Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.getrennet werden, wenn anders nicht ner )( 3
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getrennet werden, wenn anders nicht
die Sitten, welche die gemeine Mey-
nung gut heiſſet, den betriegeriſchen
Schein derſelben annehmen ſollen. Es
beſtehet aber die Gerechtigkeit in ei-
nem beſtaͤndigen und unwandelbaren
Willen einem jeden ſein Recht wieder-
fahren zu laſſen, und folglich niemand
zu beleidigen, oder ein Unrecht zu-
zufuͤgen. Was unter dem Recht ver-
ſtanden werde, kann man nicht voͤllig
einſehen, wenn man nicht zugleich er-
kennet, was gut, billig und richtig
ſey. Demnach thut ein Gerechter
nichts ohne eine Empfindung von ſei-
ner
)( 3
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