desjenigen, der sich davor ausgiebet, allerdings ein Versehen (§. 21.). Weil endlich ein Werck, das wir einem andern ver- dungen haben, unser ist; so ist der Scha- den unser, wenn sich ohne die Schuld dessen, dem es verdungen worden, durch einen Zufall in dem angefange- nen, oder auch vollendeten Wercke ein Schaden ereignet (§. 243.): Aber wenn der Schade wegen eines Fehlers im Wercke, oder der verfertigten Sache geschiehet; so muß der, dem es ver- dungen worden, den Schaden ersetzen; als daran er schuld ist, vermöge dessen, was vorhin erwiesen worden (§. 270.).
§. 635.
Wenn man mit einem Künstler ei-Vom Kaufe ei- ner Sa- che, die ein ande- rer uns machen sollte. nes wird, daß er eine Sache aus sei- ner Materie mache, dergestalt daß man wegen des Preißes einig wird, so davor gezahlet werden soll, wenn sie fertig ist, und gut befunden wor- den; so ist, indem man nicht einen Lohn für die Arbeit verabredet, sondern wegen des Preißes der Sache eines wird, der Con- tract kein Vermiethen und Miethen (§. 620.), sondern ein Kauf und Ver- kauf einer künftigen Sache, welcher un- ter der Bedingung geschlossen wird, wenn sie keinen Fehler haben wird (§. 587. 590.). Und weil im Kaufen und Ver- kaufen eine Sache zu Ergäntzung des Preißes
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Contracten.
desjenigen, der ſich davor ausgiebet, allerdings ein Verſehen (§. 21.). Weil endlich ein Werck, das wir einem andern ver- dungen haben, unſer iſt; ſo iſt der Scha- den unſer, wenn ſich ohne die Schuld deſſen, dem es verdungen worden, durch einen Zufall in dem angefange- nen, oder auch vollendeten Wercke ein Schaden ereignet (§. 243.): Aber wenn der Schade wegen eines Fehlers im Wercke, oder der verfertigten Sache geſchiehet; ſo muß der, dem es ver- dungen worden, den Schaden erſetzen; als daran er ſchuld iſt, vermoͤge deſſen, was vorhin erwieſen worden (§. 270.).
§. 635.
Wenn man mit einem Kuͤnſtler ei-Vom Kaufe ei- ner Sa- che, die ein ande- rer uns machen ſollte. nes wird, daß er eine Sache aus ſei- ner Materie mache, dergeſtalt daß man wegen des Preißes einig wird, ſo davor gezahlet werden ſoll, wenn ſie fertig iſt, und gut befunden wor- den; ſo iſt, indem man nicht einen Lohn fuͤr die Arbeit verabredet, ſondern wegen des Preißes der Sache eines wird, der Con- tract kein Vermiethen und Miethen (§. 620.), ſondern ein Kauf und Ver- kauf einer kuͤnftigen Sache, welcher un- ter der Bedingung geſchloſſen wird, wenn ſie keinen Fehler haben wird (§. 587. 590.). Und weil im Kaufen und Ver- kaufen eine Sache zu Ergaͤntzung des Preißes
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Contracten.
desjenigen, der ſich davor ausgiebet,
allerdings ein Verſehen (§. 21.). Weil
endlich ein Werck, das wir einem andern ver-
dungen haben, unſer iſt; ſo iſt der Scha-
den unſer, wenn ſich ohne die Schuld
deſſen, dem es verdungen worden,
durch einen Zufall in dem angefange-
nen, oder auch vollendeten Wercke ein
Schaden ereignet (§. 243.): Aber wenn
der Schade wegen eines Fehlers im
Wercke, oder der verfertigten Sache
geſchiehet; ſo muß der, dem es ver-
dungen worden, den Schaden erſetzen;
als daran er ſchuld iſt, vermoͤge deſſen, was
vorhin erwieſen worden (§. 270.).
§. 635.
Wenn man mit einem Kuͤnſtler ei-
nes wird, daß er eine Sache aus ſei-
ner Materie mache, dergeſtalt daß
man wegen des Preißes einig wird,
ſo davor gezahlet werden ſoll, wenn
ſie fertig iſt, und gut befunden wor-
den; ſo iſt, indem man nicht einen Lohn
fuͤr die Arbeit verabredet, ſondern wegen
des Preißes der Sache eines wird, der Con-
tract kein Vermiethen und Miethen
(§. 620.), ſondern ein Kauf und Ver-
kauf einer kuͤnftigen Sache, welcher un-
ter der Bedingung geſchloſſen wird,
wenn ſie keinen Fehler haben wird (§.
587. 590.). Und weil im Kaufen und Ver-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 419. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/455>, abgerufen am 22.11.2024.
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