd mit jrem schrifftlichem Vrkund / den Amptleüten vnd Gerichten / da der wonhafft / senden vnd verordnen / damit meniglich wisse / den inzeit der nott zübesüchen. Aber sonst vnd in ander weg / soll sich keiner mehr / bei straff zweintzig gulden / in Monats frist / nach publicierung diser vnser Landtsordnung / invnserm Fürstenthumb der Wundartzney vndernemen / Er habe dann von den verordneten Vrkund / das er zü der Wundartzney geschickt vnd taugenlich seie / erlangt / sonder allein sein Balbierer oder Bader handtwerck treiben solle / etc. Von Hebammen. Als auch durch die vngeschickten Hebam̃en / vil Kindtbetterin vnd kinder verwarloßt vnd verderbt werden / Welches dann nit gering züerbarmen. Dasselbig nun auch / souil immer müglich / züuerhüten / Ist vnser ernstlicher beuelch vnd meinung / das hinfüro in vnsern fürnembsten Stetten / vorab da ämpter seien / vnser Ober vnd vnder Amptleüt / sampt den Gerichten der ort / zü sollichen dingen / fromme / erbare / Gotsfürchtige vnd erfarne Weiber / bestellen vnd annemen / vnd keine hierzü verordnenlassen / sie seie dannzüuor / von den hierzü verordneten / examiniert vnd erforschet / ob sie in allen sachen / einer Hebammen züwissen nottwendig / gnügsamlich wissenhafft vnd erfarn / Auch das büchlin der Fra-

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/106>, abgerufen am 28.11.2024.