nem andern Ort besorget; die Person, welche es an einem andern Ort zahlt; und endlich die Person, der es an einem andern Orte ge- zahlt wird. Die erste nennt man den Herrn des Wechsels, oder den Ausge- ber des Geldes, der nämlich das Geld auf Wechsel giebt, oder den Remittenten(cam- psarius, remittens), die andere den Geber, Ausgeber des Wechselbriefes, oder Tras- sirer, ingleichen Trassanten(campsor, trassans), die dritte den Acceptanten oder Trassaten(acceptans, trassatus), und die vierte den Wechselsinhaber oder Prä- sentante(praesentans). Es erhellet aber, daß einer zuweilen eine doppelte Person vor- stellen kann; als daß der Traßirer und der Trassate, oder der Remittente und der Prä- sentante eine Person ist. Die Schrift, wel- che vom Traßirer an den Trassaten gestellet wird, wegen des Präsentanten auszuzahlen- den Geldes, und für baares Geld dem Re- mittenten gegeben wird, heisset der Wech- selbrief(litterae cambiales); das Schrei- ben aber wodurch Trassate wegen des Wech- sels, und wie er wegen der Auszahlung ver- gnügt werden soll, benachrichtiget wird, heißt ein Advisobrief, das Aviso(litterae advi- soriae); was vor den Wechselbrief der Re- mittente dem Traßirer gezahlet, der Werth, oder die Valuta. Die im Wechselbriefe ent- haltene Summe aber, die wieder gezahlet werden soll an den Präsentanten, die Remisse
(remis-
II.Th. 12. H. Von beſchwerlichen
nem andern Ort beſorget; die Perſon, welche es an einem andern Ort zahlt; und endlich die Perſon, der es an einem andern Orte ge- zahlt wird. Die erſte nennt man den Herrn des Wechſels, oder den Ausge- ber des Geldes, der naͤmlich das Geld auf Wechſel giebt, oder den Remittenten(cam- pſarius, remittens), die andere den Geber, Ausgeber des Wechſelbriefes, oder Traſ- ſirer, ingleichen Traſſanten(campſor, traſſans), die dritte den Acceptanten oder Traſſaten(acceptans, traſſatus), und die vierte den Wechſelsinhaber oder Praͤ- ſentante(præſentans). Es erhellet aber, daß einer zuweilen eine doppelte Perſon vor- ſtellen kann; als daß der Traßirer und der Traſſate, oder der Remittente und der Praͤ- ſentante eine Perſon iſt. Die Schrift, wel- che vom Traßirer an den Traſſaten geſtellet wird, wegen des Praͤſentanten auszuzahlen- den Geldes, und fuͤr baares Geld dem Re- mittenten gegeben wird, heiſſet der Wech- ſelbrief(litteræ cambiales); das Schrei- ben aber wodurch Traſſate wegen des Wech- ſels, und wie er wegen der Auszahlung ver- gnuͤgt werden ſoll, benachrichtiget wird, heißt ein Adviſobrief, das Aviſo(litteræ advi- ſoriæ); was vor den Wechſelbrief der Re- mittente dem Traßirer gezahlet, der Werth, oder die Valuta. Die im Wechſelbriefe ent- haltene Summe aber, die wieder gezahlet werden ſoll an den Praͤſentanten, die Remiſſe
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II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen
nem andern Ort beſorget; die Perſon, welche
es an einem andern Ort zahlt; und endlich
die Perſon, der es an einem andern Orte ge-
zahlt wird. Die erſte nennt man den
Herrn des Wechſels, oder den Ausge-
ber des Geldes, der naͤmlich das Geld auf
Wechſel giebt, oder den Remittenten (cam-
pſarius, remittens), die andere den Geber,
Ausgeber des Wechſelbriefes, oder Traſ-
ſirer, ingleichen Traſſanten (campſor,
traſſans), die dritte den Acceptanten oder
Traſſaten (acceptans, traſſatus), und die
vierte den Wechſelsinhaber oder Praͤ-
ſentante (præſentans). Es erhellet aber,
daß einer zuweilen eine doppelte Perſon vor-
ſtellen kann; als daß der Traßirer und der
Traſſate, oder der Remittente und der Praͤ-
ſentante eine Perſon iſt. Die Schrift, wel-
che vom Traßirer an den Traſſaten geſtellet
wird, wegen des Praͤſentanten auszuzahlen-
den Geldes, und fuͤr baares Geld dem Re-
mittenten gegeben wird, heiſſet der Wech-
ſelbrief (litteræ cambiales); das Schrei-
ben aber wodurch Traſſate wegen des Wech-
ſels, und wie er wegen der Auszahlung ver-
gnuͤgt werden ſoll, benachrichtiget wird, heißt
ein Adviſobrief, das Aviſo (litteræ advi-
ſoriæ); was vor den Wechſelbrief der Re-
mittente dem Traßirer gezahlet, der Werth,
oder die Valuta. Die im Wechſelbriefe ent-
haltene Summe aber, die wieder gezahlet
werden ſoll an den Praͤſentanten, die Remiſſe
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 436. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/472>, abgerufen am 22.11.2024.
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