Weil die Arbeit für den Unterhalt geleistetVon der Arbeit, die man von ei- nem Knechte fordern kann. wird (§. 947.); so muß der Herr dem Knechte gesunde Speise und Tranck, so viel er nöthig hat, und Kleidung, seinen Leib wider Luft und Wetter zu verwahren, verschaffen (§. 114. 115.), und nicht mehr Arbeit aufle- gen, als er ohne Verlust der Gesund- heit ertragen kann (§. 124. 37.).
§. 954.
Die Arbeit des Knechts, welche vorhinWem der Knecht erwirbt, und ob er was eigenes haben kann. als eine ihm eigenthümliche Sache anzusehen war (§. 225.), muß nun als eine dem Herrn zugehörige angesehen werden (§. 951.); was also der Knecht durch seine Arbeit er- wirbt, das erwirbt er dem Herrn (§. 226.). Wenn er aber anders woher et- was bekommt, oder es in den Ruhe- stunden, welche ihm der Herr verwil- liget, durch seine Arbeit erwirbt, das gehört ihm zu. Man nennt aber das Vermögen des Knechts(peculium ser- vi) die Sachen und das Geld, welches er, es sey auf was vor Art und Weise es wolle, ausser dem Dienste des Herrn erwirbt (§. 195.). Dieses kann der Herr nicht in seinen Nutzen verwenden (§. 195.), er ist aber doch nicht zu leiden schuldig, daß der Knecht dasselbe mißbraucht (§. 952.), und der Herr muß davon befriediget werden, wenn der Knecht
ihn
und der herrſchaftlichen Geſellſchaft.
§. 953.
Weil die Arbeit fuͤr den Unterhalt geleiſtetVon der Arbeit, die man von ei- nem Knechte fordern kann. wird (§. 947.); ſo muß der Herr dem Knechte geſunde Speiſe und Tranck, ſo viel er noͤthig hat, und Kleidung, ſeinen Leib wider Luft und Wetter zu verwahren, verſchaffen (§. 114. 115.), und nicht mehr Arbeit aufle- gen, als er ohne Verluſt der Geſund- heit ertragen kann (§. 124. 37.).
§. 954.
Die Arbeit des Knechts, welche vorhinWem der Knecht erwirbt, und ob er was eigenes haben kann. als eine ihm eigenthuͤmliche Sache anzuſehen war (§. 225.), muß nun als eine dem Herrn zugehoͤrige angeſehen werden (§. 951.); was alſo der Knecht durch ſeine Arbeit er- wirbt, das erwirbt er dem Herrn (§. 226.). Wenn er aber anders woher et- was bekommt, oder es in den Ruhe- ſtunden, welche ihm der Herr verwil- liget, durch ſeine Arbeit erwirbt, das gehoͤrt ihm zu. Man nennt aber das Vermoͤgen des Knechts(peculium ſer- vi) die Sachen und das Geld, welches er, es ſey auf was vor Art und Weiſe es wolle, auſſer dem Dienſte des Herrn erwirbt (§. 195.). Dieſes kann der Herr nicht in ſeinen Nutzen verwenden (§. 195.), er iſt aber doch nicht zu leiden ſchuldig, daß der Knecht daſſelbe mißbraucht (§. 952.), und der Herr muß davon befriediget werden, wenn der Knecht
ihn
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und der herrſchaftlichen Geſellſchaft.
§. 953.
Weil die Arbeit fuͤr den Unterhalt geleiſtet
wird (§. 947.); ſo muß der Herr dem
Knechte geſunde Speiſe und Tranck,
ſo viel er noͤthig hat, und Kleidung,
ſeinen Leib wider Luft und Wetter
zu verwahren, verſchaffen (§. 114.
115.), und nicht mehr Arbeit aufle-
gen, als er ohne Verluſt der Geſund-
heit ertragen kann (§. 124. 37.).
Von der
Arbeit,
die man
von ei-
nem
Knechte
fordern
kann.
§. 954.
Die Arbeit des Knechts, welche vorhin
als eine ihm eigenthuͤmliche Sache anzuſehen
war (§. 225.), muß nun als eine dem Herrn
zugehoͤrige angeſehen werden (§. 951.); was
alſo der Knecht durch ſeine Arbeit er-
wirbt, das erwirbt er dem Herrn (§.
226.). Wenn er aber anders woher et-
was bekommt, oder es in den Ruhe-
ſtunden, welche ihm der Herr verwil-
liget, durch ſeine Arbeit erwirbt, das
gehoͤrt ihm zu. Man nennt aber das
Vermoͤgen des Knechts (peculium ſer-
vi) die Sachen und das Geld, welches er,
es ſey auf was vor Art und Weiſe es wolle,
auſſer dem Dienſte des Herrn erwirbt (§.
195.). Dieſes kann der Herr nicht in
ſeinen Nutzen verwenden (§. 195.), er
iſt aber doch nicht zu leiden ſchuldig,
daß der Knecht daſſelbe mißbraucht
(§. 952.), und der Herr muß davon
befriediget werden, wenn der Knecht
ihn
Wem der
Knecht
erwirbt,
und ob
er was
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haben
kann.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 687. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/723>, abgerufen am 21.11.2024.
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