gen des Rechts, welche darinnen besteht, daß einer dem andern wegen des ihm zukommen- den Rechts widerspricht, wird der Hader (lis) genannt; als, wenn einer bejahet, daß ihm das Eigenthum von diesem Gute zukommt, und leugnet, daß es dem andern zukomme, der andere aber bejahet, daß es ihm zukom- me und nicht jenem; oder wenn einer bejahet, daß ich ihm 100. Ducaten schuldig sey, und ich es leugne. Die Sache aber, über wel- cher man hadert, wird die streitige Sache (res litigiosa) genannt.
§. 763.
Das Ablassen vom Hader, welches umsonstVon dem gütlichen Vertra- ge. geschieht, wenn nämlich einer das streitige Recht dem andern überläßt, der andere hin- gegen nichts davor erhält, heißt das gütli- che Vertragen, oder Vertragen in der Güte(amicabilis compositio).Der Ha- der wird also durch das Vertragen in der Güte geendet; und derjenige, wel- cher nichts bekommt, verbindet sich, daß er von dem, welcher die streitige Sache gantz erhält, nichts verlangen wolle; folglich erläßt er sein Recht, wel- ches er zu haben vermeinte (§. 337.); und also ist das Vertragen in der Güte natürlicher Weise erlaubt (§. 342.). Da also seine Anforderung(praetensio) er- löscht (§. 377.); so kann sie, nachdem man sich in der Güte vertragen, nicht wie- der erneuert werden. Da dieses Ge-
schäffte
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Streitigkeiten zu endigen.
gen des Rechts, welche darinnen beſteht, daß einer dem andern wegen des ihm zukommen- den Rechts widerſpricht, wird der Hader (lis) genannt; als, wenn einer bejahet, daß ihm das Eigenthum von dieſem Gute zukommt, und leugnet, daß es dem andern zukomme, der andere aber bejahet, daß es ihm zukom- me und nicht jenem; oder wenn einer bejahet, daß ich ihm 100. Ducaten ſchuldig ſey, und ich es leugne. Die Sache aber, uͤber wel- cher man hadert, wird die ſtreitige Sache (res litigioſa) genannt.
§. 763.
Das Ablaſſen vom Hader, welches umſonſtVon dem guͤtlichen Vertra- ge. geſchieht, wenn naͤmlich einer das ſtreitige Recht dem andern uͤberlaͤßt, der andere hin- gegen nichts davor erhaͤlt, heißt das guͤtli- che Vertragen, oder Vertragen in der Guͤte(amicabilis compoſitio).Der Ha- der wird alſo durch das Vertragen in der Guͤte geendet; und derjenige, wel- cher nichts bekommt, verbindet ſich, daß er von dem, welcher die ſtreitige Sache gantz erhaͤlt, nichts verlangen wolle; folglich erlaͤßt er ſein Recht, wel- ches er zu haben vermeinte (§. 337.); und alſo iſt das Vertragen in der Guͤte natuͤrlicher Weiſe erlaubt (§. 342.). Da alſo ſeine Anforderung(prætenſio) er- loͤſcht (§. 377.); ſo kann ſie, nachdem man ſich in der Guͤte vertragen, nicht wie- der erneuert werden. Da dieſes Ge-
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Streitigkeiten zu endigen.
gen des Rechts, welche darinnen beſteht, daß
einer dem andern wegen des ihm zukommen-
den Rechts widerſpricht, wird der Hader
(lis) genannt; als, wenn einer bejahet, daß
ihm das Eigenthum von dieſem Gute zukommt,
und leugnet, daß es dem andern zukomme,
der andere aber bejahet, daß es ihm zukom-
me und nicht jenem; oder wenn einer bejahet,
daß ich ihm 100. Ducaten ſchuldig ſey, und
ich es leugne. Die Sache aber, uͤber wel-
cher man hadert, wird die ſtreitige Sache
(res litigioſa) genannt.
§. 763.
Das Ablaſſen vom Hader, welches umſonſt
geſchieht, wenn naͤmlich einer das ſtreitige
Recht dem andern uͤberlaͤßt, der andere hin-
gegen nichts davor erhaͤlt, heißt das guͤtli-
che Vertragen, oder Vertragen in der
Guͤte (amicabilis compoſitio). Der Ha-
der wird alſo durch das Vertragen in
der Guͤte geendet; und derjenige, wel-
cher nichts bekommt, verbindet ſich,
daß er von dem, welcher die ſtreitige
Sache gantz erhaͤlt, nichts verlangen
wolle; folglich erlaͤßt er ſein Recht, wel-
ches er zu haben vermeinte (§. 337.);
und alſo iſt das Vertragen in der Guͤte
natuͤrlicher Weiſe erlaubt (§. 342.). Da
alſo ſeine Anforderung (prætenſio) er-
loͤſcht (§. 377.); ſo kann ſie, nachdem man
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 553. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/589>, abgerufen am 23.11.2024.
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