Zeugung einen Grad, und eine abstam- mende Person ist dem Stamme in dem Grade als ein Blutsfreund verwandt, welchen die Zahl der Zeugungen an- zeigt, durch welche er von dem Stam- me abstammt; also ist der Sohn ein Bluts- freund des Vaters im ersten Grad, des Groß- vaters im andern, des Aeltervaters im drit- ten. Und daher erhellet, welche Blutsfreun- de die nahe Anverwandten(propiores), die weitläuftigeren(remotiores), und die nächsten Verwandten(proximi) sind.
§. 880.
Von den Graden der hö- hern und niedern Ord- nung.
Die Grade der höhern Ordnung (gradus ordinis superioris) sind, welche in der Blutsfreundschaft einer Person mit einer andern in der aufsteigenden Linie statt finden; der niedern Ordnung(ordinis inferio- ris) aber, welche in der Blutsfreundschaft mit einer Person in der niedersteigenden Linie gezehlet werden. Man nennt aber die Bluts- freunde der höhern Ordnung in einer geraden Linie mit einem gemeinschaftlichen Nahmen Eltern(parentes); die Blutsfreunde der niedern Ordnung mit einem gemeinschaftli- chen Nahmen Kinder(liberos), oder auch Kinder und Kindeskinder.
§. 881.
Von den Graden der Fa- milie.
Da die Zeugung einen Grad macht (§. 879.); so machen eben die Grade der Anzahl nach in den Nebenlinien zu- sammen genommen den Grad der Fa-
milie
III.Theil 1. Abth. 3. Hauptſtuͤck.
Zeugung einen Grad, und eine abſtam- mende Perſon iſt dem Stamme in dem Grade als ein Blutsfreund verwandt, welchen die Zahl der Zeugungen an- zeigt, durch welche er von dem Stam- me abſtammt; alſo iſt der Sohn ein Bluts- freund des Vaters im erſten Grad, des Groß- vaters im andern, des Aeltervaters im drit- ten. Und daher erhellet, welche Blutsfreun- de die nahe Anverwandten(propiores), die weitlaͤuftigeren(remotiores), und die naͤchſten Verwandten(proximi) ſind.
§. 880.
Von den Graden der hoͤ- hern und niedern Ord- nung.
Die Grade der hoͤhern Ordnung (gradus ordinis ſuperioris) ſind, welche in der Blutsfreundſchaft einer Perſon mit einer andern in der aufſteigenden Linie ſtatt finden; der niedern Ordnung(ordinis inferio- ris) aber, welche in der Blutsfreundſchaft mit einer Perſon in der niederſteigenden Linie gezehlet werden. Man nennt aber die Bluts- freunde der hoͤhern Ordnung in einer geraden Linie mit einem gemeinſchaftlichen Nahmen Eltern(parentes); die Blutsfreunde der niedern Ordnung mit einem gemeinſchaftli- chen Nahmen Kinder(liberos), oder auch Kinder und Kindeskinder.
§. 881.
Von den Graden der Fa- milie.
Da die Zeugung einen Grad macht (§. 879.); ſo machen eben die Grade der Anzahl nach in den Nebenlinien zu- ſammen genommen den Grad der Fa-
milie
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III. Theil 1. Abth. 3. Hauptſtuͤck.
Zeugung einen Grad, und eine abſtam-
mende Perſon iſt dem Stamme in dem
Grade als ein Blutsfreund verwandt,
welchen die Zahl der Zeugungen an-
zeigt, durch welche er von dem Stam-
me abſtammt; alſo iſt der Sohn ein Bluts-
freund des Vaters im erſten Grad, des Groß-
vaters im andern, des Aeltervaters im drit-
ten. Und daher erhellet, welche Blutsfreun-
de die nahe Anverwandten (propiores),
die weitlaͤuftigeren (remotiores), und die
naͤchſten Verwandten (proximi) ſind.
§. 880.
Die Grade der hoͤhern Ordnung
(gradus ordinis ſuperioris) ſind, welche in
der Blutsfreundſchaft einer Perſon mit einer
andern in der aufſteigenden Linie ſtatt finden;
der niedern Ordnung (ordinis inferio-
ris) aber, welche in der Blutsfreundſchaft
mit einer Perſon in der niederſteigenden Linie
gezehlet werden. Man nennt aber die Bluts-
freunde der hoͤhern Ordnung in einer geraden
Linie mit einem gemeinſchaftlichen Nahmen
Eltern (parentes); die Blutsfreunde der
niedern Ordnung mit einem gemeinſchaftli-
chen Nahmen Kinder (liberos), oder auch
Kinder und Kindeskinder.
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Da die Zeugung einen Grad macht (§.
879.); ſo machen eben die Grade der
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 644. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/680>, abgerufen am 23.11.2024.
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