den Contract der Schiffleute weder der Schiffer noch der Rheder verbind- lich gemacht werden.
§. 667.
Alle beschwerliche Contracte können unterVon den Contra- cten, da man giebt, daß etwas gegeben werde, oder giebt, daß etwas ge- than wer- de, oder thut et- was, daß etwas ge- than werde. diesen dreyen begriffen werden, nämlich: man giebt etwas, daß etwas gegeben werde; man giebt etwas, daß etwas gethan werde; und man thut etwas, daß etwas gethan wer- de (§. 468.). Unter diesen also sind alle Con- tracte begriffen, von welchen wir bis hieher gehandelt haben, und die alle Tage vorkom- men. Wenn aber noch ausser diesen andere vorkommen, die muß man nach der Natur der Contracte, da man etwas giebet, daß et- was gegeben werde, da man etwas giebt, daß etwas gethan werde, da man etwas thut, daß etwas gethan werde, beurtheilen. Was man also nach dem Rechte der Natur von ih- nen zu halten hat, müssen wir erklären: Denn warum das Römische Recht hiervon abgehet, haben wir an einem andern Orte angezeiget, wo wir erinnert haben, daß der Unterscheid unter den benannten und unbenannten Con- tracten (contractus nominatos & innomina- tos) bloß aus dem Römischen Rechte her- komme, nämlich in der Anmerckung §. 879. des vierten, und der Anmerckung §. 145. des fünften Theils von dem Rechte der Natur. Da den Menschen das Recht zukommt, sich andere zu gewissen Leistungen zu verbinden (§. 97.), sie sich aber nicht anders als durch Ver-
spre-
Nat. u. Völckerrecht. F f
Contracten.
den Contract der Schiffleute weder der Schiffer noch der Rheder verbind- lich gemacht werden.
§. 667.
Alle beſchwerliche Contracte koͤnnen unterVon den Contra- cten, da man giebt, daß etwas gegeben werde, oder giebt, daß etwas ge- than wer- de, oder thut et- was, daß etwas ge- than werde. dieſen dreyen begriffen werden, naͤmlich: man giebt etwas, daß etwas gegeben werde; man giebt etwas, daß etwas gethan werde; und man thut etwas, daß etwas gethan wer- de (§. 468.). Unter dieſen alſo ſind alle Con- tracte begriffen, von welchen wir bis hieher gehandelt haben, und die alle Tage vorkom- men. Wenn aber noch auſſer dieſen andere vorkommen, die muß man nach der Natur der Contracte, da man etwas giebet, daß et- was gegeben werde, da man etwas giebt, daß etwas gethan werde, da man etwas thut, daß etwas gethan werde, beurtheilen. Was man alſo nach dem Rechte der Natur von ih- nen zu halten hat, muͤſſen wir erklaͤren: Denn warum das Roͤmiſche Recht hiervon abgehet, haben wir an einem andern Orte angezeiget, wo wir erinnert haben, daß der Unterſcheid unter den benannten und unbenannten Con- tracten (contractus nominatos & innomina- tos) bloß aus dem Roͤmiſchen Rechte her- komme, naͤmlich in der Anmerckung §. 879. des vierten, und der Anmerckung §. 145. des fuͤnften Theils von dem Rechte der Natur. Da den Menſchen das Recht zukommt, ſich andere zu gewiſſen Leiſtungen zu verbinden (§. 97.), ſie ſich aber nicht anders als durch Ver-
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Nat. u. Voͤlckerrecht. F f
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Contracten.
den Contract der Schiffleute weder
der Schiffer noch der Rheder verbind-
lich gemacht werden.
§. 667.
Alle beſchwerliche Contracte koͤnnen unter
dieſen dreyen begriffen werden, naͤmlich:
man giebt etwas, daß etwas gegeben werde;
man giebt etwas, daß etwas gethan werde;
und man thut etwas, daß etwas gethan wer-
de (§. 468.). Unter dieſen alſo ſind alle Con-
tracte begriffen, von welchen wir bis hieher
gehandelt haben, und die alle Tage vorkom-
men. Wenn aber noch auſſer dieſen andere
vorkommen, die muß man nach der Natur
der Contracte, da man etwas giebet, daß et-
was gegeben werde, da man etwas giebt,
daß etwas gethan werde, da man etwas thut,
daß etwas gethan werde, beurtheilen. Was
man alſo nach dem Rechte der Natur von ih-
nen zu halten hat, muͤſſen wir erklaͤren: Denn
warum das Roͤmiſche Recht hiervon abgehet,
haben wir an einem andern Orte angezeiget,
wo wir erinnert haben, daß der Unterſcheid
unter den benannten und unbenannten Con-
tracten (contractus nominatos & innomina-
tos) bloß aus dem Roͤmiſchen Rechte her-
komme, naͤmlich in der Anmerckung §. 879.
des vierten, und der Anmerckung §. 145. des
fuͤnften Theils von dem Rechte der Natur.
Da den Menſchen das Recht zukommt, ſich
andere zu gewiſſen Leiſtungen zu verbinden (§.
97.), ſie ſich aber nicht anders als durch Ver-
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Von den
Contra-
cten, da
man
giebt, daß
etwas
gegeben
werde,
oder
giebt, daß
etwas ge-
than wer-
de, oder
thut et-
was, daß
etwas ge-
than
werde.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 449. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/485>, abgerufen am 22.11.2024.
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