ders durch einen besondern Vertrag, der mit dem Hauptschuldner gemacht worden, aus- gemacht ist (§. 438.). Jedoch muß nach dem Gewissen der Hauptschuldner, wenn ihm der Selbstschuldner nichts schuldig ist, was er bezahlt hat, wie- dergeben (§. 271.). Eben dieses verstehet sich auch vom Hauptschuldner, wenn der Selbstschuldner nicht bezahlen kann. Es kann einer sich zum Selbstschuldner angeben, weil er einem etwas schencken will, und weil er schon auf andere Weise vergnüget worden: Wornach man aber doch nicht fraget, wenn sich einer zum Selbstschuldner angiebt (§. 318.). Wenn also jemand sich deswegen zum Selbstschuldner macht, weil er dem Hauptschuldner etwas zu leisten ver- bunden ist; so wird er dadurch in so weit davon befreyet, als er sich da- durch dem andern verbindlich macht: Denn man nimmt allerdings an, daß sich ei- ner in dieser Absicht zum Selbstschuldner ge- macht (§. 318.). Uebrigens gehet sowohl die Bürgschaft, als wenn einer Selbst- schuldner wird, wenn nichts gewisses bestimmet wird, auf alles, was wird gegeben werden; massen es auf unserm Willen beruhet, wie wir uns verbürgen und zum Selbstschuldner machen wollen.
Das
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Contracten.
ders durch einen beſondern Vertrag, der mit dem Hauptſchuldner gemacht worden, aus- gemacht iſt (§. 438.). Jedoch muß nach dem Gewiſſen der Hauptſchuldner, wenn ihm der Selbſtſchuldner nichts ſchuldig iſt, was er bezahlt hat, wie- dergeben (§. 271.). Eben dieſes verſtehet ſich auch vom Hauptſchuldner, wenn der Selbſtſchuldner nicht bezahlen kann. Es kann einer ſich zum Selbſtſchuldner angeben, weil er einem etwas ſchencken will, und weil er ſchon auf andere Weiſe vergnuͤget worden: Wornach man aber doch nicht fraget, wenn ſich einer zum Selbſtſchuldner angiebt (§. 318.). Wenn alſo jemand ſich deswegen zum Selbſtſchuldner macht, weil er dem Hauptſchuldner etwas zu leiſten ver- bunden iſt; ſo wird er dadurch in ſo weit davon befreyet, als er ſich da- durch dem andern verbindlich macht: Denn man nimmt allerdings an, daß ſich ei- ner in dieſer Abſicht zum Selbſtſchuldner ge- macht (§. 318.). Uebrigens gehet ſowohl die Buͤrgſchaft, als wenn einer Selbſt- ſchuldner wird, wenn nichts gewiſſes beſtimmet wird, auf alles, was wird gegeben werden; maſſen es auf unſerm Willen beruhet, wie wir uns verbuͤrgen und zum Selbſtſchuldner machen wollen.
Das
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Contracten.
ders durch einen beſondern Vertrag, der mit
dem Hauptſchuldner gemacht worden, aus-
gemacht iſt (§. 438.). Jedoch muß nach
dem Gewiſſen der Hauptſchuldner,
wenn ihm der Selbſtſchuldner nichts
ſchuldig iſt, was er bezahlt hat, wie-
dergeben (§. 271.). Eben dieſes verſtehet
ſich auch vom Hauptſchuldner, wenn der
Selbſtſchuldner nicht bezahlen kann. Es kann
einer ſich zum Selbſtſchuldner angeben, weil
er einem etwas ſchencken will, und weil er
ſchon auf andere Weiſe vergnuͤget worden:
Wornach man aber doch nicht fraget, wenn
ſich einer zum Selbſtſchuldner angiebt (§. 318.).
Wenn alſo jemand ſich deswegen zum
Selbſtſchuldner macht, weil er dem
Hauptſchuldner etwas zu leiſten ver-
bunden iſt; ſo wird er dadurch in ſo
weit davon befreyet, als er ſich da-
durch dem andern verbindlich macht:
Denn man nimmt allerdings an, daß ſich ei-
ner in dieſer Abſicht zum Selbſtſchuldner ge-
macht (§. 318.). Uebrigens gehet ſowohl
die Buͤrgſchaft, als wenn einer Selbſt-
ſchuldner wird, wenn nichts gewiſſes
beſtimmet wird, auf alles, was wird
gegeben werden; maſſen es auf unſerm
Willen beruhet, wie wir uns verbuͤrgen und
zum Selbſtſchuldner machen wollen.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 371. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/407>, abgerufen am 23.11.2024.
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