schaft und der Verbind- lichkeit des Bür- gen.thätiger Contract, wodurch sich einer demje- nigen, welchem ein anderer schon verbunden ist, oder verbunden werden soll, umsonst ver- bindlich macht, das selbst zu leisten, was der andere leisten sollte, woferne er es nicht thut. Der, welcher sich für einen andern, der schon einem verbunden ist, oder verbunden werden soll, umsonst verbindlich macht, wird der Bürge(fidejussor) genannt: Der aber, für welchen einer Bürge wird, der Hauptschuld- ner(debitor principalis). Daher nennt man auch seine Verbindlichkeit die Haupt- verbindlichkeit(obligationem principa- lem); die Verbindlichkeit des Bürgen aber die dazu kommende Verbindlichkeit(ob- ligationem accessoriam). Es erhellet aber, daß die Hauptverbindlichkeit durch die dazu kommende nicht aufgehoben oder verändert wird; wie auch daß der Bür- ge und Hauptschuldner zu einer Schuld verbindlich sind, nur daß die Verbind- lichkeit des Bürgen eine bedingte ist. Es erhellet auch, daß die Bürgschaft zu jeder Verbindlichkeit hinzukommen kann, und zur Sicherheit der Schuld dienet; folglich nicht eher gültig sey, als bis die Hauptverbindlichkeit gewiß ist, und wenn die Hauptverbindlichkeit nichts ist, so ist auch die dazukommen- de nichtig. Daher folgt ferner, daß, wenn der Hauptschuldner nicht bezahlen kann, der Bürge bezahlen muß. Weil
man
II. Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen
ſchaft und der Verbind- lichkeit des Buͤr- gen.thaͤtiger Contract, wodurch ſich einer demje- nigen, welchem ein anderer ſchon verbunden iſt, oder verbunden werden ſoll, umſonſt ver- bindlich macht, das ſelbſt zu leiſten, was der andere leiſten ſollte, woferne er es nicht thut. Der, welcher ſich fuͤr einen andern, der ſchon einem verbunden iſt, oder verbunden werden ſoll, umſonſt verbindlich macht, wird der Buͤrge(fidejuſſor) genannt: Der aber, fuͤr welchen einer Buͤrge wird, der Hauptſchuld- ner(debitor principalis). Daher nennt man auch ſeine Verbindlichkeit die Haupt- verbindlichkeit(obligationem principa- lem); die Verbindlichkeit des Buͤrgen aber die dazu kommende Verbindlichkeit(ob- ligationem acceſſoriam). Es erhellet aber, daß die Hauptverbindlichkeit durch die dazu kommende nicht aufgehoben oder veraͤndert wird; wie auch daß der Buͤr- ge und Hauptſchuldner zu einer Schuld verbindlich ſind, nur daß die Verbind- lichkeit des Buͤrgen eine bedingte iſt. Es erhellet auch, daß die Buͤrgſchaft zu jeder Verbindlichkeit hinzukommen kann, und zur Sicherheit der Schuld dienet; folglich nicht eher guͤltig ſey, als bis die Hauptverbindlichkeit gewiß iſt, und wenn die Hauptverbindlichkeit nichts iſt, ſo iſt auch die dazukommen- de nichtig. Daher folgt ferner, daß, wenn der Hauptſchuldner nicht bezahlen kann, der Buͤrge bezahlen muß. Weil
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II. Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen
thaͤtiger Contract, wodurch ſich einer demje-
nigen, welchem ein anderer ſchon verbunden
iſt, oder verbunden werden ſoll, umſonſt ver-
bindlich macht, das ſelbſt zu leiſten, was der
andere leiſten ſollte, woferne er es nicht thut.
Der, welcher ſich fuͤr einen andern, der ſchon
einem verbunden iſt, oder verbunden werden
ſoll, umſonſt verbindlich macht, wird der
Buͤrge (fidejuſſor) genannt: Der aber, fuͤr
welchen einer Buͤrge wird, der Hauptſchuld-
ner (debitor principalis). Daher nennt man
auch ſeine Verbindlichkeit die Haupt-
verbindlichkeit (obligationem principa-
lem); die Verbindlichkeit des Buͤrgen aber
die dazu kommende Verbindlichkeit (ob-
ligationem acceſſoriam). Es erhellet aber,
daß die Hauptverbindlichkeit durch die
dazu kommende nicht aufgehoben oder
veraͤndert wird; wie auch daß der Buͤr-
ge und Hauptſchuldner zu einer Schuld
verbindlich ſind, nur daß die Verbind-
lichkeit des Buͤrgen eine bedingte iſt.
Es erhellet auch, daß die Buͤrgſchaft zu
jeder Verbindlichkeit hinzukommen
kann, und zur Sicherheit der Schuld
dienet; folglich nicht eher guͤltig ſey, als
bis die Hauptverbindlichkeit gewiß iſt,
und wenn die Hauptverbindlichkeit
nichts iſt, ſo iſt auch die dazukommen-
de nichtig. Daher folgt ferner, daß, wenn
der Hauptſchuldner nicht bezahlen
kann, der Buͤrge bezahlen muß. Weil
man
ſchaft
und der
Verbind-
lichkeit
des Buͤr-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 362. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/398>, abgerufen am 23.11.2024.
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