Weil das Volck vermöge der Freyheit, soWie eine Aristo- cratie einge- richtet werden soll. es hat (§. 977.), eine Art der Republick er- wählen kann, welche es will (§. 78.); so kommt es in der Aristocratie allein auf den Willen des Volckes an, nach wel- chem es zu bestimmen hat, wie starck die Zahl der vornehmsten seyn, ob sie aus allen Ordnungen des Volckes, oder nur aus dem ansehnlichsten Theil des- selben bestellet, ob ihre Regierung jährlich, oder auf eine längere Zeit, oder lebenslang dauren solle; ingleichen ob die Nachfolger jedesmahl erwählet, oder ein gewisses Gesetz wegen der Nachfolge festgesetzet werden müsse; noch ferner, ob das Recht unter die Vornehmsten zu gehören an gewisse Familien, oder an den Besitz gewisser Landgüther, oder an eine andere Be- schaffenheit der Personen gebunden seyn solle. Daher ist nun die Aristocratie bald eine jährige, bald eine auf eine ge- wisse Zeit eingerichtete(temporaria), bald eine beständige; bey einer kommt es auf die Wahl an(electiva), bey einer hat eine Folge statt(successiva); endlich ist sie bald eine weitläuftigere(laxa), wenn die Zahl der Vornehmsten sehr groß ist, ob sie wol gegen das Volck gerechnet nur einen kleinern Theil ausmachen; bald ist sie enger (strictior), wenn die Zahl der Vornehmsten
so
Von den verſchiedenen Arten der Republick.
§. 1001.
Weil das Volck vermoͤge der Freyheit, ſoWie eine Ariſto- cratie einge- richtet werden ſoll. es hat (§. 977.), eine Art der Republick er- waͤhlen kann, welche es will (§. 78.); ſo kommt es in der Ariſtocratie allein auf den Willen des Volckes an, nach wel- chem es zu beſtimmen hat, wie ſtarck die Zahl der vornehmſten ſeyn, ob ſie aus allen Ordnungen des Volckes, oder nur aus dem anſehnlichſten Theil deſ- ſelben beſtellet, ob ihre Regierung jaͤhrlich, oder auf eine laͤngere Zeit, oder lebenslang dauren ſolle; ingleichen ob die Nachfolger jedesmahl erwaͤhlet, oder ein gewiſſes Geſetz wegen der Nachfolge feſtgeſetzet werden muͤſſe; noch ferner, ob das Recht unter die Vornehmſten zu gehoͤren an gewiſſe Familien, oder an den Beſitz gewiſſer Landguͤther, oder an eine andere Be- ſchaffenheit der Perſonen gebunden ſeyn ſolle. Daher iſt nun die Ariſtocratie bald eine jaͤhrige, bald eine auf eine ge- wiſſe Zeit eingerichtete(temporaria), bald eine beſtaͤndige; bey einer kommt es auf die Wahl an(electiva), bey einer hat eine Folge ſtatt(ſucceſſiva); endlich iſt ſie bald eine weitlaͤuftigere(laxa), wenn die Zahl der Vornehmſten ſehr groß iſt, ob ſie wol gegen das Volck gerechnet nur einen kleinern Theil ausmachen; bald iſt ſie enger (ſtrictior), wenn die Zahl der Vornehmſten
ſo
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Von den verſchiedenen Arten der Republick.
§. 1001.
Weil das Volck vermoͤge der Freyheit, ſo
es hat (§. 977.), eine Art der Republick er-
waͤhlen kann, welche es will (§. 78.); ſo
kommt es in der Ariſtocratie allein auf
den Willen des Volckes an, nach wel-
chem es zu beſtimmen hat, wie ſtarck
die Zahl der vornehmſten ſeyn, ob ſie
aus allen Ordnungen des Volckes, oder
nur aus dem anſehnlichſten Theil deſ-
ſelben beſtellet, ob ihre Regierung
jaͤhrlich, oder auf eine laͤngere Zeit, oder
lebenslang dauren ſolle; ingleichen ob
die Nachfolger jedesmahl erwaͤhlet,
oder ein gewiſſes Geſetz wegen der
Nachfolge feſtgeſetzet werden muͤſſe;
noch ferner, ob das Recht unter die
Vornehmſten zu gehoͤren an gewiſſe
Familien, oder an den Beſitz gewiſſer
Landguͤther, oder an eine andere Be-
ſchaffenheit der Perſonen gebunden
ſeyn ſolle. Daher iſt nun die Ariſtocratie
bald eine jaͤhrige, bald eine auf eine ge-
wiſſe Zeit eingerichtete (temporaria),
bald eine beſtaͤndige; bey einer kommt
es auf die Wahl an (electiva), bey einer
hat eine Folge ſtatt (ſucceſſiva); endlich
iſt ſie bald eine weitlaͤuftigere (laxa), wenn
die Zahl der Vornehmſten ſehr groß iſt, ob
ſie wol gegen das Volck gerechnet nur einen
kleinern Theil ausmachen; bald iſt ſie enger
(ſtrictior), wenn die Zahl der Vornehmſten
ſo
Wie eine
Ariſto-
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einge-
richtet
werden
ſoll.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 717. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/753>, abgerufen am 21.11.2024.
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