aber, daß der Verkäufer den Kauf, wenn es ihn gereuet, nach seinem Belieben aufheben, oder nicht zu stande bringen kann (§. 607.); so kann der Verkäufer selbst keine bes- sere Bedingung anbieten. Es ist aber noch dieses zu mercken, daß die Zueignung zu einer gewissen Zeit entweder zum Vortheil des Verkäufers, oder zum Vortheil des Käufers geschehen kann. Und im ersten Falle verstehet sichs leicht, daß dem Verkäufer frey stehe, ob er eine bessere Bedingung annehmen, oder nach der ersten gehen will: Jm andern aber der Käufer gleich von seiner Ver- bindlichkeit loß sey, wenn eine bessere Bedingung angeboten wird, und der Verkäufer entweder diese, oder seine Sache behalten müße. Es erhellet auch ferner, daß der Verkäufer dem ersten Käufer nicht anzuzeigen schuldig sey, daß und was vor eine Bedingung an- geboten worden, ehe er demjenigen, der sie anbietet, die Sache verkauft, woferne nicht besonders ausgemacht worden, daß er die Sache haben sol- le, wenn er eben dieselbe Bedingung erfüllen will. Da es aber dem Käufer gleich viel gilt, ob ein anderer Käufer die Sache bekommt, oder der Verkäufer, nachdem eine bessere Bedingung angeboten worden, die Sache selbst behält, und derselbe, indem er die Sache selbst behält, nichts thut,
was
B b 5
Contracten.
aber, daß der Verkaͤufer den Kauf, wenn es ihn gereuet, nach ſeinem Belieben aufheben, oder nicht zu ſtande bringen kann (§. 607.); ſo kann der Verkaͤufer ſelbſt keine beſ- ſere Bedingung anbieten. Es iſt aber noch dieſes zu mercken, daß die Zueignung zu einer gewiſſen Zeit entweder zum Vortheil des Verkaͤufers, oder zum Vortheil des Kaͤufers geſchehen kann. Und im erſten Falle verſtehet ſichs leicht, daß dem Verkaͤufer frey ſtehe, ob er eine beſſere Bedingung annehmen, oder nach der erſten gehen will: Jm andern aber der Kaͤufer gleich von ſeiner Ver- bindlichkeit loß ſey, wenn eine beſſere Bedingung angeboten wird, und der Verkaͤufer entweder dieſe, oder ſeine Sache behalten muͤße. Es erhellet auch ferner, daß der Verkaͤufer dem erſten Kaͤufer nicht anzuzeigen ſchuldig ſey, daß und was vor eine Bedingung an- geboten worden, ehe er demjenigen, der ſie anbietet, die Sache verkauft, woferne nicht beſonders ausgemacht worden, daß er die Sache haben ſol- le, wenn er eben dieſelbe Bedingung erfuͤllen will. Da es aber dem Kaͤufer gleich viel gilt, ob ein anderer Kaͤufer die Sache bekommt, oder der Verkaͤufer, nachdem eine beſſere Bedingung angeboten worden, die Sache ſelbſt behaͤlt, und derſelbe, indem er die Sache ſelbſt behaͤlt, nichts thut,
was
B b 5
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0429"n="393"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Contracten.</hi></fw><lb/>
aber, daß der Verkaͤufer den Kauf, wenn es<lb/>
ihn gereuet, nach ſeinem Belieben aufheben,<lb/>
oder nicht zu ſtande bringen kann (§. 607.);<lb/>ſo <hirendition="#fr">kann der Verkaͤufer ſelbſt keine beſ-<lb/>ſere Bedingung anbieten.</hi> Es iſt aber<lb/>
noch dieſes zu mercken, <hirendition="#fr">daß die Zueignung<lb/>
zu einer gewiſſen Zeit entweder zum<lb/>
Vortheil des Verkaͤufers, oder zum<lb/>
Vortheil des Kaͤufers geſchehen kann.</hi><lb/>
Und <hirendition="#fr">im erſten Falle</hi> verſtehet ſichs leicht,<lb/><hirendition="#fr">daß dem Verkaͤufer frey ſtehe, ob er<lb/>
eine beſſere Bedingung annehmen, oder<lb/>
nach der erſten gehen will: Jm andern</hi><lb/>
aber <hirendition="#fr">der Kaͤufer gleich von ſeiner Ver-<lb/>
bindlichkeit loß ſey, wenn eine beſſere<lb/>
Bedingung angeboten wird, und der<lb/>
Verkaͤufer entweder dieſe, oder ſeine<lb/>
Sache behalten muͤße.</hi> Es erhellet auch<lb/>
ferner, <hirendition="#fr">daß der Verkaͤufer dem erſten<lb/>
Kaͤufer nicht anzuzeigen ſchuldig ſey,<lb/>
daß und was vor eine Bedingung an-<lb/>
geboten worden, ehe er demjenigen,<lb/>
der ſie anbietet, die Sache verkauft,<lb/>
woferne nicht beſonders ausgemacht<lb/>
worden, daß er die Sache haben ſol-<lb/>
le, wenn er eben dieſelbe Bedingung<lb/>
erfuͤllen will.</hi> Da es aber dem Kaͤufer<lb/>
gleich viel gilt, ob ein anderer Kaͤufer die<lb/>
Sache bekommt, oder der Verkaͤufer,<lb/>
nachdem eine beſſere Bedingung angeboten<lb/>
worden, die Sache ſelbſt behaͤlt, und derſelbe,<lb/>
indem er die Sache ſelbſt behaͤlt, nichts thut,<lb/><fwplace="bottom"type="sig">B b 5</fw><fwplace="bottom"type="catch">was</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[393/0429]
Contracten.
aber, daß der Verkaͤufer den Kauf, wenn es
ihn gereuet, nach ſeinem Belieben aufheben,
oder nicht zu ſtande bringen kann (§. 607.);
ſo kann der Verkaͤufer ſelbſt keine beſ-
ſere Bedingung anbieten. Es iſt aber
noch dieſes zu mercken, daß die Zueignung
zu einer gewiſſen Zeit entweder zum
Vortheil des Verkaͤufers, oder zum
Vortheil des Kaͤufers geſchehen kann.
Und im erſten Falle verſtehet ſichs leicht,
daß dem Verkaͤufer frey ſtehe, ob er
eine beſſere Bedingung annehmen, oder
nach der erſten gehen will: Jm andern
aber der Kaͤufer gleich von ſeiner Ver-
bindlichkeit loß ſey, wenn eine beſſere
Bedingung angeboten wird, und der
Verkaͤufer entweder dieſe, oder ſeine
Sache behalten muͤße. Es erhellet auch
ferner, daß der Verkaͤufer dem erſten
Kaͤufer nicht anzuzeigen ſchuldig ſey,
daß und was vor eine Bedingung an-
geboten worden, ehe er demjenigen,
der ſie anbietet, die Sache verkauft,
woferne nicht beſonders ausgemacht
worden, daß er die Sache haben ſol-
le, wenn er eben dieſelbe Bedingung
erfuͤllen will. Da es aber dem Kaͤufer
gleich viel gilt, ob ein anderer Kaͤufer die
Sache bekommt, oder der Verkaͤufer,
nachdem eine beſſere Bedingung angeboten
worden, die Sache ſelbſt behaͤlt, und derſelbe,
indem er die Sache ſelbſt behaͤlt, nichts thut,
was
B b 5
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 393. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/429>, abgerufen am 16.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.