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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

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dem Rechte und Gesetze etc.
weil das Geboth von den Pflichten gegen an-
dere die Ausnahme würcklich in sich begreift
(§. 44. 59.). Und weil ein Geboth etwas
auszuüben, ein Verboth etwas zu unterlaßen,
verbindet (§. 47.); eine Erlaubniß aber nur
ein Recht giebt, etwas auszuüben (§. cit.),
folglich die Handlung nur zu einer erlaubten
Handlung machet; so muß bey der Colli-
sion eines Geboths oder Verboths mit
einer Erlaubniß, das Geboth oder
Verboth vorgezogen werden
(§. 37.).
Weil das Verboth das, was das Geboth for-
dert, in dem Falle moralisch unmöglich
macht (§. 37. 47.); so muß das Verboth
dem Geboth vorgezogen werden
(§.
37.). Eben auf die Weise wird bey der
Collision von Gebothen das, was uns
zu grösserer Vollkommenheit verbin-
det, vorgezogen
(§. 48.). Andere Fälle
werden wir am gehörigen Ort vortragen.
Denn wie es das System überhaupt nicht
anders zuläßt; also gehet es auch bey demje-
nigen nicht anders an, was eine Nachahmung
desselben seyn soll. Eben dieses nehmen wir
auch in andern Fällen in acht.

§. 65.

Es kann geschehen, daß wir zu demjeni-Von der
Collision
einerley
Pflichten.

gen noch aus einer andern Ursach verbunden
sind, wozu wir schon überhaupt einem jeden,
weil er ein Mensch ist, verbunden sind; und
daß also die Verbindlichkeit, die aus einer
zwiefachen Ursache, oder aus mehrern ent-

steht,
C 5

dem Rechte und Geſetze ꝛc.
weil das Geboth von den Pflichten gegen an-
dere die Ausnahme wuͤrcklich in ſich begreift
(§. 44. 59.). Und weil ein Geboth etwas
auszuuͤben, ein Verboth etwas zu unterlaßen,
verbindet (§. 47.); eine Erlaubniß aber nur
ein Recht giebt, etwas auszuuͤben (§. cit.),
folglich die Handlung nur zu einer erlaubten
Handlung machet; ſo muß bey der Colli-
ſion eines Geboths oder Verboths mit
einer Erlaubniß, das Geboth oder
Verboth vorgezogen werden
(§. 37.).
Weil das Verboth das, was das Geboth for-
dert, in dem Falle moraliſch unmoͤglich
macht (§. 37. 47.); ſo muß das Verboth
dem Geboth vorgezogen werden
(§.
37.). Eben auf die Weiſe wird bey der
Colliſion von Gebothen das, was uns
zu groͤſſerer Vollkommenheit verbin-
det, vorgezogen
(§. 48.). Andere Faͤlle
werden wir am gehoͤrigen Ort vortragen.
Denn wie es das Syſtem uͤberhaupt nicht
anders zulaͤßt; alſo gehet es auch bey demje-
nigen nicht anders an, was eine Nachahmung
deſſelben ſeyn ſoll. Eben dieſes nehmen wir
auch in andern Faͤllen in acht.

§. 65.

Es kann geſchehen, daß wir zu demjeni-Von der
Colliſion
einerley
Pflichten.

gen noch aus einer andern Urſach verbunden
ſind, wozu wir ſchon uͤberhaupt einem jeden,
weil er ein Menſch iſt, verbunden ſind; und
daß alſo die Verbindlichkeit, die aus einer
zwiefachen Urſache, oder aus mehrern ent-

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[41/0077] dem Rechte und Geſetze ꝛc. weil das Geboth von den Pflichten gegen an- dere die Ausnahme wuͤrcklich in ſich begreift (§. 44. 59.). Und weil ein Geboth etwas auszuuͤben, ein Verboth etwas zu unterlaßen, verbindet (§. 47.); eine Erlaubniß aber nur ein Recht giebt, etwas auszuuͤben (§. cit.), folglich die Handlung nur zu einer erlaubten Handlung machet; ſo muß bey der Colli- ſion eines Geboths oder Verboths mit einer Erlaubniß, das Geboth oder Verboth vorgezogen werden (§. 37.). Weil das Verboth das, was das Geboth for- dert, in dem Falle moraliſch unmoͤglich macht (§. 37. 47.); ſo muß das Verboth dem Geboth vorgezogen werden (§. 37.). Eben auf die Weiſe wird bey der Colliſion von Gebothen das, was uns zu groͤſſerer Vollkommenheit verbin- det, vorgezogen (§. 48.). Andere Faͤlle werden wir am gehoͤrigen Ort vortragen. Denn wie es das Syſtem uͤberhaupt nicht anders zulaͤßt; alſo gehet es auch bey demje- nigen nicht anders an, was eine Nachahmung deſſelben ſeyn ſoll. Eben dieſes nehmen wir auch in andern Faͤllen in acht. §. 65. Es kann geſchehen, daß wir zu demjeni- gen noch aus einer andern Urſach verbunden ſind, wozu wir ſchon uͤberhaupt einem jeden, weil er ein Menſch iſt, verbunden ſind; und daß alſo die Verbindlichkeit, die aus einer zwiefachen Urſache, oder aus mehrern ent- ſteht, Von der Colliſion einerley Pflichten. C 5

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 41. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/77>, abgerufen am 03.12.2024.