er verbietet (§. cit.), und die schuldige Arbeit mit allem Fleiß verrichten (§. 947. 921.).
§. 957.
Weil ein jeder nach seinem Gefallen seinVon der Veräus- serung eines Knechts. Recht veräussern kann (§. 257.); so kann der Herr auch den Knecht, das ist, das Recht, welches er zu seiner Arbeit und Dien- sten hat, wie und wem er will, ver- äussern, z. E. verkaufen.
§. 958.
Da auch ein jeder sich seines Rechtes bege-Von der Freylas- sung der Knechte. ben kann (§. 342.), und wenn dieses ge- schieht der Knecht frey wird (§. 337.), man aber sagt, daß der Knecht freygelassen wer- de(manumitti), wenn der Herr ihm seine Freyheit schenckt, oder wieder giebt; so kann der Herr den Knecht freylassen, jedoch nicht wider seinen Willen, wenn die Knechtschaft aus einem Vertrage kom- met (§. 438.).
§. 959.
Weil die Kinder der Magd auf KostenVon den Kindern einer Magd und der Heyrath der Knechte. des Herrn erzogen werden, und er überdem die Arbeit missen muß, welche die Mutter des Kindes wegen zu leisten verhindert wird; so wird der von einer Magd geboh- ren ist, so lange ein Knecht, bis die Kosten der Erziehung und der verur- sachte Schaden wieder ersetzt worden. Der Vertrag, welchen eine Magd mit dem Knechte um Kinder zu erzeugen macht, ist
eine
Nat. u. Völckerrecht. X x
und der herrſchaftlichen Geſellſchaft.
er verbietet (§. cit.), und die ſchuldige Arbeit mit allem Fleiß verrichten (§. 947. 921.).
§. 957.
Weil ein jeder nach ſeinem Gefallen ſeinVon der Veraͤuſ- ſerung eines Knechts. Recht veraͤuſſern kann (§. 257.); ſo kann der Herr auch den Knecht, das iſt, das Recht, welches er zu ſeiner Arbeit und Dien- ſten hat, wie und wem er will, ver- aͤuſſern, z. E. verkaufen.
§. 958.
Da auch ein jeder ſich ſeines Rechtes bege-Von der Freylaſ- ſung der Knechte. ben kann (§. 342.), und wenn dieſes ge- ſchieht der Knecht frey wird (§. 337.), man aber ſagt, daß der Knecht freygelaſſen wer- de(manumitti), wenn der Herr ihm ſeine Freyheit ſchenckt, oder wieder giebt; ſo kann der Herr den Knecht freylaſſen, jedoch nicht wider ſeinen Willen, wenn die Knechtſchaft aus einem Vertrage kom- met (§. 438.).
§. 959.
Weil die Kinder der Magd auf KoſtenVon den Kindern einer Magd und der Heyrath der Knechte. des Herrn erzogen werden, und er uͤberdem die Arbeit miſſen muß, welche die Mutter des Kindes wegen zu leiſten verhindert wird; ſo wird der von einer Magd geboh- ren iſt, ſo lange ein Knecht, bis die Koſten der Erziehung und der verur- ſachte Schaden wieder erſetzt worden. Der Vertrag, welchen eine Magd mit dem Knechte um Kinder zu erzeugen macht, iſt
eine
Nat. u. Voͤlckerrecht. X x
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><p><pbfacs="#f0725"n="689"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">und der herrſchaftlichen Geſellſchaft.</hi></fw><lb/><hirendition="#fr">er verbietet</hi> (§. <hirendition="#aq">cit.</hi>), <hirendition="#fr">und die ſchuldige<lb/>
Arbeit mit allem Fleiß verrichten</hi> (§.<lb/>
947. 921.).</p></div><lb/><divn="5"><head>§. 957.</head><lb/><p>Weil ein jeder nach ſeinem Gefallen ſein<noteplace="right">Von der<lb/>
Veraͤuſ-<lb/>ſerung<lb/>
eines<lb/>
Knechts.</note><lb/>
Recht veraͤuſſern kann (§. 257.); <hirendition="#fr">ſo kann<lb/>
der Herr auch den Knecht,</hi> das iſt, das<lb/>
Recht, welches er zu ſeiner Arbeit und Dien-<lb/>ſten hat, <hirendition="#fr">wie und wem er will, ver-<lb/>
aͤuſſern,</hi> z. E. verkaufen.</p></div><lb/><divn="5"><head>§. 958.</head><lb/><p>Da auch ein jeder ſich ſeines Rechtes bege-<noteplace="right">Von der<lb/>
Freylaſ-<lb/>ſung der<lb/>
Knechte.</note><lb/>
ben kann (§. 342.), und wenn dieſes ge-<lb/>ſchieht der Knecht frey wird (§. 337.), man<lb/>
aber ſagt, daß der Knecht <hirendition="#fr">freygelaſſen wer-<lb/>
de</hi><hirendition="#aq">(manumitti),</hi> wenn der Herr ihm ſeine<lb/>
Freyheit ſchenckt, oder wieder giebt; <hirendition="#fr">ſo kann<lb/>
der Herr den Knecht freylaſſen, jedoch<lb/>
nicht wider ſeinen Willen, wenn die<lb/>
Knechtſchaft aus einem Vertrage kom-<lb/>
met</hi> (§. 438.).</p></div><lb/><divn="5"><head>§. 959.</head><lb/><p>Weil die Kinder der Magd auf Koſten<noteplace="right">Von den<lb/>
Kindern<lb/>
einer<lb/>
Magd<lb/>
und der<lb/>
Heyrath<lb/>
der<lb/>
Knechte.</note><lb/>
des Herrn erzogen werden, und er uͤberdem<lb/>
die Arbeit miſſen muß, welche die Mutter<lb/>
des Kindes wegen zu leiſten verhindert wird;<lb/><hirendition="#fr">ſo wird der von einer Magd geboh-<lb/>
ren iſt, ſo lange ein Knecht, bis die<lb/>
Koſten der Erziehung und der verur-<lb/>ſachte Schaden wieder erſetzt worden.</hi><lb/>
Der Vertrag, welchen eine Magd mit dem<lb/>
Knechte um Kinder zu erzeugen macht, iſt<lb/><fwplace="bottom"type="sig"><hirendition="#fr">Nat. u. Voͤlckerrecht. X x</hi></fw><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#fr">eine</hi></fw><lb/></p></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[689/0725]
und der herrſchaftlichen Geſellſchaft.
er verbietet (§. cit.), und die ſchuldige
Arbeit mit allem Fleiß verrichten (§.
947. 921.).
§. 957.
Weil ein jeder nach ſeinem Gefallen ſein
Recht veraͤuſſern kann (§. 257.); ſo kann
der Herr auch den Knecht, das iſt, das
Recht, welches er zu ſeiner Arbeit und Dien-
ſten hat, wie und wem er will, ver-
aͤuſſern, z. E. verkaufen.
Von der
Veraͤuſ-
ſerung
eines
Knechts.
§. 958.
Da auch ein jeder ſich ſeines Rechtes bege-
ben kann (§. 342.), und wenn dieſes ge-
ſchieht der Knecht frey wird (§. 337.), man
aber ſagt, daß der Knecht freygelaſſen wer-
de (manumitti), wenn der Herr ihm ſeine
Freyheit ſchenckt, oder wieder giebt; ſo kann
der Herr den Knecht freylaſſen, jedoch
nicht wider ſeinen Willen, wenn die
Knechtſchaft aus einem Vertrage kom-
met (§. 438.).
Von der
Freylaſ-
ſung der
Knechte.
§. 959.
Weil die Kinder der Magd auf Koſten
des Herrn erzogen werden, und er uͤberdem
die Arbeit miſſen muß, welche die Mutter
des Kindes wegen zu leiſten verhindert wird;
ſo wird der von einer Magd geboh-
ren iſt, ſo lange ein Knecht, bis die
Koſten der Erziehung und der verur-
ſachte Schaden wieder erſetzt worden.
Der Vertrag, welchen eine Magd mit dem
Knechte um Kinder zu erzeugen macht, iſt
eine
Von den
Kindern
einer
Magd
und der
Heyrath
der
Knechte.
Nat. u. Voͤlckerrecht. X x
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 689. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/725>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.