restituit), wenn er nicht eben dieselbe wieder- giebt, welche er empfangen hat, sondern nur eben so viel von der Art und Güte. Uebri- gens wird im Leihen der Gebrauch ei- ner Sache, welche nicht verbraucht wird, umsonst gegeben.
§. 516.
Weil in der ursprünglichen GemeinschaftVon der natürli- chen Ver- bindlich- keit zum Leihen. ein anderer eine Sache nach geendigtem Ge- brauche gebrauchen kann, wenn sie durch den Gebrauch nicht verzehrt worden (§. 187.); so sind wir verbunden den unschädlichen Gebrauch einer Sache, die wir entra- then können, wenn wir gewiß sind, daß wir sie wiederbekommen werden (§. 269.), demjenigen umsonst zu erlau- ben, welcher sich dieselbe nicht selbst anschaffen, oder den Gebrauch vor Geld von einem andern erhalten kann (§. 473.).
§. 517.
Da aber niemand sich des Gebrauchs einerWer et- was ver- leihen kann. Sache anmassen kann, als der Eigenthums- herr (§. 198.); so kann auch niemand ei- nem andern eine Sache leihen, als der Eigenthumsherr; folglich können wir eine Sache, die einem andern zugehört, und uns geliehen worden, ohne Ein- willigung des Eigenthumsherrn nicht wieder verleihen. Und eben deswegen beruhet es auf dem Willen des Lei- henden, wie lange und zu was Ende,
und
Nat. u. Völckerrecht. X
Contracten.
reſtituit), wenn er nicht eben dieſelbe wieder- giebt, welche er empfangen hat, ſondern nur eben ſo viel von der Art und Guͤte. Uebri- gens wird im Leihen der Gebrauch ei- ner Sache, welche nicht verbraucht wird, umſonſt gegeben.
§. 516.
Weil in der urſpruͤnglichen GemeinſchaftVon der natuͤrli- chen Ver- bindlich- keit zum Leihen. ein anderer eine Sache nach geendigtem Ge- brauche gebrauchen kann, wenn ſie durch den Gebrauch nicht verzehrt worden (§. 187.); ſo ſind wir verbunden den unſchaͤdlichen Gebrauch einer Sache, die wir entra- then koͤnnen, wenn wir gewiß ſind, daß wir ſie wiederbekommen werden (§. 269.), demjenigen umſonſt zu erlau- ben, welcher ſich dieſelbe nicht ſelbſt anſchaffen, oder den Gebrauch vor Geld von einem andern erhalten kann (§. 473.).
§. 517.
Da aber niemand ſich des Gebrauchs einerWer et- was ver- leihen kann. Sache anmaſſen kann, als der Eigenthums- herr (§. 198.); ſo kann auch niemand ei- nem andern eine Sache leihen, als der Eigenthumsherr; folglich koͤnnen wir eine Sache, die einem andern zugehoͤrt, und uns geliehen worden, ohne Ein- willigung des Eigenthumsherrn nicht wieder verleihen. Und eben deswegen beruhet es auf dem Willen des Lei- henden, wie lange und zu was Ende,
und
Nat. u. Voͤlckerrecht. X
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Contracten.
reſtituit), wenn er nicht eben dieſelbe wieder-
giebt, welche er empfangen hat, ſondern nur
eben ſo viel von der Art und Guͤte. Uebri-
gens wird im Leihen der Gebrauch ei-
ner Sache, welche nicht verbraucht
wird, umſonſt gegeben.
§. 516.
Weil in der urſpruͤnglichen Gemeinſchaft
ein anderer eine Sache nach geendigtem Ge-
brauche gebrauchen kann, wenn ſie durch den
Gebrauch nicht verzehrt worden (§. 187.); ſo
ſind wir verbunden den unſchaͤdlichen
Gebrauch einer Sache, die wir entra-
then koͤnnen, wenn wir gewiß ſind,
daß wir ſie wiederbekommen werden
(§. 269.), demjenigen umſonſt zu erlau-
ben, welcher ſich dieſelbe nicht ſelbſt
anſchaffen, oder den Gebrauch vor
Geld von einem andern erhalten kann
(§. 473.).
Von der
natuͤrli-
chen Ver-
bindlich-
keit zum
Leihen.
§. 517.
Da aber niemand ſich des Gebrauchs einer
Sache anmaſſen kann, als der Eigenthums-
herr (§. 198.); ſo kann auch niemand ei-
nem andern eine Sache leihen, als der
Eigenthumsherr; folglich koͤnnen wir
eine Sache, die einem andern zugehoͤrt,
und uns geliehen worden, ohne Ein-
willigung des Eigenthumsherrn nicht
wieder verleihen. Und eben deswegen
beruhet es auf dem Willen des Lei-
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und
Wer et-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 321. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/357>, abgerufen am 03.12.2024.
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