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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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über maß abgestelt werdt / alles bei str affen brei Pfundt Heller / so vns ein jeder / der geber vnd nemer / im übertretten / vnnachleßlich zübezalen / verfallen sein sollen / vnd das sie auch darob mit ernst halten / vnd solche ordnung festiglich vnnd strencklich handthaben sollen.

Von dienstknechten / Mägdten vnd Eehaltten.

Vnd dieweil ein zeither / der lon der gemeinen Eehalten / Knecht vnd mägdt / hochgestigen / das mann die nit gnügsam belonen oder besolden künden / vnd so schon jemands Knecht oder Mägdt gehabt / haben sie etwan gegen jren Herrn / Meister vnd Frawen / allerlei mütwillens gebraucht / jnen leichtlich mit auffsatz / one redlich vnd notwendig vrsachen / vnd sonderlich zü den zeiten / wann sie jrer am aller bedürffigsten gewesen / ausser jren diensten tretten / hingeloffen / vnd die verlassen / das doch mit nichten zügedulden ist.

Derwegen / so befelhen wir allen vnsern Ober vnd vnder Amptleüten vnd Gerichten / eins jeden orts / das sie gleicher gestalt / der Eehalten besoldung vnd belonung halb / ein güte billiche ordnung machen / vnd nach gelegenheit vnd gestalt der sachen / notwendige einsehen haben / damit der mütwill abgeschafft / vnd die Eehalten jrn dienst vnd geschefft / wie sie züthün schuldig / getrewlich vnd fleissig versehen vnnd außrichten.

Sonderlich aber / ordnen vnd wöllen wir hiemit ernstlich / das keiner jemands anderm / weder Knecht / Mägdt

über maß abgestelt werdt / alles bei str affen brei Pfundt Heller / so vns ein jeder / der geber vnd nemer / im übertretten / vnnachleßlich zübezalen / verfallen sein sollen / vnd das sie auch darob mit ernst halten / vnd solche ordnung festiglich vnnd strencklich handthaben sollen.

Von dienstknechten / Mägdten vnd Eehaltten.

Vnd dieweil ein zeither / der lon der gemeinen Eehalten / Knecht vnd mägdt / hochgestigen / das mann die nit gnügsam belonen oder besolden künden / vnd so schon jemands Knecht oder Mägdt gehabt / haben sie etwan gegen jren Herrn / Meister vnd Frawen / allerlei mütwillens gebraucht / jnen leichtlich mit auffsatz / one redlich vnd notwendig vrsachen / vnd sonderlich zü den zeiten / wann sie jrer am aller bedürffigsten gewesen / ausser jren diensten tretten / hingeloffen / vnd die verlassen / das doch mit nichten zügedulden ist.

Derwegen / so befelhen wir allen vnsern Ober vnd vnder Amptleüten vnd Gerichten / eins jeden orts / das sie gleicher gestalt / der Eehalten besoldung vnd belonung halb / ein güte billiche ordnung machen / vnd nach gelegenheit vnd gestalt der sachen / notwendige einsehen haben / damit der mütwill abgeschafft / vnd die Eehalten jrn dienst vnd geschefft / wie sie züthün schuldig / getrewlich vnd fleissig versehen vnnd außrichten.

Sonderlich aber / ordnen vnd wöllen wir hiemit ernstlich / das keiner jemands anderm / weder Knecht / Mägdt

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[49/0103] über maß abgestelt werdt / alles bei str affen brei Pfundt Heller / so vns ein jeder / der geber vnd nemer / im übertretten / vnnachleßlich zübezalen / verfallen sein sollen / vnd das sie auch darob mit ernst halten / vnd solche ordnung festiglich vnnd strencklich handthaben sollen. Von dienstknechten / Mägdten vnd Eehaltten. Vnd dieweil ein zeither / der lon der gemeinen Eehalten / Knecht vnd mägdt / hochgestigen / das mann die nit gnügsam belonen oder besolden künden / vnd so schon jemands Knecht oder Mägdt gehabt / haben sie etwan gegen jren Herrn / Meister vnd Frawen / allerlei mütwillens gebraucht / jnen leichtlich mit auffsatz / one redlich vnd notwendig vrsachen / vnd sonderlich zü den zeiten / wann sie jrer am aller bedürffigsten gewesen / ausser jren diensten tretten / hingeloffen / vnd die verlassen / das doch mit nichten zügedulden ist. Derwegen / so befelhen wir allen vnsern Ober vnd vnder Amptleüten vnd Gerichten / eins jeden orts / das sie gleicher gestalt / der Eehalten besoldung vnd belonung halb / ein güte billiche ordnung machen / vnd nach gelegenheit vnd gestalt der sachen / notwendige einsehen haben / damit der mütwill abgeschafft / vnd die Eehalten jrn dienst vnd geschefft / wie sie züthün schuldig / getrewlich vnd fleissig versehen vnnd außrichten. Sonderlich aber / ordnen vnd wöllen wir hiemit ernstlich / das keiner jemands anderm / weder Knecht / Mägdt

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 49. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/103>, abgerufen am 21.11.2024.