Von der Pflicht des Oberherrn und der Unterthanen.
§. 1075.
Von ei- ner gu- ten und schlim- men Re- gierung.
Die Ausübung der bürgerlichen Herr- schaft heißt die Regierung(regi- men). Derowegen da die Republi- cken um der Beförderung der gemeinen Wohl- fahrt willen aufgerichtet sind (§. 972.), und die bürgerliche Herrschaft in der Bestimmung der bürgerlichen Handlungen, und dererjeni- gen Dinge, welche zur Erreichung des öf- fentlichen Wohls gehören, bestehet (§. 978. 980.); so regieret der Regent eines Staates die Republick wohl, wenn er dasjenige thut, was zur Ausbrei- tung des öffentlichen Wohls erfor- dert wird; hingegen regieret er übel, wenn er thut, was der öffentlichen Wohlfahrt zuwider ist: da er doch zu einem guten Regimente verpflich- tet ist.
§. 1076.
Von den Eigen- schaften eines Re- genten des Staats, und von den zu
Derowegen muß nun ein Regent des Staats eine Wissenschaft dererjenigen Dinge, welche zu einer guten Regie- rung gehören, und einen beständigen und anhaltenden Willen haben, nichts anders zu thun, als was eine gute Re- gierung haben will. Unterdessen, da es
sich
III.Th. 2. A. 6. H. Von der Pflicht
Das ſechſte Hauptſtuͤck.
Von der Pflicht des Oberherrn und der Unterthanen.
§. 1075.
Von ei- ner gu- ten und ſchlim- men Re- gierung.
Die Ausuͤbung der buͤrgerlichen Herr- ſchaft heißt die Regierung(regi- men). Derowegen da die Republi- cken um der Befoͤrderung der gemeinen Wohl- fahrt willen aufgerichtet ſind (§. 972.), und die buͤrgerliche Herrſchaft in der Beſtimmung der buͤrgerlichen Handlungen, und dererjeni- gen Dinge, welche zur Erreichung des oͤf- fentlichen Wohls gehoͤren, beſtehet (§. 978. 980.); ſo regieret der Regent eines Staates die Republick wohl, wenn er dasjenige thut, was zur Ausbrei- tung des oͤffentlichen Wohls erfor- dert wird; hingegen regieret er uͤbel, wenn er thut, was der oͤffentlichen Wohlfahrt zuwider iſt: da er doch zu einem guten Regimente verpflich- tet iſt.
§. 1076.
Von den Eigen- ſchaften eines Re- genten des Staats, und von den zu
Derowegen muß nun ein Regent des Staats eine Wiſſenſchaft dererjenigen Dinge, welche zu einer guten Regie- rung gehoͤren, und einen beſtaͤndigen und anhaltenden Willen haben, nichts anders zu thun, als was eine gute Re- gierung haben will. Unterdeſſen, da es
ſich
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0820"n="784"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#aq">III.</hi><hirendition="#b">Th. 2. A. 6. H. Von der Pflicht</hi></fw><lb/><divn="4"><head><hirendition="#fr">Das ſechſte Hauptſtuͤck.</hi></head><lb/><argument><p><hirendition="#c"><hirendition="#b">Von der Pflicht des Oberherrn<lb/>
und der Unterthanen.</hi></hi></p></argument><lb/><divn="5"><head>§. 1075.</head><lb/><noteplace="left">Von ei-<lb/>
ner gu-<lb/>
ten und<lb/>ſchlim-<lb/>
men Re-<lb/>
gierung.</note><p><hirendition="#in">D</hi>ie Ausuͤbung der buͤrgerlichen Herr-<lb/>ſchaft heißt die <hirendition="#fr">Regierung</hi><hirendition="#aq">(regi-<lb/>
men).</hi> Derowegen da die Republi-<lb/>
cken um der Befoͤrderung der gemeinen Wohl-<lb/>
fahrt willen aufgerichtet ſind (§. 972.), und<lb/>
die buͤrgerliche Herrſchaft in der Beſtimmung<lb/>
der buͤrgerlichen Handlungen, und dererjeni-<lb/>
gen Dinge, welche zur Erreichung des oͤf-<lb/>
fentlichen Wohls gehoͤren, beſtehet (§. 978.<lb/>
980.); <hirendition="#fr">ſo regieret der Regent eines<lb/>
Staates die Republick wohl, wenn<lb/>
er dasjenige thut, was zur Ausbrei-<lb/>
tung des oͤffentlichen Wohls erfor-<lb/>
dert wird; hingegen regieret er uͤbel,<lb/>
wenn er thut, was der oͤffentlichen<lb/>
Wohlfahrt zuwider iſt: da er doch zu<lb/>
einem guten Regimente verpflich-<lb/>
tet iſt.</hi></p></div><lb/><divn="5"><head>§. 1076.</head><lb/><noteplace="left">Von den<lb/>
Eigen-<lb/>ſchaften<lb/>
eines Re-<lb/>
genten<lb/>
des<lb/>
Staats,<lb/>
und von<lb/>
den zu</note><p>Derowegen <hirendition="#fr">muß</hi> nun <hirendition="#fr">ein Regent des<lb/>
Staats eine Wiſſenſchaft dererjenigen<lb/>
Dinge, welche zu einer guten Regie-<lb/>
rung gehoͤren, und einen beſtaͤndigen<lb/>
und anhaltenden Willen haben, nichts<lb/>
anders zu thun, als was eine gute Re-<lb/>
gierung haben will.</hi> Unterdeſſen, da es<lb/><fwplace="bottom"type="catch">ſich</fw><lb/></p></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[784/0820]
III. Th. 2. A. 6. H. Von der Pflicht
Das ſechſte Hauptſtuͤck.
Von der Pflicht des Oberherrn
und der Unterthanen.
§. 1075.
Die Ausuͤbung der buͤrgerlichen Herr-
ſchaft heißt die Regierung (regi-
men). Derowegen da die Republi-
cken um der Befoͤrderung der gemeinen Wohl-
fahrt willen aufgerichtet ſind (§. 972.), und
die buͤrgerliche Herrſchaft in der Beſtimmung
der buͤrgerlichen Handlungen, und dererjeni-
gen Dinge, welche zur Erreichung des oͤf-
fentlichen Wohls gehoͤren, beſtehet (§. 978.
980.); ſo regieret der Regent eines
Staates die Republick wohl, wenn
er dasjenige thut, was zur Ausbrei-
tung des oͤffentlichen Wohls erfor-
dert wird; hingegen regieret er uͤbel,
wenn er thut, was der oͤffentlichen
Wohlfahrt zuwider iſt: da er doch zu
einem guten Regimente verpflich-
tet iſt.
§. 1076.
Derowegen muß nun ein Regent des
Staats eine Wiſſenſchaft dererjenigen
Dinge, welche zu einer guten Regie-
rung gehoͤren, und einen beſtaͤndigen
und anhaltenden Willen haben, nichts
anders zu thun, als was eine gute Re-
gierung haben will. Unterdeſſen, da es
ſich
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 784. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/820>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.