oder ohne Mittelspersonen Unterre- dungen anstellen, oder sich wegen ei- nes Schiedsrichters vereinigen, oder die Endigung des Streits dem Loose überlassen. Weil aber niemanden wider seinen Willen auch ein noch streitiges Recht genommen werden kann (§. 100.), indem alle- zeit zu besorgen, es dörfte dem andern sein Recht benommen werden; so hat, so lange es zweifelhaft bleibt, welchem unter den strei- tenden Partheyen das Recht zukommt, der- jenige, welcher in einer zweifelhaften Sache eine Unterredung zur Beyle- gung in der Güte, oder durch einen Ver- gleich, oder auch durch einen Schieds- richter, oder das Loos anbietet, das Recht den andern mit Gewalt zu ei- nem Vergleiche zu zwingen, wenn er sich zu nichts verstehen will; folglich das Recht einen Krieg des Vergleichs wegen zu führen (§. 98.). Eben auf diese Weise erhellet, daß wenn jemand die in der Unterredung, oder durch einen Mittler vorgeschlagene billige Bedin- gungen nicht annehmen will; der an- dere das Recht hat Krieg zu führen, um ihn mit Gewalt zum Vergleiche zu zwingen. Und weil die Menschen, wenn sie keine Verbindlichkeit dazu nöthiget, sich nicht in die Gefahr begeben dürfen, ihr Leben oder gesunde Gliedmassen zu verlieren, oder auch ihren Zustand zu verschlimmern (§. 131.),
auch
II. Th. 18. H. Von der natuͤrlichen Art
oder ohne Mittelsperſonen Unterre- dungen anſtellen, oder ſich wegen ei- nes Schiedsrichters vereinigen, oder die Endigung des Streits dem Looſe uͤberlaſſen. Weil aber niemanden wider ſeinen Willen auch ein noch ſtreitiges Recht genommen werden kann (§. 100.), indem alle- zeit zu beſorgen, es doͤrfte dem andern ſein Recht benommen werden; ſo hat, ſo lange es zweifelhaft bleibt, welchem unter den ſtrei- tenden Partheyen das Recht zukommt, der- jenige, welcher in einer zweifelhaften Sache eine Unterredung zur Beyle- gung in der Guͤte, oder durch einen Ver- gleich, oder auch durch einen Schieds- richter, oder das Loos anbietet, das Recht den andern mit Gewalt zu ei- nem Vergleiche zu zwingen, wenn er ſich zu nichts verſtehen will; folglich das Recht einen Krieg des Vergleichs wegen zu fuͤhren (§. 98.). Eben auf dieſe Weiſe erhellet, daß wenn jemand die in der Unterredung, oder durch einen Mittler vorgeſchlagene billige Bedin- gungen nicht annehmen will; der an- dere das Recht hat Krieg zu fuͤhren, um ihn mit Gewalt zum Vergleiche zu zwingen. Und weil die Menſchen, wenn ſie keine Verbindlichkeit dazu noͤthiget, ſich nicht in die Gefahr begeben duͤrfen, ihr Leben oder geſunde Gliedmaſſen zu verlieren, oder auch ihren Zuſtand zu verſchlimmern (§. 131.),
auch
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II. Th. 18. H. Von der natuͤrlichen Art
oder ohne Mittelsperſonen Unterre-
dungen anſtellen, oder ſich wegen ei-
nes Schiedsrichters vereinigen, oder
die Endigung des Streits dem Looſe
uͤberlaſſen. Weil aber niemanden wider
ſeinen Willen auch ein noch ſtreitiges Recht
genommen werden kann (§. 100.), indem alle-
zeit zu beſorgen, es doͤrfte dem andern ſein
Recht benommen werden; ſo hat, ſo lange
es zweifelhaft bleibt, welchem unter den ſtrei-
tenden Partheyen das Recht zukommt, der-
jenige, welcher in einer zweifelhaften
Sache eine Unterredung zur Beyle-
gung in der Guͤte, oder durch einen Ver-
gleich, oder auch durch einen Schieds-
richter, oder das Loos anbietet, das
Recht den andern mit Gewalt zu ei-
nem Vergleiche zu zwingen, wenn er
ſich zu nichts verſtehen will; folglich
das Recht einen Krieg des Vergleichs
wegen zu fuͤhren (§. 98.). Eben auf
dieſe Weiſe erhellet, daß wenn jemand die
in der Unterredung, oder durch einen
Mittler vorgeſchlagene billige Bedin-
gungen nicht annehmen will; der an-
dere das Recht hat Krieg zu fuͤhren,
um ihn mit Gewalt zum Vergleiche zu
zwingen. Und weil die Menſchen, wenn
ſie keine Verbindlichkeit dazu noͤthiget, ſich
nicht in die Gefahr begeben duͤrfen, ihr Leben
oder geſunde Gliedmaſſen zu verlieren, oder
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 584. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/620>, abgerufen am 21.11.2024.
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