schrieben ist, nehmen, oder welche die Müntze durch abschaben geringhaltiger machen, ernst- lich zu bestrafen, auch es nicht zu dul- den, daß die gute Müntze aus dem Lande geschaffet, und dafür von den Wechslern und andern schändlichen Gewinstes gierigen Leuten schlechte Müntze eingeführet werde.
§. 1037.
Von den Lasten der Re- publick.
Alle Unkosten, welche wegen Verwaltung der Republick müssen aufgewendet werden, heissen Lasten der Republick(onera rei- publicae). Da nun die Republick ohne La- sten weder kan verwaltet noch vertheidiget werden; so müssen alle und iede die La- sten der Republick tragen (§. 972.), doch aber sind sie auch nicht weiter aufzulegen, als es die Verwaltung und Vertheidigung der Republick erfor- dert, und weil man die Bürger nicht an den Bettelstab bringen muß, so muß auch ein ieder nur nach seinem Vermögen dazu beytragen. Man nennet es aber or- dentliche Lasten, welche die beständige Nothdurft erheischet; hingegen sind es aus- serordentliche, die einige sich ereignende Fälle erfordern.
§. 1038.
Vom öffentli- chen Schatz.
Die öffentliche Schatzkammer(aera- rium publicum) ist ein Ort, wo man das öffentliche Geld zurücke leget. Es ist offen- bar, daß die Republick einer öffentli-
chen
III. Theil 2. Abth. 3. Hauptſtuͤck.
ſchrieben iſt, nehmen, oder welche die Muͤntze durch abſchaben geringhaltiger machen, ernſt- lich zu beſtrafen, auch es nicht zu dul- den, daß die gute Muͤntze aus dem Lande geſchaffet, und dafuͤr von den Wechslern und andern ſchaͤndlichen Gewinſtes gierigen Leuten ſchlechte Muͤntze eingefuͤhret werde.
§. 1037.
Von den Laſten der Re- publick.
Alle Unkoſten, welche wegen Verwaltung der Republick muͤſſen aufgewendet werden, heiſſen Laſten der Republick(onera rei- publicæ). Da nun die Republick ohne La- ſten weder kan verwaltet noch vertheidiget werden; ſo muͤſſen alle und iede die La- ſten der Republick tragen (§. 972.), doch aber ſind ſie auch nicht weiter aufzulegen, als es die Verwaltung und Vertheidigung der Republick erfor- dert, und weil man die Buͤrger nicht an den Bettelſtab bringen muß, ſo muß auch ein ieder nur nach ſeinem Vermoͤgen dazu beytragen. Man nennet es aber or- dentliche Laſten, welche die beſtaͤndige Nothdurft erheiſchet; hingegen ſind es auſ- ſerordentliche, die einige ſich ereignende Faͤlle erfordern.
§. 1038.
Vom oͤffentli- chen Schatz.
Die oͤffentliche Schatzkammer(æra- rium publicum) iſt ein Ort, wo man das oͤffentliche Geld zuruͤcke leget. Es iſt offen- bar, daß die Republick einer oͤffentli-
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III. Theil 2. Abth. 3. Hauptſtuͤck.
ſchrieben iſt, nehmen, oder welche die Muͤntze
durch abſchaben geringhaltiger machen, ernſt-
lich zu beſtrafen, auch es nicht zu dul-
den, daß die gute Muͤntze aus dem
Lande geſchaffet, und dafuͤr von den
Wechslern und andern ſchaͤndlichen
Gewinſtes gierigen Leuten ſchlechte
Muͤntze eingefuͤhret werde.
§. 1037.
Alle Unkoſten, welche wegen Verwaltung
der Republick muͤſſen aufgewendet werden,
heiſſen Laſten der Republick (onera rei-
publicæ). Da nun die Republick ohne La-
ſten weder kan verwaltet noch vertheidiget
werden; ſo muͤſſen alle und iede die La-
ſten der Republick tragen (§. 972.),
doch aber ſind ſie auch nicht weiter
aufzulegen, als es die Verwaltung und
Vertheidigung der Republick erfor-
dert, und weil man die Buͤrger nicht an
den Bettelſtab bringen muß, ſo muß auch
ein ieder nur nach ſeinem Vermoͤgen
dazu beytragen. Man nennet es aber or-
dentliche Laſten, welche die beſtaͤndige
Nothdurft erheiſchet; hingegen ſind es auſ-
ſerordentliche, die einige ſich ereignende
Faͤlle erfordern.
§. 1038.
Die oͤffentliche Schatzkammer (æra-
rium publicum) iſt ein Ort, wo man das
oͤffentliche Geld zuruͤcke leget. Es iſt offen-
bar, daß die Republick einer oͤffentli-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 750. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/786>, abgerufen am 23.11.2024.
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