Strafe nicht unterworfen; aber die Ausbreitung der Atheisterey, Deisterey, und anderer der Religion zuwiderlau- fenden Jrrthümer kann mit Strafe angesehen werden. Weil es eben so viel als eine Strafe ist, wenn iemand aus einem Staate weichen muß; so muß man nicht eher zu härtern Strafen schreiten, als bis er entweder das Land nicht räu- men, oder von der Ausbreitung des Jrrthums nicht abstehen will. Und die Verweisung aus einem Staate ist auch gewiß keine leichte Strafe, sonderlich wo es einem schwer wird, anderswo sein Glück zu finden.
§. 1051.
Da man das Recht des Begräbnisses derOb man jemand zur Stra- fe das Begräb- niß ver- sagen könne. Menschheit schuldig ist (§. 824.), und dieses einem zur Strafe genommen werden kann (§. 1048.), und es überdem sich zum Strafen recht gut schicket, daß ihr Andencken erhal- ten werde, in so fern sie zum Beyspiel dienen sollen (§. 93.); so kann man die Leich- name derer, die am Leben gestraft worden sind, gar wohl zur öffentli- chen Schau unbegraben liegen lassen. Ja aus eben der Ursache wird denen Ver- ächtern der Religion, und denenjeni- gen, welche sich selbst, ohne daß eine Ursach, die ihnen nicht zuzurechnen wäre, z. E. die Raserey, Unsinnigkeit, oder Schwermuth, angeführet werden könte, das Leben genommen haben, zur
Strafe
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Von den Majeſtaͤtsrechten.
Strafe nicht unterworfen; aber die Ausbreitung der Atheiſterey, Deiſterey, und anderer der Religion zuwiderlau- fenden Jrrthuͤmer kann mit Strafe angeſehen werden. Weil es eben ſo viel als eine Strafe iſt, wenn iemand aus einem Staate weichen muß; ſo muß man nicht eher zu haͤrtern Strafen ſchreiten, als bis er entweder das Land nicht raͤu- men, oder von der Ausbreitung des Jrrthums nicht abſtehen will. Und die Verweiſung aus einem Staate iſt auch gewiß keine leichte Strafe, ſonderlich wo es einem ſchwer wird, anderswo ſein Gluͤck zu finden.
§. 1051.
Da man das Recht des Begraͤbniſſes derOb man jemand zur Stra- fe das Begraͤb- niß ver- ſagen koͤnne. Menſchheit ſchuldig iſt (§. 824.), und dieſes einem zur Strafe genommen werden kann (§. 1048.), und es uͤberdem ſich zum Strafen recht gut ſchicket, daß ihr Andencken erhal- ten werde, in ſo fern ſie zum Beyſpiel dienen ſollen (§. 93.); ſo kann man die Leich- name derer, die am Leben geſtraft worden ſind, gar wohl zur oͤffentli- chen Schau unbegraben liegen laſſen. Ja aus eben der Urſache wird denen Ver- aͤchtern der Religion, und denenjeni- gen, welche ſich ſelbſt, ohne daß eine Urſach, die ihnen nicht zuzurechnen waͤre, z. E. die Raſerey, Unſinnigkeit, oder Schwermuth, angefuͤhret werden koͤnte, das Leben genommen haben, zur
Strafe
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Von den Majeſtaͤtsrechten.
Strafe nicht unterworfen; aber die
Ausbreitung der Atheiſterey, Deiſterey,
und anderer der Religion zuwiderlau-
fenden Jrrthuͤmer kann mit Strafe
angeſehen werden. Weil es eben ſo viel
als eine Strafe iſt, wenn iemand aus einem
Staate weichen muß; ſo muß man nicht
eher zu haͤrtern Strafen ſchreiten, als
bis er entweder das Land nicht raͤu-
men, oder von der Ausbreitung des
Jrrthums nicht abſtehen will. Und die
Verweiſung aus einem Staate iſt auch gewiß
keine leichte Strafe, ſonderlich wo es einem
ſchwer wird, anderswo ſein Gluͤck zu finden.
§. 1051.
Da man das Recht des Begraͤbniſſes der
Menſchheit ſchuldig iſt (§. 824.), und dieſes
einem zur Strafe genommen werden kann (§.
1048.), und es uͤberdem ſich zum Strafen
recht gut ſchicket, daß ihr Andencken erhal-
ten werde, in ſo fern ſie zum Beyſpiel dienen
ſollen (§. 93.); ſo kann man die Leich-
name derer, die am Leben geſtraft
worden ſind, gar wohl zur oͤffentli-
chen Schau unbegraben liegen laſſen.
Ja aus eben der Urſache wird denen Ver-
aͤchtern der Religion, und denenjeni-
gen, welche ſich ſelbſt, ohne daß eine
Urſach, die ihnen nicht zuzurechnen
waͤre, z. E. die Raſerey, Unſinnigkeit, oder
Schwermuth, angefuͤhret werden koͤnte,
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Ob man
jemand
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fe das
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koͤnne.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 761. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/797>, abgerufen am 21.11.2024.
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