ander gehöret, folglich muß es densel- ben nicht hindern, sondern was ihm im Wege stehet, wegräumen. Dero- wegen muß es Sorge tragen, daß die Sachen, welche in Handel kommen, füglich und sicher ein- und ausgefüh- ret, und am gehörigen Orte umgese- tzet werden, ingleichen daß die Schiffe und Frachtwagen sicher anlangen und abgehen können, wie auch daß diejeni- gen, welche Waaren einbringen, oder fortschaffen, nicht so lange aufgehal- ten werden, damit nicht so viele Unko- sten auflaufen, ferner daß man die Streitigkeiten, so unter den Kaufleu- ten entstehen, ohne Verzug abthue, damit sich nichts ereigne, was dem aus Verträgen hergebrachten Rechte zu- wider ist, und was dergleichen Din- ge mehr sind.
§. 1114.
Weil aber niemand gehalten ist dem andernVon dem Zoll, wel- chen man auf die Waaren legen soll. etwas umsonst zu leisten, welcher gleichfalls etwas geben kann (§. 473.); so kann man auf die durchgehenden, oder ins Land gebrachte, oder ausgeführte Waaren, nach Beschaffenheit der Beschwerlich- keiten, die man des Handels wegen übernehmen muß, sodann auch des Gewinnes, den man aus dem Verkauf derselben hat, einen Zoll legen: Doch aber muß man sie nicht mit solchen
Lasten
der Voͤlcker gegen einander.
ander gehoͤret, folglich muß es denſel- ben nicht hindern, ſondern was ihm im Wege ſtehet, wegraͤumen. Dero- wegen muß es Sorge tragen, daß die Sachen, welche in Handel kommen, fuͤglich und ſicher ein- und ausgefuͤh- ret, und am gehoͤrigen Orte umgeſe- tzet werden, ingleichen daß die Schiffe und Frachtwagen ſicher anlangen und abgehen koͤnnen, wie auch daß diejeni- gen, welche Waaren einbringen, oder fortſchaffen, nicht ſo lange aufgehal- ten werden, damit nicht ſo viele Unko- ſten auflaufen, ferner daß man die Streitigkeiten, ſo unter den Kaufleu- ten entſtehen, ohne Verzug abthue, damit ſich nichts ereigne, was dem aus Vertraͤgen hergebrachten Rechte zu- wider iſt, und was dergleichen Din- ge mehr ſind.
§. 1114.
Weil aber niemand gehalten iſt dem andernVon dem Zoll, wel- chen man auf die Waaren legen ſoll. etwas umſonſt zu leiſten, welcher gleichfalls etwas geben kann (§. 473.); ſo kann man auf die durchgehenden, oder ins Land gebrachte, oder ausgefuͤhrte Waaren, nach Beſchaffenheit der Beſchwerlich- keiten, die man des Handels wegen uͤbernehmen muß, ſodann auch des Gewinnes, den man aus dem Verkauf derſelben hat, einen Zoll legen: Doch aber muß man ſie nicht mit ſolchen
Laſten
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der Voͤlcker gegen einander.
ander gehoͤret, folglich muß es denſel-
ben nicht hindern, ſondern was ihm
im Wege ſtehet, wegraͤumen. Dero-
wegen muß es Sorge tragen, daß die
Sachen, welche in Handel kommen,
fuͤglich und ſicher ein- und ausgefuͤh-
ret, und am gehoͤrigen Orte umgeſe-
tzet werden, ingleichen daß die Schiffe
und Frachtwagen ſicher anlangen und
abgehen koͤnnen, wie auch daß diejeni-
gen, welche Waaren einbringen, oder
fortſchaffen, nicht ſo lange aufgehal-
ten werden, damit nicht ſo viele Unko-
ſten auflaufen, ferner daß man die
Streitigkeiten, ſo unter den Kaufleu-
ten entſtehen, ohne Verzug abthue,
damit ſich nichts ereigne, was dem aus
Vertraͤgen hergebrachten Rechte zu-
wider iſt, und was dergleichen Din-
ge mehr ſind.
§. 1114.
Weil aber niemand gehalten iſt dem andern
etwas umſonſt zu leiſten, welcher gleichfalls
etwas geben kann (§. 473.); ſo kann man
auf die durchgehenden, oder ins Land
gebrachte, oder ausgefuͤhrte Waaren,
nach Beſchaffenheit der Beſchwerlich-
keiten, die man des Handels wegen
uͤbernehmen muß, ſodann auch des
Gewinnes, den man aus dem Verkauf
derſelben hat, einen Zoll legen: Doch
aber muß man ſie nicht mit ſolchen
Laſten
Von dem
Zoll, wel-
chen man
auf die
Waaren
legen ſoll.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 813. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/849>, abgerufen am 23.11.2024.
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