und äus- sere, freye und noth- wendige.würcklich werden; äußete Handlungen aber sind diejenigen, welche durch die Be- wegung der Theile unsers Körpers die Würck- lichkeit erhalten. Es sind aber dieselben entweder freye Handlungen, welche auf einige Weise von dem freyen Willen ab- hängen; oder natürliche (nothwendige), welche von demselben nicht abhängen, sondern durch das Wesen und die Natur der Seele und des Körpers bestimmt werden. Daher ist klar, daß es keine äußere freye Handlungen giebt, ohne daß innere dabey sind, mit welchen sie zusam- menhängen.
§. 2.
Eine po- sitive oder be- gangene und pri- vative oder un- terlassene Hand- lung.
Es ist überdem eine Handlung entwe- der positiv, eine auszuübende (actio positi- va), wenn sie in der That ausgeübet wird; oder privativ, eine zu unterlaßende (actio privativa), welche in der Unterlaßung einer Handlung besteht, welche gethan werden konnte. Eine positive freye Handlung heist eine Begehungs-That(factum com- missionis). Eine privative, oder verneinen- de freye Handlung, heist eine Unterlas- sungs-That(factum omissionis). Diese pflegt man auch schlechtweg die That(fa- ctum), jene die Unterlassung(non fa- ctum) zu nennen. Oft versteht man auch, nach Beschaffenheit der Sache,
von
I. Th. 1. H. Vom Unterſchied menſchl. Handl.
und aͤuſ- ſere, freye und noth- wendige.wuͤrcklich werden; aͤußete Handlungen aber ſind diejenigen, welche durch die Be- wegung der Theile unſers Koͤrpers die Wuͤrck- lichkeit erhalten. Es ſind aber dieſelben entweder freye Handlungen, welche auf einige Weiſe von dem freyen Willen ab- haͤngen; oder natuͤrliche (nothwendige), welche von demſelben nicht abhaͤngen, ſondern durch das Weſen und die Natur der Seele und des Koͤrpers beſtimmt werden. Daher iſt klar, daß es keine aͤußere freye Handlungen giebt, ohne daß innere dabey ſind, mit welchen ſie zuſam- menhaͤngen.
§. 2.
Eine po- ſitive oder be- gangene und pri- vative oder un- terlaſſene Hand- lung.
Es iſt uͤberdem eine Handlung entwe- der poſitiv, eine auszuuͤbende (actio poſiti- va), wenn ſie in der That ausgeuͤbet wird; oder privativ, eine zu unterlaßende (actio privativa), welche in der Unterlaßung einer Handlung beſteht, welche gethan werden konnte. Eine poſitive freye Handlung heiſt eine Begehungs-That(factum com- miſſionis). Eine privative, oder verneinen- de freye Handlung, heiſt eine Unterlaſ- ſungs-That(factum omiſſionis). Dieſe pflegt man auch ſchlechtweg die That(fa- ctum), jene die Unterlaſſung(non fa- ctum) zu nennen. Oft verſteht man auch, nach Beſchaffenheit der Sache,
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I. Th. 1. H. Vom Unterſchied menſchl. Handl.
wuͤrcklich werden; aͤußete Handlungen
aber ſind diejenigen, welche durch die Be-
wegung der Theile unſers Koͤrpers die Wuͤrck-
lichkeit erhalten. Es ſind aber dieſelben
entweder freye Handlungen, welche auf
einige Weiſe von dem freyen Willen ab-
haͤngen; oder natuͤrliche (nothwendige),
welche von demſelben nicht abhaͤngen, ſondern
durch das Weſen und die Natur der Seele
und des Koͤrpers beſtimmt werden. Daher
iſt klar, daß es keine aͤußere freye
Handlungen giebt, ohne daß innere
dabey ſind, mit welchen ſie zuſam-
menhaͤngen.
und aͤuſ-
ſere, freye
und noth-
wendige.
§. 2.
Es iſt uͤberdem eine Handlung entwe-
der poſitiv, eine auszuuͤbende (actio poſiti-
va), wenn ſie in der That ausgeuͤbet wird;
oder privativ, eine zu unterlaßende (actio
privativa), welche in der Unterlaßung einer
Handlung beſteht, welche gethan werden
konnte. Eine poſitive freye Handlung heiſt
eine Begehungs-That (factum com-
miſſionis). Eine privative, oder verneinen-
de freye Handlung, heiſt eine Unterlaſ-
ſungs-That (factum omiſſionis). Dieſe
pflegt man auch ſchlechtweg die That (fa-
ctum), jene die Unterlaſſung (non fa-
ctum) zu nennen. Oft verſteht man
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 2. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/38>, abgerufen am 23.11.2024.
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