Ein wohlthätiger Contract, wodurch eineWas in Verwah- rung ge- ben oder Nieder- legen sey. gewisse Sache einem übergeben wird, daß er sie umsonst in seine Verwahrung nehmen soll, und von diesem angenommen wird, heißt in Verwahrung oder aufzuheben geben, ingleichen Niederlegen(depositum). Derjenige, welcher eine Sache der Verwah- rung übergiebt, heißt der Niederlegende (deponens), der, welcher die Verwah- rung übernimmt, der Verwahrer(de- positarius). Da in diesem Contract das Ei- genthum der in Verwahrung gegebenen Sa- che nicht dem Verwahrer abgetreten wird; so bleibt, der sie in Verwahrung giebt, Ei- genthumsherr davon. Und da der andere nur die Verwahrung übernommen; so kann er sie nicht gebrauchen; folglich, wenn er sie gebraucht, begeht er einen Dieb- stahl des Gebrauchs (§. 264.). Wenn aber der Niederlegende den Gebrauch der niedergelegten Sache erlaubt; so wird mit dem Niederlegen das Leihen vermischt (§. 515.), oder wenn es Geld ist, das Borgen (§. 528.).
§. 540.
Weil der Verwahrer die Sache ohne Ent-Wenn vor die Verwah- rung et- was ge- geben wird. gelt zu verwahren übernimmt (§. 539.); so ist ein Contract, bey welchem man eins wird, daß vor die Verwahrung ein ge- wisser Lohn gegeben werden soll, kein Niederlegen. Aber eine Erkäntlich-
keit,
Contracten.
§. 539.
Ein wohlthaͤtiger Contract, wodurch eineWas in Verwah- rung ge- ben oder Nieder- legen ſey. gewiſſe Sache einem uͤbergeben wird, daß er ſie umſonſt in ſeine Verwahrung nehmen ſoll, und von dieſem angenommen wird, heißt in Verwahrung oder aufzuheben geben, ingleichen Niederlegen(depoſitum). Derjenige, welcher eine Sache der Verwah- rung uͤbergiebt, heißt der Niederlegende (deponens), der, welcher die Verwah- rung uͤbernimmt, der Verwahrer(de- poſitarius). Da in dieſem Contract das Ei- genthum der in Verwahrung gegebenen Sa- che nicht dem Verwahrer abgetreten wird; ſo bleibt, der ſie in Verwahrung giebt, Ei- genthumsherr davon. Und da der andere nur die Verwahrung uͤbernommen; ſo kann er ſie nicht gebrauchen; folglich, wenn er ſie gebraucht, begeht er einen Dieb- ſtahl des Gebrauchs (§. 264.). Wenn aber der Niederlegende den Gebrauch der niedergelegten Sache erlaubt; ſo wird mit dem Niederlegen das Leihen vermiſcht (§. 515.), oder wenn es Geld iſt, das Borgen (§. 528.).
§. 540.
Weil der Verwahrer die Sache ohne Ent-Wenn vor die Verwah- rung et- was ge- geben wird. gelt zu verwahren uͤbernimmt (§. 539.); ſo iſt ein Contract, bey welchem man eins wird, daß vor die Verwahrung ein ge- wiſſer Lohn gegeben werden ſoll, kein Niederlegen. Aber eine Erkaͤntlich-
keit,
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0371"n="335"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Contracten.</hi></fw><lb/><divn="4"><head>§. 539.</head><lb/><p>Ein wohlthaͤtiger Contract, wodurch eine<noteplace="right">Was in<lb/>
Verwah-<lb/>
rung ge-<lb/>
ben oder<lb/>
Nieder-<lb/>
legen ſey.</note><lb/>
gewiſſe Sache einem uͤbergeben wird, daß er<lb/>ſie umſonſt in ſeine Verwahrung nehmen ſoll,<lb/>
und von dieſem angenommen wird, heißt <hirendition="#fr">in<lb/>
Verwahrung</hi> oder <hirendition="#fr">aufzuheben geben,<lb/>
ingleichen Niederlegen</hi><hirendition="#aq">(depoſitum).</hi><lb/>
Derjenige, welcher eine Sache der Verwah-<lb/>
rung uͤbergiebt, heißt <hirendition="#fr">der Niederlegende</hi><lb/><hirendition="#aq">(deponens),</hi> der, welcher die Verwah-<lb/>
rung uͤbernimmt, <hirendition="#fr">der Verwahrer</hi><hirendition="#aq">(de-<lb/>
poſitarius).</hi> Da in dieſem Contract das Ei-<lb/>
genthum der in Verwahrung gegebenen Sa-<lb/>
che nicht dem Verwahrer abgetreten wird; <hirendition="#fr">ſo<lb/>
bleibt, der ſie in Verwahrung giebt, Ei-<lb/>
genthumsherr davon.</hi> Und da der andere<lb/>
nur die Verwahrung uͤbernommen; ſo <hirendition="#fr">kann<lb/>
er ſie nicht gebrauchen;</hi> folglich, <hirendition="#fr">wenn er<lb/>ſie gebraucht, begeht er einen Dieb-<lb/>ſtahl des Gebrauchs (§. 264.). Wenn<lb/>
aber der Niederlegende den Gebrauch<lb/>
der niedergelegten Sache erlaubt; ſo<lb/>
wird mit dem Niederlegen das Leihen<lb/>
vermiſcht</hi> (§. 515.), oder <hirendition="#fr">wenn es Geld<lb/>
iſt, das Borgen</hi> (§. 528.).</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 540.</head><lb/><p>Weil der Verwahrer die Sache ohne Ent-<noteplace="right">Wenn<lb/>
vor die<lb/>
Verwah-<lb/>
rung et-<lb/>
was ge-<lb/>
geben<lb/>
wird.</note><lb/>
gelt zu verwahren uͤbernimmt (§. 539.); <hirendition="#fr">ſo<lb/>
iſt ein Contract, bey welchem man eins<lb/>
wird, daß vor die Verwahrung ein ge-<lb/>
wiſſer Lohn gegeben werden ſoll, kein<lb/>
Niederlegen.</hi> Aber <hirendition="#fr">eine Erkaͤntlich-</hi><lb/><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#fr">keit,</hi></fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[335/0371]
Contracten.
§. 539.
Ein wohlthaͤtiger Contract, wodurch eine
gewiſſe Sache einem uͤbergeben wird, daß er
ſie umſonſt in ſeine Verwahrung nehmen ſoll,
und von dieſem angenommen wird, heißt in
Verwahrung oder aufzuheben geben,
ingleichen Niederlegen (depoſitum).
Derjenige, welcher eine Sache der Verwah-
rung uͤbergiebt, heißt der Niederlegende
(deponens), der, welcher die Verwah-
rung uͤbernimmt, der Verwahrer (de-
poſitarius). Da in dieſem Contract das Ei-
genthum der in Verwahrung gegebenen Sa-
che nicht dem Verwahrer abgetreten wird; ſo
bleibt, der ſie in Verwahrung giebt, Ei-
genthumsherr davon. Und da der andere
nur die Verwahrung uͤbernommen; ſo kann
er ſie nicht gebrauchen; folglich, wenn er
ſie gebraucht, begeht er einen Dieb-
ſtahl des Gebrauchs (§. 264.). Wenn
aber der Niederlegende den Gebrauch
der niedergelegten Sache erlaubt; ſo
wird mit dem Niederlegen das Leihen
vermiſcht (§. 515.), oder wenn es Geld
iſt, das Borgen (§. 528.).
Was in
Verwah-
rung ge-
ben oder
Nieder-
legen ſey.
§. 540.
Weil der Verwahrer die Sache ohne Ent-
gelt zu verwahren uͤbernimmt (§. 539.); ſo
iſt ein Contract, bey welchem man eins
wird, daß vor die Verwahrung ein ge-
wiſſer Lohn gegeben werden ſoll, kein
Niederlegen. Aber eine Erkaͤntlich-
keit,
Wenn
vor die
Verwah-
rung et-
was ge-
geben
wird.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 335. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/371>, abgerufen am 27.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.