Jm Kaufen und Verkaufen wird eine Sa-Wenn der Kauf und Ver- kauf zu stande gebracht worden. che für Geld gegeben (§. 587.). Derowegen da man das Geld nicht eigenthümlich haben kann, als in so fern es in gewissen Körpern besteht, und nichts gewisses seyn kann, als bis die Cörper gezeigt werden, folglich das Ei- genthum des Geldes auf einen andern nicht gebracht werden mag, als bis die Cörper übergeben, oder vorgezeigt worden; so ist na- türlicher Weise der Kauf und Verkauf zu stande gebracht, so bald man über den Preiß eins worden, und der Käu- fer das Geld zu zahlen bereit ist (§. 317.); und wenn der Kauff vollzogen wor- den, entsteht auch gleich die Verbind- lichkeit des Käufers das Geld zu zah- len, des Verkäufers aber die Sache zu übergeben. Es ist nämlich die Zahlung des Geldes(solutio pecuniae) die Hand- lung, wodurch das Eigenthum und der Be- sitz des schuldigen Geldes zugleich über- bracht wird, folglich enthält dieselbe zugleich das Geben und die Uebergabe (§. 258. 320.), und das Geld wird gezahlt, wenn man es dem, welchem man es schuldig ist, zuzehlet.
§. 597.
Man sagt, der Verkäufer verkaufeWenn ei- nem auf Glauben etwas verkanft wird. etwas auf Glauben(fidem de pretio ha- bere, vel fidem emtoris sequi), wenn er ihm die Waare übergiebt, und bloß den Wor-
ten
Contracten.
§. 596.
Jm Kaufen und Verkaufen wird eine Sa-Wenn der Kauf und Ver- kauf zu ſtande gebracht worden. che fuͤr Geld gegeben (§. 587.). Derowegen da man das Geld nicht eigenthuͤmlich haben kann, als in ſo fern es in gewiſſen Koͤrpern beſteht, und nichts gewiſſes ſeyn kann, als bis die Coͤrper gezeigt werden, folglich das Ei- genthum des Geldes auf einen andern nicht gebracht werden mag, als bis die Coͤrper uͤbergeben, oder vorgezeigt worden; ſo iſt na- tuͤrlicher Weiſe der Kauf und Verkauf zu ſtande gebracht, ſo bald man uͤber den Preiß eins worden, und der Kaͤu- fer das Geld zu zahlen bereit iſt (§. 317.); und wenn der Kauff vollzogen wor- den, entſteht auch gleich die Verbind- lichkeit des Kaͤufers das Geld zu zah- len, des Verkaͤufers aber die Sache zu uͤbergeben. Es iſt naͤmlich die Zahlung des Geldes(ſolutio pecuniæ) die Hand- lung, wodurch das Eigenthum und der Be- ſitz des ſchuldigen Geldes zugleich uͤber- bracht wird, folglich enthaͤlt dieſelbe zugleich das Geben und die Uebergabe (§. 258. 320.), und das Geld wird gezahlt, wenn man es dem, welchem man es ſchuldig iſt, zuzehlet.
§. 597.
Man ſagt, der Verkaͤufer verkaufeWenn ei- nem auf Glauben etwas verkanft wird. etwas auf Glauben(fidem de pretio ha- bere, vel fidem emtoris ſequi), wenn er ihm die Waare uͤbergiebt, und bloß den Wor-
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Contracten.
§. 596.
Jm Kaufen und Verkaufen wird eine Sa-
che fuͤr Geld gegeben (§. 587.). Derowegen
da man das Geld nicht eigenthuͤmlich haben
kann, als in ſo fern es in gewiſſen Koͤrpern
beſteht, und nichts gewiſſes ſeyn kann, als bis
die Coͤrper gezeigt werden, folglich das Ei-
genthum des Geldes auf einen andern nicht
gebracht werden mag, als bis die Coͤrper
uͤbergeben, oder vorgezeigt worden; ſo iſt na-
tuͤrlicher Weiſe der Kauf und Verkauf
zu ſtande gebracht, ſo bald man uͤber
den Preiß eins worden, und der Kaͤu-
fer das Geld zu zahlen bereit iſt (§. 317.);
und wenn der Kauff vollzogen wor-
den, entſteht auch gleich die Verbind-
lichkeit des Kaͤufers das Geld zu zah-
len, des Verkaͤufers aber die Sache zu
uͤbergeben. Es iſt naͤmlich die Zahlung
des Geldes (ſolutio pecuniæ) die Hand-
lung, wodurch das Eigenthum und der Be-
ſitz des ſchuldigen Geldes zugleich uͤber-
bracht wird, folglich enthaͤlt dieſelbe zugleich
das Geben und die Uebergabe (§. 258. 320.),
und das Geld wird gezahlt, wenn man
es dem, welchem man es ſchuldig iſt,
zuzehlet.
Wenn
der Kauf
und Ver-
kauf zu
ſtande
gebracht
worden.
§. 597.
Man ſagt, der Verkaͤufer verkaufe
etwas auf Glauben (fidem de pretio ha-
bere, vel fidem emtoris ſequi), wenn er
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Wenn ei-
nem auf
Glauben
etwas
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 383. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/419>, abgerufen am 21.11.2024.
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