der Gemeinheit. Weil aber einem iegli- chen Volcke die bürgerliche Herrschaft zu- kommt (§. 979.), es mag nun dieselbe vor sich selbst, oder durch andere verwalten (§. 982.), und folglich nicht zu zweifeln ist, daß es nicht auch in der Landschaft, welche es einnimmet, oder in den Ländern, die ihm zu- stehen, eine Herrschaft haben wolle; so nim- met es in der in Besitz genommenen Landschaft die Herrschaft zugleich mit ein, und folglich wird die gantze Land- schaft sein Gebiete. Denn das Gebiete (territorium) ist ein Ort, worüber iemand seine Herrschaft hat. Und daher erhellet, daß die Herrschaft, welche zwar ein Recht des Volcks ist, dem Strich Landes, wel- chen es bewohnet, gleichsam anhän- gig, und daß demnach ein Fremder, so lange er in dem Lande, als in einem fremden Gebiete, verweilet, der Herr- schaft desselben Volcks unterworffen sey. Und derowegen wird der Regent des Staats Herr des Gebietes, wie auch Herr des Landes(dominus territorii, dominus regionis) genennet.
§. 1126.
Von ab- gesonder- ten Fa- milien.
Wenn abgesonderte Familien in ei- ner Landschaft beysammen wohnen und Privatgründe besitzen, indem solche von Anfange in Besitz genommen worden sind (§. 210.), so haben sie darüber die
Herr-
IV.Theil 4. Hauptſtuͤck.
der Gemeinheit. Weil aber einem iegli- chen Volcke die buͤrgerliche Herrſchaft zu- kommt (§. 979.), es mag nun dieſelbe vor ſich ſelbſt, oder durch andere verwalten (§. 982.), und folglich nicht zu zweifeln iſt, daß es nicht auch in der Landſchaft, welche es einnimmet, oder in den Laͤndern, die ihm zu- ſtehen, eine Herrſchaft haben wolle; ſo nim- met es in der in Beſitz genommenen Landſchaft die Herrſchaft zugleich mit ein, und folglich wird die gantze Land- ſchaft ſein Gebiete. Denn das Gebiete (territorium) iſt ein Ort, woruͤber iemand ſeine Herrſchaft hat. Und daher erhellet, daß die Herrſchaft, welche zwar ein Recht des Volcks iſt, dem Strich Landes, wel- chen es bewohnet, gleichſam anhaͤn- gig, und daß demnach ein Fremder, ſo lange er in dem Lande, als in einem fremden Gebiete, verweilet, der Herr- ſchaft deſſelben Volcks unterworffen ſey. Und derowegen wird der Regent des Staats Herr des Gebietes, wie auch Herr des Landes(dominus territorii, dominus regionis) genennet.
§. 1126.
Von ab- geſonder- ten Fa- milien.
Wenn abgeſonderte Familien in ei- ner Landſchaft beyſammen wohnen und Privatgruͤnde beſitzen, indem ſolche von Anfange in Beſitz genommen worden ſind (§. 210.), ſo haben ſie daruͤber die
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IV. Theil 4. Hauptſtuͤck.
der Gemeinheit. Weil aber einem iegli-
chen Volcke die buͤrgerliche Herrſchaft zu-
kommt (§. 979.), es mag nun dieſelbe vor
ſich ſelbſt, oder durch andere verwalten (§.
982.), und folglich nicht zu zweifeln iſt, daß
es nicht auch in der Landſchaft, welche es
einnimmet, oder in den Laͤndern, die ihm zu-
ſtehen, eine Herrſchaft haben wolle; ſo nim-
met es in der in Beſitz genommenen
Landſchaft die Herrſchaft zugleich mit
ein, und folglich wird die gantze Land-
ſchaft ſein Gebiete. Denn das Gebiete
(territorium) iſt ein Ort, woruͤber iemand
ſeine Herrſchaft hat. Und daher erhellet,
daß die Herrſchaft, welche zwar ein Recht
des Volcks iſt, dem Strich Landes, wel-
chen es bewohnet, gleichſam anhaͤn-
gig, und daß demnach ein Fremder, ſo
lange er in dem Lande, als in einem
fremden Gebiete, verweilet, der Herr-
ſchaft deſſelben Volcks unterworffen
ſey. Und derowegen wird der Regent des
Staats Herr des Gebietes, wie auch Herr
des Landes (dominus territorii, dominus
regionis) genennet.
§. 1126.
Wenn abgeſonderte Familien in ei-
ner Landſchaft beyſammen wohnen
und Privatgruͤnde beſitzen, indem ſolche
von Anfange in Beſitz genommen worden
ſind (§. 210.), ſo haben ſie daruͤber die
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 820. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/856>, abgerufen am 23.11.2024.
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