Gliedern etwas zu thun verbunden seyn soll, das die übrigen zu thun nicht schuldig sind, oder ein Recht haben, welches den andern nicht zukommt; so sind die Glieder der Gesellschaft un- gleich (§. 70.): Und alsdann wird es eine ungleiche Gesellschaft(societas inaequa- lis) genannt; und also kann in einer un- gleichen Gesellschaft einer ein Vor- recht vor dem andern haben.
§. 840.
Weil in einer gleichen Gesellschaft, in wel-Von dem Rang der Mitglie- der in ei- ner Ge- sellschaft. cher alle Glieder einander gleich sind, kein in- nerer Grund vorhanden, welcher nämlich aus der Natur der Mitglieder der Gesellschaft her- geleitet werden kann, warum einer diesen, oder einen andern Rang haben soll (§. 75.), dennoch aber nothwendig einige Ordnung be- obachtet werden muß; so können die, wel- che eine gleiche Gesellschaft errichten, den Rang nach ihrem Belieben aus- machen. Wenn aber nachher einige dazu kommen; so müssen sie, indem nie- manden sein Recht benommen werden kann (§. 100.), die Ordnung halten, in wel- cher sie in die Gesellschaft treten; wenn nicht die übrigen ausserordentlich ei- nem neuankommenden eine andere Stelle einräumen wollen; als welches auf ihren Willen ankommt (§. 342.). Allein da in einer ungleichen Gesellschaft einige Mit- glieder mehr Recht, als die andern haben, oder
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und der Geſellſchaft uͤberhaupt.
Gliedern etwas zu thun verbunden ſeyn ſoll, das die uͤbrigen zu thun nicht ſchuldig ſind, oder ein Recht haben, welches den andern nicht zukommt; ſo ſind die Glieder der Geſellſchaft un- gleich (§. 70.): Und alsdann wird es eine ungleiche Geſellſchaft(ſocietas inæqua- lis) genannt; und alſo kann in einer un- gleichen Geſellſchaft einer ein Vor- recht vor dem andern haben.
§. 840.
Weil in einer gleichen Geſellſchaft, in wel-Von dem Rang der Mitglie- der in ei- ner Ge- ſellſchaft. cher alle Glieder einander gleich ſind, kein in- nerer Grund vorhanden, welcher naͤmlich aus der Natur der Mitglieder der Geſellſchaft her- geleitet werden kann, warum einer dieſen, oder einen andern Rang haben ſoll (§. 75.), dennoch aber nothwendig einige Ordnung be- obachtet werden muß; ſo koͤnnen die, wel- che eine gleiche Geſellſchaft errichten, den Rang nach ihrem Belieben aus- machen. Wenn aber nachher einige dazu kommen; ſo muͤſſen ſie, indem nie- manden ſein Recht benommen werden kann (§. 100.), die Ordnung halten, in wel- cher ſie in die Geſellſchaft treten; wenn nicht die uͤbrigen auſſerordentlich ei- nem neuankommenden eine andere Stelle einraͤumen wollen; als welches auf ihren Willen ankommt (§. 342.). Allein da in einer ungleichen Geſellſchaft einige Mit- glieder mehr Recht, als die andern haben, oder
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und der Geſellſchaft uͤberhaupt.
Gliedern etwas zu thun verbunden
ſeyn ſoll, das die uͤbrigen zu thun nicht
ſchuldig ſind, oder ein Recht haben,
welches den andern nicht zukommt; ſo
ſind die Glieder der Geſellſchaft un-
gleich (§. 70.): Und alsdann wird es eine
ungleiche Geſellſchaft (ſocietas inæqua-
lis) genannt; und alſo kann in einer un-
gleichen Geſellſchaft einer ein Vor-
recht vor dem andern haben.
§. 840.
Weil in einer gleichen Geſellſchaft, in wel-
cher alle Glieder einander gleich ſind, kein in-
nerer Grund vorhanden, welcher naͤmlich aus
der Natur der Mitglieder der Geſellſchaft her-
geleitet werden kann, warum einer dieſen,
oder einen andern Rang haben ſoll (§. 75.),
dennoch aber nothwendig einige Ordnung be-
obachtet werden muß; ſo koͤnnen die, wel-
che eine gleiche Geſellſchaft errichten,
den Rang nach ihrem Belieben aus-
machen. Wenn aber nachher einige
dazu kommen; ſo muͤſſen ſie, indem nie-
manden ſein Recht benommen werden kann
(§. 100.), die Ordnung halten, in wel-
cher ſie in die Geſellſchaft treten; wenn
nicht die uͤbrigen auſſerordentlich ei-
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Stelle einraͤumen wollen; als welches
auf ihren Willen ankommt (§. 342.). Allein
da in einer ungleichen Geſellſchaft einige Mit-
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ner Ge-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 617. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/653>, abgerufen am 23.11.2024.
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