andere feste gesetzet, oder jene nicht verlassen hat.
§. 1104.
Ein herumschweifender(vagabun-Von herum- schwei- senden. dus) wird genennt, der nirgends zu hause ist. Die herumschweifenden halten sich also bald hier, bald da auf, und haben nie den Vorsatz an einem Orte beständig zu bleiben. Ob das nun gleich mehrentheils herumschweifende sind, die ei- ner lasterhaften, oder doch wenig ehrbaren Lebensart nachhängen; so ist es doch nichts widersprechendes, daß auch die herumschwei- fenden einer ehrbaren Lebensart ergeben seyn können.
§. 1105.
Das Vaterland ist der Ort, nämlich einVon dem Vater- lande und des- sen Liebe. Land, oder Stadt, in welchem die Eltern, wenn iemand gebohren wird, ihre Behau- sung haben; da man denn die Absicht auf das Volck, oder auf eine gewisse Gemeinde von einem Volck, dessen Land oder Stadt es ist, hat. Von dem Vaterlande ist der Ge- burtsort unterschieden, worinn einer die Welt erblicket hat, als welches auch ausser dem Vaterlande geschehen kann. Da man den Geburtsort ohne eine Absicht auf das Volck zu nehmen betrachtet; so giebet er auch einem gebohrnen kein Recht. Hier- aus ist klar, daß diejenigen so von her- umschweifenden gezeuget sind, kein Vaterland haben (§. 1104.). Weil die
Unter,
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der Voͤlcker gegen ſich ſelbſt.
andere feſte geſetzet, oder jene nicht verlaſſen hat.
§. 1104.
Ein herumſchweifender(vagabun-Von herum- ſchwei- ſenden. dus) wird genennt, der nirgends zu hauſe iſt. Die herumſchweifenden halten ſich alſo bald hier, bald da auf, und haben nie den Vorſatz an einem Orte beſtaͤndig zu bleiben. Ob das nun gleich mehrentheils herumſchweifende ſind, die ei- ner laſterhaften, oder doch wenig ehrbaren Lebensart nachhaͤngen; ſo iſt es doch nichts widerſprechendes, daß auch die herumſchwei- fenden einer ehrbaren Lebensart ergeben ſeyn koͤnnen.
§. 1105.
Das Vaterland iſt der Ort, naͤmlich einVon dem Vater- lande und deſ- ſen Liebe. Land, oder Stadt, in welchem die Eltern, wenn iemand gebohren wird, ihre Behau- ſung haben; da man denn die Abſicht auf das Volck, oder auf eine gewiſſe Gemeinde von einem Volck, deſſen Land oder Stadt es iſt, hat. Von dem Vaterlande iſt der Ge- burtsort unterſchieden, worinn einer die Welt erblicket hat, als welches auch auſſer dem Vaterlande geſchehen kann. Da man den Geburtsort ohne eine Abſicht auf das Volck zu nehmen betrachtet; ſo giebet er auch einem gebohrnen kein Recht. Hier- aus iſt klar, daß diejenigen ſo von her- umſchweifenden gezeuget ſind, kein Vaterland haben (§. 1104.). Weil die
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der Voͤlcker gegen ſich ſelbſt.
andere feſte geſetzet, oder jene nicht
verlaſſen hat.
§. 1104.
Ein herumſchweifender (vagabun-
dus) wird genennt, der nirgends zu hauſe
iſt. Die herumſchweifenden halten
ſich alſo bald hier, bald da auf, und
haben nie den Vorſatz an einem Orte
beſtaͤndig zu bleiben. Ob das nun gleich
mehrentheils herumſchweifende ſind, die ei-
ner laſterhaften, oder doch wenig ehrbaren
Lebensart nachhaͤngen; ſo iſt es doch nichts
widerſprechendes, daß auch die herumſchwei-
fenden einer ehrbaren Lebensart ergeben ſeyn
koͤnnen.
Von
herum-
ſchwei-
ſenden.
§. 1105.
Das Vaterland iſt der Ort, naͤmlich ein
Land, oder Stadt, in welchem die Eltern,
wenn iemand gebohren wird, ihre Behau-
ſung haben; da man denn die Abſicht auf
das Volck, oder auf eine gewiſſe Gemeinde
von einem Volck, deſſen Land oder Stadt es
iſt, hat. Von dem Vaterlande iſt der Ge-
burtsort unterſchieden, worinn einer die
Welt erblicket hat, als welches auch auſſer
dem Vaterlande geſchehen kann. Da man
den Geburtsort ohne eine Abſicht auf das
Volck zu nehmen betrachtet; ſo giebet er
auch einem gebohrnen kein Recht. Hier-
aus iſt klar, daß diejenigen ſo von her-
umſchweifenden gezeuget ſind, kein
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Von dem
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und deſ-
ſen Liebe.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 807. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/843>, abgerufen am 23.11.2024.
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