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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

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II. Th. 12. H. Von beschwerlichen
geben, mit Verlust des drauf gegebe-
nen vom Contract abgehen könne, der
andere aber auf diesen Fall es doppelt
wiedergeben solle; so ist,
indem es auf
den Willen derer, die den Vertrag machen,
ankommt, ob sie ihren Contract so einrich-
ten wollen (§. 385. 438.), und es erlaubt ist
unter einer Strafe zu contrahiren (§. 410.),
der Contract nach dem Gesetze der Na-
tur wiederruflich, aber unter einer
Strafe gemacht worden.
Gleicher ge-
stalt wenn man es also verabredet,
daß wenn der, der etwas drauf gege-
ben, vom Contract abgehen will, des-
selben verlustig wird, der andere aber,
der es bekommen, auf diesen Fall dop-
pelt so viel ersetzen soll, doch unbe-
schadet des Rechtes dessen, welcher den
Contract erfüllen will; so besteht der
Contract,
da er unter der Strafe der Reue
also gemacht wird, mit dem Verluste des
drauf gegebenen, oder mit Wiederer-
stattung des Doppelten.
Es erhellet
aber, daß in diesem Fall dadurch, wenn et-
was darauf gegeben wird, der Contract ver-
bindlicher gemacht wird, als wenn man nichts
drauf giebet, indem man mehr angetrieben
wird den Contract zu erfüllen (§. 35.). Wenn
man von dem, was drauf gegeben
worden, nichts besonders verabredet
hat; so ist,
da es als ein Zeichen des einge-
gangenen Contracts und der Beständigkeit des

Willens

II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen
geben, mit Verluſt des drauf gegebe-
nen vom Contract abgehen koͤnne, der
andere aber auf dieſen Fall es doppelt
wiedergeben ſolle; ſo iſt,
indem es auf
den Willen derer, die den Vertrag machen,
ankommt, ob ſie ihren Contract ſo einrich-
ten wollen (§. 385. 438.), und es erlaubt iſt
unter einer Strafe zu contrahiren (§. 410.),
der Contract nach dem Geſetze der Na-
tur wiederruflich, aber unter einer
Strafe gemacht worden.
Gleicher ge-
ſtalt wenn man es alſo verabredet,
daß wenn der, der etwas drauf gege-
ben, vom Contract abgehen will, deſ-
ſelben verluſtig wird, der andere aber,
der es bekommen, auf dieſen Fall dop-
pelt ſo viel erſetzen ſoll, doch unbe-
ſchadet des Rechtes deſſen, welcher den
Contract erfuͤllen will; ſo beſteht der
Contract,
da er unter der Strafe der Reue
alſo gemacht wird, mit dem Verluſte des
drauf gegebenen, oder mit Wiederer-
ſtattung des Doppelten.
Es erhellet
aber, daß in dieſem Fall dadurch, wenn et-
was darauf gegeben wird, der Contract ver-
bindlicher gemacht wird, als wenn man nichts
drauf giebet, indem man mehr angetrieben
wird den Contract zu erfuͤllen (§. 35.). Wenn
man von dem, was drauf gegeben
worden, nichts beſonders verabredet
hat; ſo iſt,
da es als ein Zeichen des einge-
gangenen Contracts und der Beſtaͤndigkeit des

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[406/0442] II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen geben, mit Verluſt des drauf gegebe- nen vom Contract abgehen koͤnne, der andere aber auf dieſen Fall es doppelt wiedergeben ſolle; ſo iſt, indem es auf den Willen derer, die den Vertrag machen, ankommt, ob ſie ihren Contract ſo einrich- ten wollen (§. 385. 438.), und es erlaubt iſt unter einer Strafe zu contrahiren (§. 410.), der Contract nach dem Geſetze der Na- tur wiederruflich, aber unter einer Strafe gemacht worden. Gleicher ge- ſtalt wenn man es alſo verabredet, daß wenn der, der etwas drauf gege- ben, vom Contract abgehen will, deſ- ſelben verluſtig wird, der andere aber, der es bekommen, auf dieſen Fall dop- pelt ſo viel erſetzen ſoll, doch unbe- ſchadet des Rechtes deſſen, welcher den Contract erfuͤllen will; ſo beſteht der Contract, da er unter der Strafe der Reue alſo gemacht wird, mit dem Verluſte des drauf gegebenen, oder mit Wiederer- ſtattung des Doppelten. Es erhellet aber, daß in dieſem Fall dadurch, wenn et- was darauf gegeben wird, der Contract ver- bindlicher gemacht wird, als wenn man nichts drauf giebet, indem man mehr angetrieben wird den Contract zu erfuͤllen (§. 35.). Wenn man von dem, was drauf gegeben worden, nichts beſonders verabredet hat; ſo iſt, da es als ein Zeichen des einge- gangenen Contracts und der Beſtaͤndigkeit des Willens

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 406. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/442>, abgerufen am 21.11.2024.