muthen kann, daß sie schwanger wor- den, indem er die Vermuthung zu widerle- gen schuldig ist, das Kind so lange vor das seinige erkennen, bis er erwiesen hat, sie habe zu der Zeit noch mit ei- nem andern, oder mit mehreren zu- gleich zu thun gehabt. Wenn er aber leugnet, daß er sie beschlafen habe, so muß die Weibsperson dieses bewei- sen; indem sie es ihm in das Gewissen schiebt, da keine Zeugen vorhanden (§. 783.).
§. 873.
Weil niemanden, was ein andrer thut, wo-Ob den Eltern kann zu- gerechnet werden, was die Kinder, und den Kindern, was die Eltern thun. zu er nichts beyträgt, zugerechnet werden kann (§. 3.); so kann auch was ein Ehegat- te thut, wenn der andere nichts dazu beyträgt, dem andern nicht zugerech- net werden, noch auch den Eltern was die Kinder, noch den Kindern was die Eltern thun; folglich kann ein Ehegatte nicht wegen des Verbre- chens des andern, noch auch die El- tern wegen des Verbrechens der Kin- der, oder die Kinder wegen des Ver- brechens der Eltern gestraft werden. Derowegen kann es auch den Kindern nicht zugerechnet werden, daß sie aus einem unrechtmäßigen Beyschlafe ge- bohren worden, noch kann nach dem Gesetze der Natur, wegen der Eltern ein Schandfleck auf ihnen haften.
§. 874.
Nat. u. Völckerrecht. S s
Von der Ehe.
muthen kann, daß ſie ſchwanger wor- den, indem er die Vermuthung zu widerle- gen ſchuldig iſt, das Kind ſo lange vor das ſeinige erkennen, bis er erwieſen hat, ſie habe zu der Zeit noch mit ei- nem andern, oder mit mehreren zu- gleich zu thun gehabt. Wenn er aber leugnet, daß er ſie beſchlafen habe, ſo muß die Weibsperſon dieſes bewei- ſen; indem ſie es ihm in das Gewiſſen ſchiebt, da keine Zeugen vorhanden (§. 783.).
§. 873.
Weil niemanden, was ein andrer thut, wo-Ob den Eltern kann zu- gerechnet werden, was die Kinder, und den Kindern, was die Eltern thun. zu er nichts beytraͤgt, zugerechnet werden kann (§. 3.); ſo kann auch was ein Ehegat- te thut, wenn der andere nichts dazu beytraͤgt, dem andern nicht zugerech- net werden, noch auch den Eltern was die Kinder, noch den Kindern was die Eltern thun; folglich kann ein Ehegatte nicht wegen des Verbre- chens des andern, noch auch die El- tern wegen des Verbrechens der Kin- der, oder die Kinder wegen des Ver- brechens der Eltern geſtraft werden. Derowegen kann es auch den Kindern nicht zugerechnet werden, daß ſie aus einem unrechtmaͤßigen Beyſchlafe ge- bohren worden, noch kann nach dem Geſetze der Natur, wegen der Eltern ein Schandfleck auf ihnen haften.
§. 874.
Nat. u. Voͤlckerrecht. S s
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Von der Ehe.
muthen kann, daß ſie ſchwanger wor-
den, indem er die Vermuthung zu widerle-
gen ſchuldig iſt, das Kind ſo lange vor
das ſeinige erkennen, bis er erwieſen
hat, ſie habe zu der Zeit noch mit ei-
nem andern, oder mit mehreren zu-
gleich zu thun gehabt. Wenn er aber
leugnet, daß er ſie beſchlafen habe, ſo
muß die Weibsperſon dieſes bewei-
ſen; indem ſie es ihm in das Gewiſſen ſchiebt,
da keine Zeugen vorhanden (§. 783.).
§. 873.
Weil niemanden, was ein andrer thut, wo-
zu er nichts beytraͤgt, zugerechnet werden kann
(§. 3.); ſo kann auch was ein Ehegat-
te thut, wenn der andere nichts dazu
beytraͤgt, dem andern nicht zugerech-
net werden, noch auch den Eltern
was die Kinder, noch den Kindern
was die Eltern thun; folglich kann ein
Ehegatte nicht wegen des Verbre-
chens des andern, noch auch die El-
tern wegen des Verbrechens der Kin-
der, oder die Kinder wegen des Ver-
brechens der Eltern geſtraft werden.
Derowegen kann es auch den Kindern
nicht zugerechnet werden, daß ſie aus
einem unrechtmaͤßigen Beyſchlafe ge-
bohren worden, noch kann nach dem
Geſetze der Natur, wegen der Eltern
ein Schandfleck auf ihnen haften.
Ob den
Eltern
kann zu-
gerechnet
werden,
was die
Kinder,
und den
Kindern,
was die
Eltern
thun.
§. 874.
Nat. u. Voͤlckerrecht. S s
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 641. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/677>, abgerufen am 23.11.2024.
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