kaufen könne, wofern nicht die Schuld zu gehöriger Zeit abgetragen wird, und daß er von dem Preiße so viel zu- rücke behalten könne, als dazu hin- reicht, daß er befriediget wird, das übrige aber dem Schuldner wiederge- geben werden muß (§. 271.). Und weil niemand betrogen werden darf (§. 286.); so muß bey dem Verkaufe des Pfandes aller Betrug vermieden werden; folg- lich muß die Sache von erfahrnen und unpartheyischen Personen taxiret und dem Meistbietenden zugeschlagen wer- den. Der Theil des Preißes von dem Pfan- de, welcher das, so dem Gläubiger zugehört, übertrift, wird der Ueberrest(hyperocha) genannt; welcher demnach dem Schuld- ner zugehört. Weil aber im Gegentheil der Schuldner die gantze Schuld zu bezahlen verbunden ist; so muß er, was fehlt, hin- zu thun, wofern vor das Pfand nicht so viel gelöset wird, als die Schuld be- trägt.
§. 698.
Von dem Eigen- thum ei- ner ver- pfände- ten Sa- che.
Weil derjenige, welcher eine Sache ver- pfändet, oder verhypotheciret, dem Gläubi- ger nur das Recht sie zu verkaufen unter der Bedingung einräumet, wenn er anders die Schuld nicht erhalten kann (§. 697.); so bleibt die verpfändete oder verhypo- thecirte Sache ihm eigenthümlich; folglich kann er sie veräussern (§. 257.):
Allein
II.Theil 15. Hauptſtuͤck.
kaufen koͤnne, wofern nicht die Schuld zu gehoͤriger Zeit abgetragen wird, und daß er von dem Preiße ſo viel zu- ruͤcke behalten koͤnne, als dazu hin- reicht, daß er befriediget wird, das uͤbrige aber dem Schuldner wiederge- geben werden muß (§. 271.). Und weil niemand betrogen werden darf (§. 286.); ſo muß bey dem Verkaufe des Pfandes aller Betrug vermieden werden; folg- lich muß die Sache von erfahrnen und unpartheyiſchen Perſonen taxiret und dem Meiſtbietenden zugeſchlagen wer- den. Der Theil des Preißes von dem Pfan- de, welcher das, ſo dem Glaͤubiger zugehoͤrt, uͤbertrift, wird der Ueberreſt(hyperocha) genannt; welcher demnach dem Schuld- ner zugehoͤrt. Weil aber im Gegentheil der Schuldner die gantze Schuld zu bezahlen verbunden iſt; ſo muß er, was fehlt, hin- zu thun, wofern vor das Pfand nicht ſo viel geloͤſet wird, als die Schuld be- traͤgt.
§. 698.
Von dem Eigen- thum ei- ner ver- pfaͤnde- ten Sa- che.
Weil derjenige, welcher eine Sache ver- pfaͤndet, oder verhypotheciret, dem Glaͤubi- ger nur das Recht ſie zu verkaufen unter der Bedingung einraͤumet, wenn er anders die Schuld nicht erhalten kann (§. 697.); ſo bleibt die verpfaͤndete oder verhypo- thecirte Sache ihm eigenthuͤmlich; folglich kann er ſie veraͤuſſern (§. 257.):
Allein
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0518"n="482"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#aq">II.</hi><hirendition="#b">Theil 15. Hauptſtuͤck.</hi></fw><lb/><hirendition="#fr">kaufen koͤnne, wofern nicht die Schuld<lb/>
zu gehoͤriger Zeit abgetragen wird,<lb/>
und daß er von dem Preiße ſo viel zu-<lb/>
ruͤcke behalten koͤnne, als dazu hin-<lb/>
reicht, daß er befriediget wird, das<lb/>
uͤbrige</hi> aber <hirendition="#fr">dem Schuldner wiederge-<lb/>
geben werden muß</hi> (§. 271.). Und weil<lb/>
niemand betrogen werden darf (§. 286.); <hirendition="#fr">ſo<lb/>
muß bey dem Verkaufe des Pfandes<lb/>
aller Betrug vermieden werden;</hi> folg-<lb/>
lich <hirendition="#fr">muß die Sache von erfahrnen und<lb/>
unpartheyiſchen Perſonen taxiret und<lb/>
dem Meiſtbietenden zugeſchlagen wer-<lb/>
den.</hi> Der Theil des Preißes von dem Pfan-<lb/>
de, welcher das, ſo dem Glaͤubiger zugehoͤrt,<lb/>
uͤbertrift, wird <hirendition="#fr">der Ueberreſt</hi><hirendition="#aq">(hyperocha)</hi><lb/>
genannt; <hirendition="#fr">welcher</hi> demnach <hirendition="#fr">dem Schuld-<lb/>
ner zugehoͤrt.</hi> Weil aber im Gegentheil<lb/>
der Schuldner die gantze Schuld zu bezahlen<lb/>
verbunden iſt; <hirendition="#fr">ſo muß er, was fehlt, hin-<lb/>
zu thun, wofern vor das Pfand nicht<lb/>ſo viel geloͤſet wird, als die Schuld be-<lb/>
traͤgt.</hi></p></div><lb/><divn="4"><head>§. 698.</head><lb/><noteplace="left">Von dem<lb/>
Eigen-<lb/>
thum ei-<lb/>
ner ver-<lb/>
pfaͤnde-<lb/>
ten Sa-<lb/>
che.</note><p>Weil derjenige, welcher eine Sache ver-<lb/>
pfaͤndet, oder verhypotheciret, dem Glaͤubi-<lb/>
ger nur das Recht ſie zu verkaufen unter der<lb/>
Bedingung einraͤumet, wenn er anders die<lb/>
Schuld nicht erhalten kann (§. 697.); <hirendition="#fr">ſo<lb/>
bleibt die verpfaͤndete oder verhypo-<lb/>
thecirte Sache ihm eigenthuͤmlich;</hi><lb/>
folglich <hirendition="#fr">kann er ſie veraͤuſſern</hi> (§. 257.):<lb/><fwplace="bottom"type="catch">Allein</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[482/0518]
II. Theil 15. Hauptſtuͤck.
kaufen koͤnne, wofern nicht die Schuld
zu gehoͤriger Zeit abgetragen wird,
und daß er von dem Preiße ſo viel zu-
ruͤcke behalten koͤnne, als dazu hin-
reicht, daß er befriediget wird, das
uͤbrige aber dem Schuldner wiederge-
geben werden muß (§. 271.). Und weil
niemand betrogen werden darf (§. 286.); ſo
muß bey dem Verkaufe des Pfandes
aller Betrug vermieden werden; folg-
lich muß die Sache von erfahrnen und
unpartheyiſchen Perſonen taxiret und
dem Meiſtbietenden zugeſchlagen wer-
den. Der Theil des Preißes von dem Pfan-
de, welcher das, ſo dem Glaͤubiger zugehoͤrt,
uͤbertrift, wird der Ueberreſt (hyperocha)
genannt; welcher demnach dem Schuld-
ner zugehoͤrt. Weil aber im Gegentheil
der Schuldner die gantze Schuld zu bezahlen
verbunden iſt; ſo muß er, was fehlt, hin-
zu thun, wofern vor das Pfand nicht
ſo viel geloͤſet wird, als die Schuld be-
traͤgt.
§. 698.
Weil derjenige, welcher eine Sache ver-
pfaͤndet, oder verhypotheciret, dem Glaͤubi-
ger nur das Recht ſie zu verkaufen unter der
Bedingung einraͤumet, wenn er anders die
Schuld nicht erhalten kann (§. 697.); ſo
bleibt die verpfaͤndete oder verhypo-
thecirte Sache ihm eigenthuͤmlich;
folglich kann er ſie veraͤuſſern (§. 257.):
Allein
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 482. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/518>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.