laubt, wenn er eigene Waaren im Schiffe hat, die er verkaufen kann. Jn der That wenn niemand ist, der ei- ne Bodmerey contrahiren will, und der Schiffer keine eigene Waaren hat, die er verkaufen kann; so kann er, wo- fern ihn die Noth dringt, auch Waaren, die andern zugehören, verkaufen.
§. 682.
Von den jährli- chen Ein- künften und Leib- renten.
Jährliche Einkünfte(reditus annui) nennt man das Recht von einem andern jähr- lich eine gewisse Pension zu fordern, entweder wegen einer Sache, die dem andern zugehört, oder einer persönlichen Obligation. Die jähr- lichen Einkünfte, die auf Lebenszeit des Käu- fers, oder Verkäufers, oder einer gewissen dritten Person verabredet worden, werden Leibrenten(reditus vitalitii) genannt. Da man auch unkörperliche Sachen kaufen kann (§. 588.); so können auch jährliche Einkünfte und Leibrenten gekauft und verkauft werden; folglich wenn jährliche Leibrenten gekauft werden, so kann man das Capital, das der Ver- käufer bekommen, nach dem Tode der Person, auf deren Leben sie ge- hen, nicht wiederfordern; gleichwie dem Verkäufer nichts wiedergegeben wird, wenn die Pension, welche einer bis an sein Ende erhalten hat, das Ca- pital, welches für dieselbe gezahlt wor- den, übertrift. Man nennt aber einen
Leib-
II.Theil 13. Hauptſtuͤck.
laubt, wenn er eigene Waaren im Schiffe hat, die er verkaufen kann. Jn der That wenn niemand iſt, der ei- ne Bodmerey contrahiren will, und der Schiffer keine eigene Waaren hat, die er verkaufen kann; ſo kann er, wo- fern ihn die Noth dringt, auch Waaren, die andern zugehoͤren, verkaufen.
§. 682.
Von den jaͤhrli- chen Ein- kuͤnften und Leib- renten.
Jaͤhrliche Einkuͤnfte(reditus annui) nennt man das Recht von einem andern jaͤhr- lich eine gewiſſe Penſion zu fordern, entweder wegen einer Sache, die dem andern zugehoͤrt, oder einer perſoͤnlichen Obligation. Die jaͤhr- lichen Einkuͤnfte, die auf Lebenszeit des Kaͤu- fers, oder Verkaͤufers, oder einer gewiſſen dritten Perſon verabredet worden, werden Leibrenten(reditus vitalitii) genannt. Da man auch unkoͤrperliche Sachen kaufen kann (§. 588.); ſo koͤnnen auch jaͤhrliche Einkuͤnfte und Leibrenten gekauft und verkauft werden; folglich wenn jaͤhrliche Leibrenten gekauft werden, ſo kann man das Capital, das der Ver- kaͤufer bekommen, nach dem Tode der Perſon, auf deren Leben ſie ge- hen, nicht wiederfordern; gleichwie dem Verkaͤufer nichts wiedergegeben wird, wenn die Penſion, welche einer bis an ſein Ende erhalten hat, das Ca- pital, welches fuͤr dieſelbe gezahlt wor- den, uͤbertrift. Man nennt aber einen
Leib-
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II. Theil 13. Hauptſtuͤck.
laubt, wenn er eigene Waaren im
Schiffe hat, die er verkaufen kann.
Jn der That wenn niemand iſt, der ei-
ne Bodmerey contrahiren will, und
der Schiffer keine eigene Waaren hat,
die er verkaufen kann; ſo kann er, wo-
fern ihn die Noth dringt, auch Waaren,
die andern zugehoͤren, verkaufen.
§. 682.
Jaͤhrliche Einkuͤnfte (reditus annui)
nennt man das Recht von einem andern jaͤhr-
lich eine gewiſſe Penſion zu fordern, entweder
wegen einer Sache, die dem andern zugehoͤrt,
oder einer perſoͤnlichen Obligation. Die jaͤhr-
lichen Einkuͤnfte, die auf Lebenszeit des Kaͤu-
fers, oder Verkaͤufers, oder einer gewiſſen
dritten Perſon verabredet worden, werden
Leibrenten (reditus vitalitii) genannt.
Da man auch unkoͤrperliche Sachen kaufen
kann (§. 588.); ſo koͤnnen auch jaͤhrliche
Einkuͤnfte und Leibrenten gekauft
und verkauft werden; folglich wenn
jaͤhrliche Leibrenten gekauft werden,
ſo kann man das Capital, das der Ver-
kaͤufer bekommen, nach dem Tode
der Perſon, auf deren Leben ſie ge-
hen, nicht wiederfordern; gleichwie
dem Verkaͤufer nichts wiedergegeben
wird, wenn die Penſion, welche einer
bis an ſein Ende erhalten hat, das Ca-
pital, welches fuͤr dieſelbe gezahlt wor-
den, uͤbertrift. Man nennt aber einen
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 466. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/502>, abgerufen am 22.11.2024.
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