eben dieselbe Verbindlichkeit (§. 338.); da- her ist dieselbe keine Neuerung. Aus eben dem Grunde geschieht keine Neuerung, wenn der Zahlungstermin verlängert wird; wenn nach einer Zeit einer an- gewiesen wird, dem man zahlen kann (§. 661.); oder ein Bürge hinzukommt (§. 569.); oder eine Strafe dazu gesetzt wird, die im Anfang nicht dabey war (§. 410.); es geschieht auch dieses nicht in der Beglaubigung (§. 660.). Da aber durch eine Handschrift die Schuld bewiesen wird (§. 652.); so geschieht eine Neue- rung, wenn die alte Handschrift wie- dergegeben, und eine neue an deren Stelle angenommen wird. Weil aber aus der Erklärung der Neuerung erhellet, wenn erneuert worden; so ists natürlicher Weise nicht nöthig, daß man aus- drücklich sagt, man sey nicht gesonnen eine Neuerung zu machen. Jedoch in einem zweifelhaften Falle, wenn dasje- nige, was geschehen, sowohl mit dem Vorsatz eine Neuerung zu machen, als auch ohne demselben geschehen kann, z. E. wenn jemand mir 100. Rthlr. eines Kaufs wegen schuldig ist, und ich willige nachher ein, daß er mir dieselben nebst den Zinsen nach 2. Jahren be- zahlen soll, muß man ausdrücklich sagen, wofern es nicht für eine Neuerung gehalten werden soll, daß dasjenige, was vorgenommen wird, ohne den
Vor-
II. Th. 17. H. Von der Aufhebung
eben dieſelbe Verbindlichkeit (§. 338.); da- her iſt dieſelbe keine Neuerung. Aus eben dem Grunde geſchieht keine Neuerung, wenn der Zahlungstermin verlaͤngert wird; wenn nach einer Zeit einer an- gewieſen wird, dem man zahlen kann (§. 661.); oder ein Buͤrge hinzukommt (§. 569.); oder eine Strafe dazu geſetzt wird, die im Anfang nicht dabey war (§. 410.); es geſchieht auch dieſes nicht in der Beglaubigung (§. 660.). Da aber durch eine Handſchrift die Schuld bewieſen wird (§. 652.); ſo geſchieht eine Neue- rung, wenn die alte Handſchrift wie- dergegeben, und eine neue an deren Stelle angenommen wird. Weil aber aus der Erklaͤrung der Neuerung erhellet, wenn erneuert worden; ſo iſts natuͤrlicher Weiſe nicht noͤthig, daß man aus- druͤcklich ſagt, man ſey nicht geſonnen eine Neuerung zu machen. Jedoch in einem zweifelhaften Falle, wenn dasje- nige, was geſchehen, ſowohl mit dem Vorſatz eine Neuerung zu machen, als auch ohne demſelben geſchehen kann, z. E. wenn jemand mir 100. Rthlr. eines Kaufs wegen ſchuldig iſt, und ich willige nachher ein, daß er mir dieſelben nebſt den Zinſen nach 2. Jahren be- zahlen ſoll, muß man ausdruͤcklich ſagen, wofern es nicht fuͤr eine Neuerung gehalten werden ſoll, daß dasjenige, was vorgenommen wird, ohne den
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II. Th. 17. H. Von der Aufhebung
eben dieſelbe Verbindlichkeit (§. 338.); da-
her iſt dieſelbe keine Neuerung. Aus eben
dem Grunde geſchieht keine Neuerung,
wenn der Zahlungstermin verlaͤngert
wird; wenn nach einer Zeit einer an-
gewieſen wird, dem man zahlen kann
(§. 661.); oder ein Buͤrge hinzukommt
(§. 569.); oder eine Strafe dazu geſetzt
wird, die im Anfang nicht dabey war
(§. 410.); es geſchieht auch dieſes nicht
in der Beglaubigung (§. 660.). Da aber
durch eine Handſchrift die Schuld bewieſen
wird (§. 652.); ſo geſchieht eine Neue-
rung, wenn die alte Handſchrift wie-
dergegeben, und eine neue an deren
Stelle angenommen wird. Weil aber
aus der Erklaͤrung der Neuerung erhellet,
wenn erneuert worden; ſo iſts natuͤrlicher
Weiſe nicht noͤthig, daß man aus-
druͤcklich ſagt, man ſey nicht geſonnen
eine Neuerung zu machen. Jedoch in
einem zweifelhaften Falle, wenn dasje-
nige, was geſchehen, ſowohl mit dem Vorſatz
eine Neuerung zu machen, als auch ohne
demſelben geſchehen kann, z. E. wenn jemand
mir 100. Rthlr. eines Kaufs wegen ſchuldig
iſt, und ich willige nachher ein, daß er mir
dieſelben nebſt den Zinſen nach 2. Jahren be-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 548. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/584>, abgerufen am 22.11.2024.
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