und des Zustan- des des- selben.bey ihm nichts von dem vermisset wird, dessen es den Endzweck zu erlangen bedarf. Derowegen da diejenigen, welche sich in einen Staat zusammen begeben haben, sich unter einander verbunden, diesen End- zweck mit vereinigten Kräften zu verfolgen (§. 972.); so ist ein iegliches Volck ver- pflichtet sich und seinen Zustand voll- kommner zu machen.
§. 1095.
Von der Verbind- lichkeit und dem daher sliessen- den Rech- te.
Weil ein Volck sich erhalten (§. 1093.) und vollkommen machen soll (§. 1094.); so muß es auch alle Gefahr des Unter- gangs von sich abwenden, und so viel in seinen Kräften ist, dasjenige ver- meiden (§. 60.), was seine und seines Zustandes Vollkommenheit auf irgend eine Art verhindert, oder es selbst, oder seinen Zustand unvollkommner macht; folglich stehet einem ieglichen Volcke das Recht zu dem offen, wodurch es die Gefahr des Untergangs abwen- den, und ohne welches es sich und sei- nen Zustand nicht vollkommen machen, oder seine und seines Zustandes Unvoll- kommenheit nicht verhüten kann; wenn es folglich der Hülfe und des Bey- standes eines andern Volckes zu diesem Ende nöthig hat, so muß es mit dem- selben darüber Verträge errichten (§. 1091.).
§. 1096.
IV.Th. 2. Hauptſt. Von den Pflichten
und des Zuſtan- des deſ- ſelben.bey ihm nichts von dem vermiſſet wird, deſſen es den Endzweck zu erlangen bedarf. Derowegen da diejenigen, welche ſich in einen Staat zuſammen begeben haben, ſich unter einander verbunden, dieſen End- zweck mit vereinigten Kraͤften zu verfolgen (§. 972.); ſo iſt ein iegliches Volck ver- pflichtet ſich und ſeinen Zuſtand voll- kommner zu machen.
§. 1095.
Von der Verbind- lichkeit und dem daher ſlieſſen- den Rech- te.
Weil ein Volck ſich erhalten (§. 1093.) und vollkommen machen ſoll (§. 1094.); ſo muß es auch alle Gefahr des Unter- gangs von ſich abwenden, und ſo viel in ſeinen Kraͤften iſt, dasjenige ver- meiden (§. 60.), was ſeine und ſeines Zuſtandes Vollkommenheit auf irgend eine Art verhindert, oder es ſelbſt, oder ſeinen Zuſtand unvollkommner macht; folglich ſtehet einem ieglichen Volcke das Recht zu dem offen, wodurch es die Gefahr des Untergangs abwen- den, und ohne welches es ſich und ſei- nen Zuſtand nicht vollkommen machen, oder ſeine und ſeines Zuſtandes Unvoll- kommenheit nicht verhuͤten kann; wenn es folglich der Huͤlfe und des Bey- ſtandes eines andern Volckes zu dieſem Ende noͤthig hat, ſo muß es mit dem- ſelben daruͤber Vertraͤge errichten (§. 1091.).
§. 1096.
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IV. Th. 2. Hauptſt. Von den Pflichten
bey ihm nichts von dem vermiſſet wird,
deſſen es den Endzweck zu erlangen
bedarf. Derowegen da diejenigen, welche
ſich in einen Staat zuſammen begeben haben,
ſich unter einander verbunden, dieſen End-
zweck mit vereinigten Kraͤften zu verfolgen (§.
972.); ſo iſt ein iegliches Volck ver-
pflichtet ſich und ſeinen Zuſtand voll-
kommner zu machen.
und des
Zuſtan-
des deſ-
ſelben.
§. 1095.
Weil ein Volck ſich erhalten (§. 1093.)
und vollkommen machen ſoll (§. 1094.); ſo
muß es auch alle Gefahr des Unter-
gangs von ſich abwenden, und ſo viel
in ſeinen Kraͤften iſt, dasjenige ver-
meiden (§. 60.), was ſeine und ſeines
Zuſtandes Vollkommenheit auf irgend
eine Art verhindert, oder es ſelbſt, oder
ſeinen Zuſtand unvollkommner macht;
folglich ſtehet einem ieglichen Volcke
das Recht zu dem offen, wodurch es
die Gefahr des Untergangs abwen-
den, und ohne welches es ſich und ſei-
nen Zuſtand nicht vollkommen machen,
oder ſeine und ſeines Zuſtandes Unvoll-
kommenheit nicht verhuͤten kann;
wenn es folglich der Huͤlfe und des Bey-
ſtandes eines andern Volckes zu dieſem
Ende noͤthig hat, ſo muß es mit dem-
ſelben daruͤber Vertraͤge errichten (§.
1091.).
§. 1096.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 800. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/836>, abgerufen am 23.11.2024.
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