einem Uebel, oder auch aus Liebe, oder aus Haß. Daher entsteht der Verdacht aus den besondern Umständen, wodurch dieses bewiesen wird. Hieraus aber folgt, daß ein verdächtiger Zeuge nicht zuzulassen sey, und da aus angeführten Gründen ein Zeuge in seiner eigenen Sache, aus welcher er nämlich einen Vortheil hofft, oder einen Schaden befürchtet, verdächtig ist; so kann niemand in seiner eigenen Sache Zeu- ge seyn; folglich auch kein Mitglied ei- ner Gesellschafft in einer gemeinschafft- lichen Sache. Und weil einem Zeugen be- kannt seyn muß, was geschehen (§. 778.); so kann niemand von Dingen zeugen, welche er nicht verstehen kann, oder worauf er nicht acht gegeben hat. Es ist aber kein natürlicher Grund vorhanden, warum Weibspersonen nicht zeugen könn- ten; folglich sind sie zum Zeugniß zuzu- lassen. Ob nun gleich aber aus allgemeinen Gründen, welche von der Beschaffenheit ge- wisser Personen genommen werden, z. E. wenn gefragt wird, ob der Schuldner wider seinen Gläubiger zeugen könne, oder dieser wider jenen, ein Mitglied einer Gesellschafft in einer Sache, welche die Gesellschafft nicht angehet, wider ein anderes Mitglied, ob ein Blutsfreund wider den andern zeugen könne, einiger Verdacht erregt werden könnte, war- um man dergleichen Personen nicht vor gül- tige Zeugen halten könnte, und man also, wo
man
II. Th. 18. H. Von der natuͤrlichen Art
einem Uebel, oder auch aus Liebe, oder aus Haß. Daher entſteht der Verdacht aus den beſondern Umſtaͤnden, wodurch dieſes bewieſen wird. Hieraus aber folgt, daß ein verdaͤchtiger Zeuge nicht zuzulaſſen ſey, und da aus angefuͤhrten Gruͤnden ein Zeuge in ſeiner eigenen Sache, aus welcher er naͤmlich einen Vortheil hofft, oder einen Schaden befuͤrchtet, verdaͤchtig iſt; ſo kann niemand in ſeiner eigenen Sache Zeu- ge ſeyn; folglich auch kein Mitglied ei- ner Geſellſchafft in einer gemeinſchafft- lichen Sache. Und weil einem Zeugen be- kannt ſeyn muß, was geſchehen (§. 778.); ſo kann niemand von Dingen zeugen, welche er nicht verſtehen kann, oder worauf er nicht acht gegeben hat. Es iſt aber kein natuͤrlicher Grund vorhanden, warum Weibsperſonen nicht zeugen koͤnn- ten; folglich ſind ſie zum Zeugniß zuzu- laſſen. Ob nun gleich aber aus allgemeinen Gruͤnden, welche von der Beſchaffenheit ge- wiſſer Perſonen genommen werden, z. E. wenn gefragt wird, ob der Schuldner wider ſeinen Glaͤubiger zeugen koͤnne, oder dieſer wider jenen, ein Mitglied einer Geſellſchafft in einer Sache, welche die Geſellſchafft nicht angehet, wider ein anderes Mitglied, ob ein Blutsfreund wider den andern zeugen koͤnne, einiger Verdacht erregt werden koͤnnte, war- um man dergleichen Perſonen nicht vor guͤl- tige Zeugen halten koͤnnte, und man alſo, wo
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II. Th. 18. H. Von der natuͤrlichen Art
einem Uebel, oder auch aus Liebe, oder
aus Haß. Daher entſteht der Verdacht
aus den beſondern Umſtaͤnden, wodurch dieſes
bewieſen wird. Hieraus aber folgt, daß ein
verdaͤchtiger Zeuge nicht zuzulaſſen
ſey, und da aus angefuͤhrten Gruͤnden ein
Zeuge in ſeiner eigenen Sache, aus welcher
er naͤmlich einen Vortheil hofft, oder einen
Schaden befuͤrchtet, verdaͤchtig iſt; ſo kann
niemand in ſeiner eigenen Sache Zeu-
ge ſeyn; folglich auch kein Mitglied ei-
ner Geſellſchafft in einer gemeinſchafft-
lichen Sache. Und weil einem Zeugen be-
kannt ſeyn muß, was geſchehen (§. 778.);
ſo kann niemand von Dingen zeugen,
welche er nicht verſtehen kann, oder
worauf er nicht acht gegeben hat. Es
iſt aber kein natuͤrlicher Grund vorhanden,
warum Weibsperſonen nicht zeugen koͤnn-
ten; folglich ſind ſie zum Zeugniß zuzu-
laſſen. Ob nun gleich aber aus allgemeinen
Gruͤnden, welche von der Beſchaffenheit ge-
wiſſer Perſonen genommen werden, z. E.
wenn gefragt wird, ob der Schuldner wider
ſeinen Glaͤubiger zeugen koͤnne, oder dieſer
wider jenen, ein Mitglied einer Geſellſchafft
in einer Sache, welche die Geſellſchafft nicht
angehet, wider ein anderes Mitglied, ob ein
Blutsfreund wider den andern zeugen koͤnne,
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 574. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/610>, abgerufen am 23.11.2024.
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