Recht kann erhalten werden, als die Bürgen dem Gläubiger einräumen wollen (§. 569. 317.), und ihnen zur Last als wahr ange- nommen wird, wessen sie sich hinlänglich er- klären (§. 318.); so muß ein jeder von den Bürgen für die gantze Schuld haf- ren, wenn ein jeder von ihnen sich für die gantze Schuld verbürget: Wenn aber ein jeder sich nur für einen gewis- sen Theil verbürget, so dörfen sie auch nur für einen gewissen Theil haften. Wenn aber nichts ausdrücklich abge- redet worden, so nimmt man an, daß alle zusammen sich für die gantze Schuld verbindlich machen; indem man mehr als einen Bürgen zu mehrerer Sicher- heit verlangt (§. 569.); folglich muß ein jeder für einen gleichen Theil haften; jedoch wenn die übrigen nicht bezah- len können, so muß einer allein alles bezahlen.
§. 574.
Vom Rückbür- gen.
Wer sich für einen Bürgen verbürgt, wird ein Rückbürge(fidejussor succedaneus, subalternus, vicarius) genannt. Weil die- ser sich verbindet dem Gläubiger die Schuld zu zahlen, wenn der Bürge nicht bezahlen kann; so kann er nicht zur Zahlung an- gehalten werden, als bis der Bürge angegriffen worden; und da er sich da- für verbürget hat, was der Bürge zu zah- len hat; so wird die Verbindlichkeit
zwi-
II. Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen
Recht kann erhalten werden, als die Buͤrgen dem Glaͤubiger einraͤumen wollen (§. 569. 317.), und ihnen zur Laſt als wahr ange- nommen wird, weſſen ſie ſich hinlaͤnglich er- klaͤren (§. 318.); ſo muß ein jeder von den Buͤrgen fuͤr die gantze Schuld haf- ren, wenn ein jeder von ihnen ſich fuͤr die gantze Schuld verbuͤrget: Wenn aber ein jeder ſich nur fuͤr einen gewiſ- ſen Theil verbuͤrget, ſo doͤrfen ſie auch nur fuͤr einen gewiſſen Theil haften. Wenn aber nichts ausdruͤcklich abge- redet worden, ſo nimmt man an, daß alle zuſammen ſich fuͤr die gantze Schuld verbindlich machen; indem man mehr als einen Buͤrgen zu mehrerer Sicher- heit verlangt (§. 569.); folglich muß ein jeder fuͤr einen gleichen Theil haften; jedoch wenn die uͤbrigen nicht bezah- len koͤnnen, ſo muß einer allein alles bezahlen.
§. 574.
Vom Ruͤckbuͤr- gen.
Wer ſich fuͤr einen Buͤrgen verbuͤrgt, wird ein Ruͤckbuͤrge(fidejuſſor ſuccedaneus, ſubalternus, vicarius) genannt. Weil die- ſer ſich verbindet dem Glaͤubiger die Schuld zu zahlen, wenn der Buͤrge nicht bezahlen kann; ſo kann er nicht zur Zahlung an- gehalten werden, als bis der Buͤrge angegriffen worden; und da er ſich da- fuͤr verbuͤrget hat, was der Buͤrge zu zah- len hat; ſo wird die Verbindlichkeit
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II. Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen
Recht kann erhalten werden, als die Buͤrgen
dem Glaͤubiger einraͤumen wollen (§. 569.
317.), und ihnen zur Laſt als wahr ange-
nommen wird, weſſen ſie ſich hinlaͤnglich er-
klaͤren (§. 318.); ſo muß ein jeder von
den Buͤrgen fuͤr die gantze Schuld haf-
ren, wenn ein jeder von ihnen ſich fuͤr
die gantze Schuld verbuͤrget: Wenn
aber ein jeder ſich nur fuͤr einen gewiſ-
ſen Theil verbuͤrget, ſo doͤrfen ſie auch
nur fuͤr einen gewiſſen Theil haften.
Wenn aber nichts ausdruͤcklich abge-
redet worden, ſo nimmt man an, daß
alle zuſammen ſich fuͤr die gantze
Schuld verbindlich machen; indem man
mehr als einen Buͤrgen zu mehrerer Sicher-
heit verlangt (§. 569.); folglich muß ein
jeder fuͤr einen gleichen Theil haften;
jedoch wenn die uͤbrigen nicht bezah-
len koͤnnen, ſo muß einer allein alles
bezahlen.
§. 574.
Wer ſich fuͤr einen Buͤrgen verbuͤrgt, wird
ein Ruͤckbuͤrge (fidejuſſor ſuccedaneus,
ſubalternus, vicarius) genannt. Weil die-
ſer ſich verbindet dem Glaͤubiger die Schuld
zu zahlen, wenn der Buͤrge nicht bezahlen
kann; ſo kann er nicht zur Zahlung an-
gehalten werden, als bis der Buͤrge
angegriffen worden; und da er ſich da-
fuͤr verbuͤrget hat, was der Buͤrge zu zah-
len hat; ſo wird die Verbindlichkeit
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 366. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/402>, abgerufen am 23.11.2024.
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