zur Vertheidigung, erfordert werde (§. 1169.). Allein wenn derjenige, wel- chem ein Krieg angekündiget werden soll, weder Abgesandten zuläßet, noch auch sonst eine andere Gelegenheit vor- handen ist schriftliche Eröfnung davon zu thun; so kann auch in einem Kriege zum Anfall die Ankündigung unterlassen werden (§. 60.). Hingegen ist die Wie- dervergeltung, als welche an ihr selbst un- erlaubt ist (§. 156.), keine rechtmäßige Ursach die Ankündigung auszusetzen. Endlich weil der, so den Krieg ankündiget, nicht gehalten ist seinem Gegentheil eine ihm schädliche Frist zu verstatten (§. 269.); so ist erlaubt, wenn nicht sogleich nach an- gekündigtem Kriege billige Friedens- bedingungen vorgeschlagen werden, ohne allen Verzug Kriegsanstalten vorzukehren.
§. 1184.
Weil unter den Völckern ein öffentlicherVon den Feinden u. feind- lichen Sachen. Krieg geführet wird (§. 1169.); so wird angenommen, daß, wenn der Regent des einen Staats dem Regenten des andern Staats den Krieg ankündiget, ein öffentlicher Krieg von einem gan- tzen Volcke einem andern gantzen Vol- cke angekündiget sey. Derowegen da man diejenigen Feinde(hostes) nennet, die unter einander Krieg haben, und ihre Sa- chen feindliche Sachen(res hostiles) heis-
sen;
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Vom Rechte des Krieges der Voͤlcker.
zur Vertheidigung, erfordert werde (§. 1169.). Allein wenn derjenige, wel- chem ein Krieg angekuͤndiget werden ſoll, weder Abgeſandten zulaͤßet, noch auch ſonſt eine andere Gelegenheit vor- handen iſt ſchriftliche Eroͤfnung davon zu thun; ſo kann auch in einem Kriege zum Anfall die Ankuͤndigung unterlaſſen werden (§. 60.). Hingegen iſt die Wie- dervergeltung, als welche an ihr ſelbſt un- erlaubt iſt (§. 156.), keine rechtmaͤßige Urſach die Ankuͤndigung auszuſetzen. Endlich weil der, ſo den Krieg ankuͤndiget, nicht gehalten iſt ſeinem Gegentheil eine ihm ſchaͤdliche Friſt zu verſtatten (§. 269.); ſo iſt erlaubt, wenn nicht ſogleich nach an- gekuͤndigtem Kriege billige Friedens- bedingungen vorgeſchlagen werden, ohne allen Verzug Kriegsanſtalten vorzukehren.
§. 1184.
Weil unter den Voͤlckern ein oͤffentlicherVon den Feinden u. feind- lichen Sachen. Krieg gefuͤhret wird (§. 1169.); ſo wird angenommen, daß, wenn der Regent des einen Staats dem Regenten des andern Staats den Krieg ankuͤndiget, ein oͤffentlicher Krieg von einem gan- tzen Volcke einem andern gantzen Vol- cke angekuͤndiget ſey. Derowegen da man diejenigen Feinde(hoſtes) nennet, die unter einander Krieg haben, und ihre Sa- chen feindliche Sachen(res hoſtiles) heiſ-
ſen;
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Vom Rechte des Krieges der Voͤlcker.
zur Vertheidigung, erfordert werde (§.
1169.). Allein wenn derjenige, wel-
chem ein Krieg angekuͤndiget werden
ſoll, weder Abgeſandten zulaͤßet, noch
auch ſonſt eine andere Gelegenheit vor-
handen iſt ſchriftliche Eroͤfnung davon zu
thun; ſo kann auch in einem Kriege zum
Anfall die Ankuͤndigung unterlaſſen
werden (§. 60.). Hingegen iſt die Wie-
dervergeltung, als welche an ihr ſelbſt un-
erlaubt iſt (§. 156.), keine rechtmaͤßige
Urſach die Ankuͤndigung auszuſetzen.
Endlich weil der, ſo den Krieg ankuͤndiget,
nicht gehalten iſt ſeinem Gegentheil eine ihm
ſchaͤdliche Friſt zu verſtatten (§. 269.); ſo iſt
erlaubt, wenn nicht ſogleich nach an-
gekuͤndigtem Kriege billige Friedens-
bedingungen vorgeſchlagen werden,
ohne allen Verzug Kriegsanſtalten
vorzukehren.
§. 1184.
Weil unter den Voͤlckern ein oͤffentlicher
Krieg gefuͤhret wird (§. 1169.); ſo wird
angenommen, daß, wenn der Regent
des einen Staats dem Regenten des
andern Staats den Krieg ankuͤndiget,
ein oͤffentlicher Krieg von einem gan-
tzen Volcke einem andern gantzen Vol-
cke angekuͤndiget ſey. Derowegen da
man diejenigen Feinde (hoſtes) nennet, die
unter einander Krieg haben, und ihre Sa-
chen feindliche Sachen (res hoſtiles) heiſ-
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Von den
Feinden
u. feind-
lichen
Sachen.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 869. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/905>, abgerufen am 21.11.2024.
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