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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

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II. Th. 17. H. Von der Aufhebung
wird der Schuldner von der vorher-
gehenden Schuld befreyt (§. 749.), und
haftet allein vermöge der letzten Ver-
bindlichkeit.
Derowegen da alles Recht
des Gläubigers, welches er aus der vorherge-
henden Verbindlichkeit hatte, aufhört (§. 46.);
so sind die Bürgen dem Gläubiger
nicht mehr verbunden, und er verliert
auch das Recht des Vorzugs vor an-
dern Gläubigern seines Schuldners,
und die Bürgschafft,
als welche ein-
mahl erloschen, erlangt nicht wieder
ihre Kraft, wenn gleich beyde Theile
von der Neuerung wieder abgehen,
und die alte Verbindlichkeit wollen
gelten lassen;
indem auch dieses in der That
nichts anders, als wiederum eine Neuerung
ist. Da der Verzug zur alten Verbindlich-
keit gehört (§. 417.); so wird durch die
Neuerung der Verzug gereiniget
(§.
418.). Aus eben dem Grunde verhindert
die Neuerung die verwürckte Strafe,
welche zur vorhergehenden Verbind-
lichkeit hinzugefügt worden war.
Weil
einem wider seinen Willen ein Recht, das er
einmahl hat, nicht genommen werden kann (§.
100.); so kann die Neuerung nicht oh-
ne beyderseitige Einwilligung des
Gläubigers und Schuldners gesche-
hen.
Weil nun diese es mit ihrem Rechte
halten können, wie sie wollen (§. 314.); so
können sie durch die Neuerung in der

alten

II. Th. 17. H. Von der Aufhebung
wird der Schuldner von der vorher-
gehenden Schuld befreyt (§. 749.), und
haftet allein vermoͤge der letzten Ver-
bindlichkeit.
Derowegen da alles Recht
des Glaͤubigers, welches er aus der vorherge-
henden Verbindlichkeit hatte, aufhoͤrt (§. 46.);
ſo ſind die Buͤrgen dem Glaͤubiger
nicht mehr verbunden, und er verliert
auch das Recht des Vorzugs vor an-
dern Glaͤubigern ſeines Schuldners,
und die Buͤrgſchafft,
als welche ein-
mahl erloſchen, erlangt nicht wieder
ihre Kraft, wenn gleich beyde Theile
von der Neuerung wieder abgehen,
und die alte Verbindlichkeit wollen
gelten laſſen;
indem auch dieſes in der That
nichts anders, als wiederum eine Neuerung
iſt. Da der Verzug zur alten Verbindlich-
keit gehoͤrt (§. 417.); ſo wird durch die
Neuerung der Verzug gereiniget
(§.
418.). Aus eben dem Grunde verhindert
die Neuerung die verwuͤrckte Strafe,
welche zur vorhergehenden Verbind-
lichkeit hinzugefuͤgt worden war.
Weil
einem wider ſeinen Willen ein Recht, das er
einmahl hat, nicht genommen werden kann (§.
100.); ſo kann die Neuerung nicht oh-
ne beyderſeitige Einwilligung des
Glaͤubigers und Schuldners geſche-
hen.
Weil nun dieſe es mit ihrem Rechte
halten koͤnnen, wie ſie wollen (§. 314.); ſo
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[546/0582] II. Th. 17. H. Von der Aufhebung wird der Schuldner von der vorher- gehenden Schuld befreyt (§. 749.), und haftet allein vermoͤge der letzten Ver- bindlichkeit. Derowegen da alles Recht des Glaͤubigers, welches er aus der vorherge- henden Verbindlichkeit hatte, aufhoͤrt (§. 46.); ſo ſind die Buͤrgen dem Glaͤubiger nicht mehr verbunden, und er verliert auch das Recht des Vorzugs vor an- dern Glaͤubigern ſeines Schuldners, und die Buͤrgſchafft, als welche ein- mahl erloſchen, erlangt nicht wieder ihre Kraft, wenn gleich beyde Theile von der Neuerung wieder abgehen, und die alte Verbindlichkeit wollen gelten laſſen; indem auch dieſes in der That nichts anders, als wiederum eine Neuerung iſt. Da der Verzug zur alten Verbindlich- keit gehoͤrt (§. 417.); ſo wird durch die Neuerung der Verzug gereiniget (§. 418.). Aus eben dem Grunde verhindert die Neuerung die verwuͤrckte Strafe, welche zur vorhergehenden Verbind- lichkeit hinzugefuͤgt worden war. Weil einem wider ſeinen Willen ein Recht, das er einmahl hat, nicht genommen werden kann (§. 100.); ſo kann die Neuerung nicht oh- ne beyderſeitige Einwilligung des Glaͤubigers und Schuldners geſche- hen. Weil nun dieſe es mit ihrem Rechte halten koͤnnen, wie ſie wollen (§. 314.); ſo koͤnnen ſie durch die Neuerung in der alten

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 546. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/582>, abgerufen am 20.05.2024.