henen Sache.dergegeben worden, als bis der, der sie in Verwahrung gegeben, oder dem er sie hat heis- sen wiedergeben, sie empfangen hat; so ist die Gefahr dessen, der sie überschickt. Eben dieses gilt von einer geliehenen Sache, wenn sie wiedergeschickt wird; obgleich der, welchem man die Sache geliehen, weil sie nur zu seinem Vortheil geliehen worden, sie auf seine Kosten, wenn welche nö- thig sind, wieder zurücke zu schicken verbunden ist.
§. 548.
Vom Seqve- striren.
Die Verwahrung einer streitigen Sache heißt das Seqvestriren(sequestrum), und derjenige, der sie in Verwahrung hat, heißt der Seqvester. Man nennt aber eine streitige Sache(rem litigiosam), an welche zwey oder mehrere eine Anforderung machen, oder über deren Eigenthum man streitet. Man streitet aber über das Eigenthum (de dominio controvertitur), wenn zwey oder mehrere behaupten, daß ihnen die Sa- che zugehöre. Und daher erhellet, daß der Seqvester die Verwahrung einer strei- tigen Sache ohne Entgelt übernimmt; und daß die Seqvestration bey einer dritten Person mit Einwilligung aller derjenigen, die darüber streiten, gesche- hen müße. Jm bürgerlichen Rechte heißt dieses ein freywilliges Seqvestriren(se- questrum voluntarium), hingegen das noth- wendige(necessarium), welches vom Rich-
ter
II. Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen
henen Sache.dergegeben worden, als bis der, der ſie in Verwahrung gegeben, oder dem er ſie hat heiſ- ſen wiedergeben, ſie empfangen hat; ſo iſt die Gefahr deſſen, der ſie uͤberſchickt. Eben dieſes gilt von einer geliehenen Sache, wenn ſie wiedergeſchickt wird; obgleich der, welchem man die Sache geliehen, weil ſie nur zu ſeinem Vortheil geliehen worden, ſie auf ſeine Koſten, wenn welche noͤ- thig ſind, wieder zuruͤcke zu ſchicken verbunden iſt.
§. 548.
Vom Seqve- ſtriren.
Die Verwahrung einer ſtreitigen Sache heißt das Seqveſtriren(ſequeſtrum), und derjenige, der ſie in Verwahrung hat, heißt der Seqveſter. Man nennt aber eine ſtreitige Sache(rem litigioſam), an welche zwey oder mehrere eine Anforderung machen, oder uͤber deren Eigenthum man ſtreitet. Man ſtreitet aber uͤber das Eigenthum (de dominio controvertitur), wenn zwey oder mehrere behaupten, daß ihnen die Sa- che zugehoͤre. Und daher erhellet, daß der Seqveſter die Verwahrung einer ſtrei- tigen Sache ohne Entgelt uͤbernimmt; und daß die Seqveſtration bey einer dritten Perſon mit Einwilligung aller derjenigen, die daruͤber ſtreiten, geſche- hen muͤße. Jm buͤrgerlichen Rechte heißt dieſes ein freywilliges Seqveſtriren(ſe- queſtrum voluntarium), hingegen das noth- wendige(neceſſarium), welches vom Rich-
ter
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II. Th. 11. H. Von wohlthaͤtigen
dergegeben worden, als bis der, der ſie in
Verwahrung gegeben, oder dem er ſie hat heiſ-
ſen wiedergeben, ſie empfangen hat; ſo iſt
die Gefahr deſſen, der ſie uͤberſchickt.
Eben dieſes gilt von einer geliehenen Sache,
wenn ſie wiedergeſchickt wird; obgleich der,
welchem man die Sache geliehen, weil
ſie nur zu ſeinem Vortheil geliehen worden,
ſie auf ſeine Koſten, wenn welche noͤ-
thig ſind, wieder zuruͤcke zu ſchicken
verbunden iſt.
henen
Sache.
§. 548.
Die Verwahrung einer ſtreitigen Sache
heißt das Seqveſtriren (ſequeſtrum), und
derjenige, der ſie in Verwahrung hat, heißt
der Seqveſter. Man nennt aber eine
ſtreitige Sache (rem litigioſam), an welche
zwey oder mehrere eine Anforderung machen,
oder uͤber deren Eigenthum man ſtreitet.
Man ſtreitet aber uͤber das Eigenthum
(de dominio controvertitur), wenn zwey
oder mehrere behaupten, daß ihnen die Sa-
che zugehoͤre. Und daher erhellet, daß der
Seqveſter die Verwahrung einer ſtrei-
tigen Sache ohne Entgelt uͤbernimmt;
und daß die Seqveſtration bey einer
dritten Perſon mit Einwilligung aller
derjenigen, die daruͤber ſtreiten, geſche-
hen muͤße. Jm buͤrgerlichen Rechte heißt
dieſes ein freywilliges Seqveſtriren (ſe-
queſtrum voluntarium), hingegen das noth-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 342. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/378>, abgerufen am 23.11.2024.
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