citur), wenn sie dem, der sie vorher gemiethet hatte, nach geendeter Zeit von neuem vermie- thet wird; so ist die Wiedervermie- thung ein neuer Contract, der von dem vorhergehenden gantz unterschie- den ist; folglich können demselben neue Verträge, sie mögen beschaffen seyn, wie sie wollen, hinzugesetzt werden, oder man kan demselben eine neue Be- dingung geben, die von der vorherge- henden unterschieden. Weil man aber auch stillschweigend wegen einer Sache eines werden kann (§. 439.); so verstehet sichs, daß die neue Vermiethung stillschweigend auf die vorhergehende Weise gesche- hen sey, wenn der, welcher die Sache gemiethet, ohne Widerspruch des Ver- miethers sie über die Zeit braucht, oder die Miethe, wie man es verabredet, nicht aufgesagt worden (§. 441.).
§. 632.
Von der Vermie- thung, die durch den Tod, oder durch das Aufhö- ren des Rechts an einer Sache geendet wird.
Wenn die Dauer eines Contracts auf dem Willen eines oder beyder Per- sonen beruhet; so ist, da der todte zu wollen aufhöret, durch den Tod dessen, auf den die Dauer des Contracts an- kommt, folglich in dem letzten Falle durch den Tod eines von beyden, die Miethe zu Ende. Da niemand mehr Recht dem andern durch das Vermiethen ein- räumen kann, als er selbst an der Sache hat (§. 258.); so ist das Vermiethen zu
Ende,
II.Th. 12. H. Von beſchwerlichen
citur), wenn ſie dem, der ſie vorher gemiethet hatte, nach geendeter Zeit von neuem vermie- thet wird; ſo iſt die Wiedervermie- thung ein neuer Contract, der von dem vorhergehenden gantz unterſchie- den iſt; folglich koͤnnen demſelben neue Vertraͤge, ſie moͤgen beſchaffen ſeyn, wie ſie wollen, hinzugeſetzt werden, oder man kan demſelben eine neue Be- dingung geben, die von der vorherge- henden unterſchieden. Weil man aber auch ſtillſchweigend wegen einer Sache eines werden kann (§. 439.); ſo verſtehet ſichs, daß die neue Vermiethung ſtillſchweigend auf die vorhergehende Weiſe geſche- hen ſey, wenn der, welcher die Sache gemiethet, ohne Widerſpruch des Ver- miethers ſie uͤber die Zeit braucht, oder die Miethe, wie man es verabredet, nicht aufgeſagt worden (§. 441.).
§. 632.
Von der Vermie- thung, die durch den Tod, oder durch das Aufhoͤ- ren des Rechts an einer Sache geendet wird.
Wenn die Dauer eines Contracts auf dem Willen eines oder beyder Per- ſonen beruhet; ſo iſt, da der todte zu wollen aufhoͤret, durch den Tod deſſen, auf den die Dauer des Contracts an- kommt, folglich in dem letzten Falle durch den Tod eines von beyden, die Miethe zu Ende. Da niemand mehr Recht dem andern durch das Vermiethen ein- raͤumen kann, als er ſelbſt an der Sache hat (§. 258.); ſo iſt das Vermiethen zu
Ende,
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II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen
citur), wenn ſie dem, der ſie vorher gemiethet
hatte, nach geendeter Zeit von neuem vermie-
thet wird; ſo iſt die Wiedervermie-
thung ein neuer Contract, der von
dem vorhergehenden gantz unterſchie-
den iſt; folglich koͤnnen demſelben neue
Vertraͤge, ſie moͤgen beſchaffen ſeyn,
wie ſie wollen, hinzugeſetzt werden,
oder man kan demſelben eine neue Be-
dingung geben, die von der vorherge-
henden unterſchieden. Weil man aber
auch ſtillſchweigend wegen einer Sache eines
werden kann (§. 439.); ſo verſtehet ſichs, daß
die neue Vermiethung ſtillſchweigend
auf die vorhergehende Weiſe geſche-
hen ſey, wenn der, welcher die Sache
gemiethet, ohne Widerſpruch des Ver-
miethers ſie uͤber die Zeit braucht, oder
die Miethe, wie man es verabredet,
nicht aufgeſagt worden (§. 441.).
§. 632.
Wenn die Dauer eines Contracts
auf dem Willen eines oder beyder Per-
ſonen beruhet; ſo iſt, da der todte zu
wollen aufhoͤret, durch den Tod deſſen,
auf den die Dauer des Contracts an-
kommt, folglich in dem letzten Falle
durch den Tod eines von beyden, die
Miethe zu Ende. Da niemand mehr
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(§. 258.); ſo iſt das Vermiethen zu
Ende,
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 416. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/452>, abgerufen am 23.11.2024.
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