Sache hat; so muß sie gegeben werden, wenn man auch in dem Jahre wenig oder gar keinen Nutzen von dem Erb- zinsgute gehabt, woferne nicht aus- drücklich ausgemacht worden, daß die Erbzinse in gewissen Fällen erlassen, oder vermindert werden soll (§. cit.). Weil das Recht die Erbzinse zu fordern dem Erb- und Lehnherrn vermöge des Grundei- genthums zukommt, welches zu erkennen sie gegeben wird (§. 725.), und es folglich ein Recht in der Sache, oder, wie es einige nennen, ein dinglich Recht ist(jus in re) (§. 334.); so kann der Erb- und Lehn- herr die Erbzinse, die der Erbzins- mann nicht gezahlt, von einem jeden Besitzer fordern.
§. 727.
Von dem Erbzins- contract.
Da es bloß auf den Willen des Erb- und Lehnherrn, der das Erbzinsrecht einräumet, ankommt, unter was vor Bedingungen er die erbliche Nutzbarkeit des Guts einem über- lassen will (§. 314.); so muß in dem er- sten Erbzinscontracte, worauf alles Erb- zinsrecht beruhet (§. 725.), bestimmt wer- den, wie die Proprietät eingeschränckt seyn soll, so wohl in Ansehung der Veräusserung, als auch in Ansehung der Veränderung des Erbzinsguts (§. 256. 257.), und alles übrige, was durch die Natur des Erbzinsrechts nicht be- stimmt ist, und also mehr als auf eine Weise
bestimmt
II. Theil 16. Hauptſtuͤck.
Sache hat; ſo muß ſie gegeben werden, wenn man auch in dem Jahre wenig oder gar keinen Nutzen von dem Erb- zinsgute gehabt, woferne nicht aus- druͤcklich ausgemacht worden, daß die Erbzinſe in gewiſſen Faͤllen erlaſſen, oder vermindert werden ſoll (§. cit.). Weil das Recht die Erbzinſe zu fordern dem Erb- und Lehnherrn vermoͤge des Grundei- genthums zukommt, welches zu erkennen ſie gegeben wird (§. 725.), und es folglich ein Recht in der Sache, oder, wie es einige nennen, ein dinglich Recht iſt(jus in re) (§. 334.); ſo kann der Erb- und Lehn- herr die Erbzinſe, die der Erbzins- mann nicht gezahlt, von einem jeden Beſitzer fordern.
§. 727.
Von dem Erbzins- contract.
Da es bloß auf den Willen des Erb- und Lehnherrn, der das Erbzinsrecht einraͤumet, ankommt, unter was vor Bedingungen er die erbliche Nutzbarkeit des Guts einem uͤber- laſſen will (§. 314.); ſo muß in dem er- ſten Erbzinscontracte, worauf alles Erb- zinsrecht beruhet (§. 725.), beſtimmt wer- den, wie die Proprietaͤt eingeſchraͤnckt ſeyn ſoll, ſo wohl in Anſehung der Veraͤuſſerung, als auch in Anſehung der Veraͤnderung des Erbzinsguts (§. 256. 257.), und alles uͤbrige, was durch die Natur des Erbzinsrechts nicht be- ſtimmt iſt, und alſo mehr als auf eine Weiſe
beſtimmt
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II. Theil 16. Hauptſtuͤck.
Sache hat; ſo muß ſie gegeben werden,
wenn man auch in dem Jahre wenig
oder gar keinen Nutzen von dem Erb-
zinsgute gehabt, woferne nicht aus-
druͤcklich ausgemacht worden, daß die
Erbzinſe in gewiſſen Faͤllen erlaſſen,
oder vermindert werden ſoll (§. cit.).
Weil das Recht die Erbzinſe zu fordern dem
Erb- und Lehnherrn vermoͤge des Grundei-
genthums zukommt, welches zu erkennen ſie
gegeben wird (§. 725.), und es folglich ein
Recht in der Sache, oder, wie es einige
nennen, ein dinglich Recht iſt (jus in re)
(§. 334.); ſo kann der Erb- und Lehn-
herr die Erbzinſe, die der Erbzins-
mann nicht gezahlt, von einem jeden
Beſitzer fordern.
§. 727.
Da es bloß auf den Willen des Erb- und
Lehnherrn, der das Erbzinsrecht einraͤumet,
ankommt, unter was vor Bedingungen er
die erbliche Nutzbarkeit des Guts einem uͤber-
laſſen will (§. 314.); ſo muß in dem er-
ſten Erbzinscontracte, worauf alles Erb-
zinsrecht beruhet (§. 725.), beſtimmt wer-
den, wie die Proprietaͤt eingeſchraͤnckt
ſeyn ſoll, ſo wohl in Anſehung der
Veraͤuſſerung, als auch in Anſehung
der Veraͤnderung des Erbzinsguts (§.
256. 257.), und alles uͤbrige, was durch
die Natur des Erbzinsrechts nicht be-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 510. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/546>, abgerufen am 23.11.2024.
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