Man sagt der Gläubiger nehme vor be-Vom An- nehmen als wenns bezahlt wäre. zahlt an(acceptum ferre), wenn er hin- länglich erklärt, er nehme die Schuld vor be- zahlt an. Wer also eine Schuld vor be- zahlt annimmt, der erläßt sein Recht (§. 337.); folglich wird dadurch der Schuldner von seiner Verbindlichkeit befreyet, und das Recht des Gläubi- gers erlöscht (§. cit. und 749.), und man hält davor, daß der Schuldner die Schuld abgetragen habe. Da es auf den Willen des Gläubigers ankommt, daß er mit seinem Recht nach Gefallen verfähret; so kann er auch einen Theil der Schuld vor bezahlt annehmen, und dieses kann entweder umsonst geschehen, oder es kann eine andere Sache, oder That für die Schuld angerechnet werden.
§. 755.
Den Vertrag die Schuld nicht zuVom Vertrag die Schuld nicht zu fordern. fordern(pactum de non petendo) nennt man denjenigen, durch welchen zwischen dem Gläubiger und Schuldner verabredet wird, daß er die Schuld nicht bezahlen darf. Da durch diesen Vertrag die Schuld erlassen wird (§. 337.); so wird der Schuldner befreyet (§. cit. und §. 749.). Daher wird er auch ein Befreyungsvertrag(pactum li- beratorium) genannt. Es erhellet auch eben wie vorher, wenn man die Schuld vor be- zahlt annimmt, daß der Vertrag die Schuld
nicht
der Verbindlichk. aus Contracten.
§. 754.
Man ſagt der Glaͤubiger nehme vor be-Vom An- nehmen als wenns bezahlt waͤre. zahlt an(acceptum ferre), wenn er hin- laͤnglich erklaͤrt, er nehme die Schuld vor be- zahlt an. Wer alſo eine Schuld vor be- zahlt annimmt, der erlaͤßt ſein Recht (§. 337.); folglich wird dadurch der Schuldner von ſeiner Verbindlichkeit befreyet, und das Recht des Glaͤubi- gers erloͤſcht (§. cit. und 749.), und man haͤlt davor, daß der Schuldner die Schuld abgetragen habe. Da es auf den Willen des Glaͤubigers ankommt, daß er mit ſeinem Recht nach Gefallen verfaͤhret; ſo kann er auch einen Theil der Schuld vor bezahlt annehmen, und dieſes kann entweder umſonſt geſchehen, oder es kann eine andere Sache, oder That fuͤr die Schuld angerechnet werden.
§. 755.
Den Vertrag die Schuld nicht zuVom Vertrag die Schuld nicht zu fordern. fordern(pactum de non petendo) nennt man denjenigen, durch welchen zwiſchen dem Glaͤubiger und Schuldner verabredet wird, daß er die Schuld nicht bezahlen darf. Da durch dieſen Vertrag die Schuld erlaſſen wird (§. 337.); ſo wird der Schuldner befreyet (§. cit. und §. 749.). Daher wird er auch ein Befreyungsvertrag(pactum li- beratorium) genannt. Es erhellet auch eben wie vorher, wenn man die Schuld vor be- zahlt annimmt, daß der Vertrag die Schuld
nicht
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0577"n="541"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">der Verbindlichk. aus Contracten.</hi></fw><lb/><divn="4"><head>§. 754.</head><lb/><p>Man ſagt der Glaͤubiger <hirendition="#fr">nehme vor be-</hi><noteplace="right">Vom An-<lb/>
nehmen<lb/>
als<lb/>
wenns<lb/>
bezahlt<lb/>
waͤre.</note><lb/><hirendition="#fr">zahlt an</hi><hirendition="#aq">(acceptum ferre),</hi> wenn er hin-<lb/>
laͤnglich erklaͤrt, er nehme die Schuld vor be-<lb/>
zahlt an. <hirendition="#fr">Wer</hi> alſo <hirendition="#fr">eine Schuld vor be-<lb/>
zahlt annimmt, der erlaͤßt ſein Recht</hi><lb/>
(§. 337.); folglich <hirendition="#fr">wird dadurch der<lb/>
Schuldner von ſeiner Verbindlichkeit<lb/>
befreyet, und das Recht des Glaͤubi-<lb/>
gers erloͤſcht</hi> (§. <hirendition="#aq">cit.</hi> und 749.), und <hirendition="#fr">man<lb/>
haͤlt davor, daß der Schuldner die<lb/>
Schuld abgetragen habe.</hi> Da es auf<lb/>
den Willen des Glaͤubigers ankommt, daß er<lb/>
mit ſeinem Recht nach Gefallen verfaͤhret;<lb/><hirendition="#fr">ſo kann er</hi> auch <hirendition="#fr">einen Theil der Schuld<lb/>
vor bezahlt annehmen, und dieſes kann<lb/>
entweder umſonſt geſchehen, oder es<lb/>
kann eine andere Sache, oder That fuͤr<lb/>
die Schuld angerechnet werden.</hi></p></div><lb/><divn="4"><head>§. 755.</head><lb/><p><hirendition="#fr">Den Vertrag die Schuld nicht zu</hi><noteplace="right">Vom<lb/>
Vertrag<lb/>
die<lb/>
Schuld<lb/>
nicht zu<lb/>
fordern.</note><lb/><hirendition="#fr">fordern</hi><hirendition="#aq">(pactum de non petendo)</hi> nennt<lb/>
man denjenigen, durch welchen zwiſchen dem<lb/>
Glaͤubiger und Schuldner verabredet wird,<lb/>
daß er die Schuld nicht bezahlen darf. Da<lb/><hirendition="#fr">durch dieſen Vertrag</hi> die Schuld erlaſſen<lb/>
wird (§. 337.); ſo <hirendition="#fr">wird der Schuldner</hi><lb/>
befreyet (§. <hirendition="#aq">cit.</hi> und §. 749.). Daher wird er<lb/>
auch ein <hirendition="#fr">Befreyungsvertrag</hi><hirendition="#aq">(pactum li-<lb/>
beratorium)</hi> genannt. Es erhellet auch eben<lb/>
wie vorher, wenn man die Schuld vor be-<lb/>
zahlt annimmt, daß der Vertrag die Schuld<lb/><fwplace="bottom"type="catch">nicht</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[541/0577]
der Verbindlichk. aus Contracten.
§. 754.
Man ſagt der Glaͤubiger nehme vor be-
zahlt an (acceptum ferre), wenn er hin-
laͤnglich erklaͤrt, er nehme die Schuld vor be-
zahlt an. Wer alſo eine Schuld vor be-
zahlt annimmt, der erlaͤßt ſein Recht
(§. 337.); folglich wird dadurch der
Schuldner von ſeiner Verbindlichkeit
befreyet, und das Recht des Glaͤubi-
gers erloͤſcht (§. cit. und 749.), und man
haͤlt davor, daß der Schuldner die
Schuld abgetragen habe. Da es auf
den Willen des Glaͤubigers ankommt, daß er
mit ſeinem Recht nach Gefallen verfaͤhret;
ſo kann er auch einen Theil der Schuld
vor bezahlt annehmen, und dieſes kann
entweder umſonſt geſchehen, oder es
kann eine andere Sache, oder That fuͤr
die Schuld angerechnet werden.
Vom An-
nehmen
als
wenns
bezahlt
waͤre.
§. 755.
Den Vertrag die Schuld nicht zu
fordern (pactum de non petendo) nennt
man denjenigen, durch welchen zwiſchen dem
Glaͤubiger und Schuldner verabredet wird,
daß er die Schuld nicht bezahlen darf. Da
durch dieſen Vertrag die Schuld erlaſſen
wird (§. 337.); ſo wird der Schuldner
befreyet (§. cit. und §. 749.). Daher wird er
auch ein Befreyungsvertrag (pactum li-
beratorium) genannt. Es erhellet auch eben
wie vorher, wenn man die Schuld vor be-
zahlt annimmt, daß der Vertrag die Schuld
nicht
Vom
Vertrag
die
Schuld
nicht zu
fordern.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 541. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/577>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.