Zeit zu bezahlen bereit ist, so bald nur der Verkäufer Geld nöthig hat.
§. 601.
Vom Kaufe dem Verkäu- fer zu ge- fallen, u. im Ge- genthei- le.
Gleichergestalt weil die Gelegenheit seine Sache zu verkaufen, oder eine von einem an- dern zu kaufen etwas ist, was geschätzt wer- den kann, insonderheit wenn dem Verkäufer daran gelegen, daß er seine Sache verkaufen, oder dem Käufer, daß er sie kaufen kann; massen man im ersten Falle demjenigen eine Belohnung giebt, der einen Käufer verschaft, im andern Falle aber die Sache, die wir kau- fen, da man nämlich in jenem Falle einen Käufer, in diesem einen Verkäufer sucht; so folget, daß, wenn dem Verkäufer dran gelegen, daß er die Sache gleich ver- kauft, oder wenn man ihm zu gefal- len etwas kauft, es erlaubt ist, um ei- nen geringern Preiß zu kaufen; und wenn dem Käufer daran gelegen, daß er die Sache haben kann, oder wenn sie ihm zu gefallen verkauft wird, es nicht unbillig ist, sie um einen höhe- ren Preiß zu verkaufen.
§. 602.
Wenn ein höhe- rer oder geringe- ter Preiß durch ei- nen Jrr- thum be- zahlt worden.
Da niemand mit des andern Schaden sich bereichern darf (§. 271.); so ist der Ver- käufer, wenn er im Preiße geirret hat, und mehr, als der wahre Preiß ist, vom Käufer bekommen, was er zu viel be- kommen, wiederzugeben schuldig: Jm Gegentheil wenn ein geringerer Preiß,
als
II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen
Zeit zu bezahlen bereit iſt, ſo bald nur der Verkaͤufer Geld noͤthig hat.
§. 601.
Vom Kaufe dem Verkaͤu- fer zu ge- fallen, u. im Ge- genthei- le.
Gleichergeſtalt weil die Gelegenheit ſeine Sache zu verkaufen, oder eine von einem an- dern zu kaufen etwas iſt, was geſchaͤtzt wer- den kann, inſonderheit wenn dem Verkaͤufer daran gelegen, daß er ſeine Sache verkaufen, oder dem Kaͤufer, daß er ſie kaufen kann; maſſen man im erſten Falle demjenigen eine Belohnung giebt, der einen Kaͤufer verſchaft, im andern Falle aber die Sache, die wir kau- fen, da man naͤmlich in jenem Falle einen Kaͤufer, in dieſem einen Verkaͤufer ſucht; ſo folget, daß, wenn dem Verkaͤufer dran gelegen, daß er die Sache gleich ver- kauft, oder wenn man ihm zu gefal- len etwas kauft, es erlaubt iſt, um ei- nen geringern Preiß zu kaufen; und wenn dem Kaͤufer daran gelegen, daß er die Sache haben kann, oder wenn ſie ihm zu gefallen verkauft wird, es nicht unbillig iſt, ſie um einen hoͤhe- ren Preiß zu verkaufen.
§. 602.
Wenn ein hoͤhe- rer oder geringe- ter Preiß durch ei- nen Jrr- thum be- zahlt worden.
Da niemand mit des andern Schaden ſich bereichern darf (§. 271.); ſo iſt der Ver- kaͤufer, wenn er im Preiße geirret hat, und mehr, als der wahre Preiß iſt, vom Kaͤufer bekommen, was er zu viel be- kommen, wiederzugeben ſchuldig: Jm Gegentheil wenn ein geringerer Preiß,
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II. Th. 12. H. Von beſchwerlichen
Zeit zu bezahlen bereit iſt, ſo bald nur
der Verkaͤufer Geld noͤthig hat.
§. 601.
Gleichergeſtalt weil die Gelegenheit ſeine
Sache zu verkaufen, oder eine von einem an-
dern zu kaufen etwas iſt, was geſchaͤtzt wer-
den kann, inſonderheit wenn dem Verkaͤufer
daran gelegen, daß er ſeine Sache verkaufen,
oder dem Kaͤufer, daß er ſie kaufen kann;
maſſen man im erſten Falle demjenigen eine
Belohnung giebt, der einen Kaͤufer verſchaft,
im andern Falle aber die Sache, die wir kau-
fen, da man naͤmlich in jenem Falle einen
Kaͤufer, in dieſem einen Verkaͤufer ſucht; ſo
folget, daß, wenn dem Verkaͤufer dran
gelegen, daß er die Sache gleich ver-
kauft, oder wenn man ihm zu gefal-
len etwas kauft, es erlaubt iſt, um ei-
nen geringern Preiß zu kaufen; und
wenn dem Kaͤufer daran gelegen, daß
er die Sache haben kann, oder wenn
ſie ihm zu gefallen verkauft wird, es
nicht unbillig iſt, ſie um einen hoͤhe-
ren Preiß zu verkaufen.
§. 602.
Da niemand mit des andern Schaden ſich
bereichern darf (§. 271.); ſo iſt der Ver-
kaͤufer, wenn er im Preiße geirret hat,
und mehr, als der wahre Preiß iſt, vom
Kaͤufer bekommen, was er zu viel be-
kommen, wiederzugeben ſchuldig: Jm
Gegentheil wenn ein geringerer Preiß,
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 386. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/422>, abgerufen am 22.11.2024.
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