nach der Beschaffenheit ihres Vermögens ge- tragen werden müssen (§. 868.), und man die Mitgabe(dos) nennt, was die Frau zum Manne bringt, um die Beschwerden der Ehe zu bestreiten; so sollen die Eltern, wenn sie eine Tochter verheyrathen, die kein eigenes Vermögen hat, nach der Be- schaffenheit ihres Vermögens ihr eine Mitgabe geben: Sie sind aber dazu nicht gehalten, wenn der Mann sie oh- ne Mitgabe haben will, oder welches vor sich klar ist, wenn sie nicht können (§. 60.). Weil es auf die Eltern ankommt, wie sie ihr eigenes Vermögen beurtheilen wollen (§. 78.); so beruhet die Grösse der Mitgabe le- diglich auf ihrem Willen. Weil aber die Mitgabe nur gegeben wird um die Be- schwerden des Ehestandes zu erleichtern; so muß bloß der Nießbrauch dazu ange- wandt werden, das Eingebrachte selbst aber der Frauen erhalten werden; folglich wenn Geld, oder eine nach dem Werth geschätzte Sache zur Mitgabe gegeben wird; so muß, weil das Geld, wenn es nicht ausgegeben wird, nicht ge- braucht werden kann, der Mann in der Mitgabe das Eigenthum erhalten; und deswegen ist das Vermögen des Mannes natürlicher Weise für die Mitgabe verpfändet (§. 705.). Die Verträge, in welchen man die Mitgabe so wohl, als an- dere Dinge, die zum Nutzen der Eheleute ge-
reichen,
T t 4
Von der vaͤterlichen Geſellſchaft.
nach der Beſchaffenheit ihres Vermoͤgens ge- tragen werden muͤſſen (§. 868.), und man die Mitgabe(dos) nennt, was die Frau zum Manne bringt, um die Beſchwerden der Ehe zu beſtreiten; ſo ſollen die Eltern, wenn ſie eine Tochter verheyrathen, die kein eigenes Vermoͤgen hat, nach der Be- ſchaffenheit ihres Vermoͤgens ihr eine Mitgabe geben: Sie ſind aber dazu nicht gehalten, wenn der Mann ſie oh- ne Mitgabe haben will, oder welches vor ſich klar iſt, wenn ſie nicht koͤnnen (§. 60.). Weil es auf die Eltern ankommt, wie ſie ihr eigenes Vermoͤgen beurtheilen wollen (§. 78.); ſo beruhet die Groͤſſe der Mitgabe le- diglich auf ihrem Willen. Weil aber die Mitgabe nur gegeben wird um die Be- ſchwerden des Eheſtandes zu erleichtern; ſo muß bloß der Nießbrauch dazu ange- wandt werden, das Eingebrachte ſelbſt aber der Frauen erhalten werden; folglich wenn Geld, oder eine nach dem Werth geſchaͤtzte Sache zur Mitgabe gegeben wird; ſo muß, weil das Geld, wenn es nicht ausgegeben wird, nicht ge- braucht werden kann, der Mann in der Mitgabe das Eigenthum erhalten; und deswegen iſt das Vermoͤgen des Mannes natuͤrlicher Weiſe fuͤr die Mitgabe verpfaͤndet (§. 705.). Die Vertraͤge, in welchen man die Mitgabe ſo wohl, als an- dere Dinge, die zum Nutzen der Eheleute ge-
reichen,
T t 4
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><p><pbfacs="#f0699"n="663"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Von der vaͤterlichen Geſellſchaft.</hi></fw><lb/>
nach der Beſchaffenheit ihres Vermoͤgens ge-<lb/>
tragen werden muͤſſen (§. 868.), und man die<lb/><hirendition="#fr">Mitgabe</hi><hirendition="#aq">(dos)</hi> nennt, was die Frau zum<lb/>
Manne bringt, um die Beſchwerden der Ehe<lb/>
zu beſtreiten; <hirendition="#fr">ſo ſollen die Eltern, wenn<lb/>ſie eine Tochter verheyrathen, die kein<lb/>
eigenes Vermoͤgen hat, nach der Be-<lb/>ſchaffenheit ihres Vermoͤgens ihr eine<lb/>
Mitgabe geben: Sie ſind aber dazu<lb/>
nicht gehalten, wenn der Mann ſie oh-<lb/>
ne Mitgabe haben will,</hi> oder welches vor<lb/>ſich klar iſt, <hirendition="#fr">wenn ſie nicht koͤnnen</hi> (§. 60.).<lb/>
Weil es auf die Eltern ankommt, wie ſie ihr<lb/>
eigenes Vermoͤgen beurtheilen wollen (§. 78.);<lb/><hirendition="#fr">ſo beruhet die Groͤſſe der Mitgabe le-<lb/>
diglich auf ihrem Willen.</hi> Weil aber<lb/>
die Mitgabe nur gegeben wird um die Be-<lb/>ſchwerden des Eheſtandes zu erleichtern; <hirendition="#fr">ſo<lb/>
muß bloß der Nießbrauch dazu ange-<lb/>
wandt werden, das Eingebrachte ſelbſt<lb/>
aber der Frauen erhalten werden;</hi><lb/>
folglich <hirendition="#fr">wenn Geld, oder eine nach dem<lb/>
Werth geſchaͤtzte Sache zur Mitgabe<lb/>
gegeben wird; ſo muß,</hi> weil das Geld,<lb/>
wenn es nicht ausgegeben wird, nicht ge-<lb/>
braucht werden kann, <hirendition="#fr">der Mann in der<lb/>
Mitgabe das Eigenthum erhalten;</hi> und<lb/>
deswegen <hirendition="#fr">iſt das Vermoͤgen des Mannes<lb/>
natuͤrlicher Weiſe fuͤr die Mitgabe<lb/>
verpfaͤndet (§. 705.). Die Vertraͤge,</hi><lb/>
in welchen man die Mitgabe ſo wohl, als an-<lb/>
dere Dinge, die zum Nutzen der Eheleute ge-<lb/><fwplace="bottom"type="sig">T t 4</fw><fwplace="bottom"type="catch">reichen,</fw><lb/></p></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[663/0699]
Von der vaͤterlichen Geſellſchaft.
nach der Beſchaffenheit ihres Vermoͤgens ge-
tragen werden muͤſſen (§. 868.), und man die
Mitgabe (dos) nennt, was die Frau zum
Manne bringt, um die Beſchwerden der Ehe
zu beſtreiten; ſo ſollen die Eltern, wenn
ſie eine Tochter verheyrathen, die kein
eigenes Vermoͤgen hat, nach der Be-
ſchaffenheit ihres Vermoͤgens ihr eine
Mitgabe geben: Sie ſind aber dazu
nicht gehalten, wenn der Mann ſie oh-
ne Mitgabe haben will, oder welches vor
ſich klar iſt, wenn ſie nicht koͤnnen (§. 60.).
Weil es auf die Eltern ankommt, wie ſie ihr
eigenes Vermoͤgen beurtheilen wollen (§. 78.);
ſo beruhet die Groͤſſe der Mitgabe le-
diglich auf ihrem Willen. Weil aber
die Mitgabe nur gegeben wird um die Be-
ſchwerden des Eheſtandes zu erleichtern; ſo
muß bloß der Nießbrauch dazu ange-
wandt werden, das Eingebrachte ſelbſt
aber der Frauen erhalten werden;
folglich wenn Geld, oder eine nach dem
Werth geſchaͤtzte Sache zur Mitgabe
gegeben wird; ſo muß, weil das Geld,
wenn es nicht ausgegeben wird, nicht ge-
braucht werden kann, der Mann in der
Mitgabe das Eigenthum erhalten; und
deswegen iſt das Vermoͤgen des Mannes
natuͤrlicher Weiſe fuͤr die Mitgabe
verpfaͤndet (§. 705.). Die Vertraͤge,
in welchen man die Mitgabe ſo wohl, als an-
dere Dinge, die zum Nutzen der Eheleute ge-
reichen,
T t 4
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 663. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/699>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.