daß der andere was er zahlt, ihm nicht schuldig ist; so soll er auch, weil er sich durch eines andern Sache nicht bereichern darf (§. 271.), es nicht annehmen, und er kann es auch nicht ohne den Vorsatz den andern zu betrügen annehmen (§. 286.), ja wenn ers wissentlich annimmt, so wird er einem ungewissenhaften Besitzer gleich geachtet (§. 201.).
§. 694.
Vom Geben um einer Ursache willen.
Man sagt, daß etwas um einer Ursache willen gegeben werde(ob causam dari), wenn etwas zu dem Ende gegeben wird, daß der andere, welcher es bekommt, davor wie- der etwas geben oder thun muß; folglich ver- bindet sich der, welchem um einer Ur- sache willen etwas gegeben wird, in- dem er es annimmt, das zu geben oder zu thun, warum es gegeben wird (§. 317.). Man sagt aber, die Ursache erfol- ge nicht(causa non sequi dicitur), wenn der andere nicht leistet, was er leisten sollte, oder zu dessen Leistung er sich entweder aus- drücklich, oder stillschweigend verbunden hatte (§. 27.). Weil der, welcher um einer gewissen Ursache willen etwas giebet, es nicht umsonst geben will, noch der, der es empfängt, umsonst bekommt; so muß, was um einer gewissen Ursache willen gegeben wor- den, wieder gegeben werden, wenn die Ursache nicht erfolget: Und wenn sie noch erfolgen kann; so kann der, wel-
cher
II.Theil 14. Hauptſtuͤck.
daß der andere was er zahlt, ihm nicht ſchuldig iſt; ſo ſoll er auch, weil er ſich durch eines andern Sache nicht bereichern darf (§. 271.), es nicht annehmen, und er kann es auch nicht ohne den Vorſatz den andern zu betruͤgen annehmen (§. 286.), ja wenn ers wiſſentlich annimmt, ſo wird er einem ungewiſſenhaften Beſitzer gleich geachtet (§. 201.).
§. 694.
Vom Geben um einer Urſache willen.
Man ſagt, daß etwas um einer Urſache willen gegeben werde(ob cauſam dari), wenn etwas zu dem Ende gegeben wird, daß der andere, welcher es bekommt, davor wie- der etwas geben oder thun muß; folglich ver- bindet ſich der, welchem um einer Ur- ſache willen etwas gegeben wird, in- dem er es annimmt, das zu geben oder zu thun, warum es gegeben wird (§. 317.). Man ſagt aber, die Urſache erfol- ge nicht(cauſa non ſequi dicitur), wenn der andere nicht leiſtet, was er leiſten ſollte, oder zu deſſen Leiſtung er ſich entweder aus- druͤcklich, oder ſtillſchweigend verbunden hatte (§. 27.). Weil der, welcher um einer gewiſſen Urſache willen etwas giebet, es nicht umſonſt geben will, noch der, der es empfaͤngt, umſonſt bekommt; ſo muß, was um einer gewiſſen Urſache willen gegeben wor- den, wieder gegeben werden, wenn die Urſache nicht erfolget: Und wenn ſie noch erfolgen kann; ſo kann der, wel-
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II. Theil 14. Hauptſtuͤck.
daß der andere was er zahlt, ihm nicht
ſchuldig iſt; ſo ſoll er auch, weil er ſich
durch eines andern Sache nicht bereichern
darf (§. 271.), es nicht annehmen, und
er kann es auch nicht ohne den Vorſatz
den andern zu betruͤgen annehmen (§.
286.), ja wenn ers wiſſentlich annimmt,
ſo wird er einem ungewiſſenhaften
Beſitzer gleich geachtet (§. 201.).
§. 694.
Man ſagt, daß etwas um einer Urſache
willen gegeben werde (ob cauſam dari),
wenn etwas zu dem Ende gegeben wird, daß
der andere, welcher es bekommt, davor wie-
der etwas geben oder thun muß; folglich ver-
bindet ſich der, welchem um einer Ur-
ſache willen etwas gegeben wird, in-
dem er es annimmt, das zu geben oder
zu thun, warum es gegeben wird (§.
317.). Man ſagt aber, die Urſache erfol-
ge nicht (cauſa non ſequi dicitur), wenn
der andere nicht leiſtet, was er leiſten ſollte,
oder zu deſſen Leiſtung er ſich entweder aus-
druͤcklich, oder ſtillſchweigend verbunden hatte
(§. 27.). Weil der, welcher um einer
gewiſſen Urſache willen etwas giebet, es nicht
umſonſt geben will, noch der, der es empfaͤngt,
umſonſt bekommt; ſo muß, was um einer
gewiſſen Urſache willen gegeben wor-
den, wieder gegeben werden, wenn die
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 478. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/514>, abgerufen am 23.11.2024.
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