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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754.

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II. Th. 7. H. Von dem Versprechen
gienge, so ist das Versprechen nichts;
folglich wenn der Versprecher den Vor-
satz behält, etwas zu versprechen, muß
er das Versprechen auf eine andere
ihm gefällige Weise erneuren.

§. 429.
Von der
Mittels-
Person,
die ein
Verspre-
chen hin-
terbringt.

Die Mittels-Person, welche ein Verspre-
chen hinterbringt, vertritt die Stelle eines
Briefes. Wenn also dieselbe stirbt, ehe
sie das Versprechen hinterbracht; so
ist das Versprechen nichts.
Und weil
das Versprechen wiederrufen werden kann,
ehe der Brief abgegeben worden; folglich die
Annehmung nicht geschehen kann, wenn gleich
derselbe nach der Wiederrufung abgegeben
würde; so kann auch ohne Vorwissen
der Mittels-Person, die ein Verspre-
chen hinterbringen soll, dasselbe wie-
derrufen werden
(§. 428.).

§. 430.
Von der
Mittels-
Person,
welche im
Nahmen
eines an-
dern et-
was ver-
spricht.

Wenn aber eine Mittels-Person in
unserm Nahmen etwas versprechen
soll,
weil das Recht zu versprechen, welches
wir ihr gegeben haben, und vermöge welchem
sie verspricht, so lange dauret, als dasselbi-
ge von uns nicht wiederrufen worden ist; so
kann das Versprechen nicht ohne ihr
Vorwissen wiederrufen werden;
folg-
lich bleibt dasselbe gültig, wenn es
gleich geschehen, nachdem es wieder-
rufen worden, dieses aber derselben
nicht bekannt worden.
Da aber eine

solche

II. Th. 7. H. Von dem Verſprechen
gienge, ſo iſt das Verſprechen nichts;
folglich wenn der Verſprecher den Vor-
ſatz behaͤlt, etwas zu verſprechen, muß
er das Verſprechen auf eine andere
ihm gefaͤllige Weiſe erneuren.

§. 429.
Von der
Mittels-
Perſon,
die ein
Verſpre-
chen hin-
terbꝛingt.

Die Mittels-Perſon, welche ein Verſpre-
chen hinterbringt, vertritt die Stelle eines
Briefes. Wenn alſo dieſelbe ſtirbt, ehe
ſie das Verſprechen hinterbracht; ſo
iſt das Verſprechen nichts.
Und weil
das Verſprechen wiederrufen werden kann,
ehe der Brief abgegeben worden; folglich die
Annehmung nicht geſchehen kann, wenn gleich
derſelbe nach der Wiederrufung abgegeben
wuͤrde; ſo kann auch ohne Vorwiſſen
der Mittels-Perſon, die ein Verſpre-
chen hinterbringen ſoll, daſſelbe wie-
derrufen werden
(§. 428.).

§. 430.
Von der
Mittels-
Perſon,
welche im
Nahmen
eines an-
dern et-
was ver-
ſpricht.

Wenn aber eine Mittels-Perſon in
unſerm Nahmen etwas verſprechen
ſoll,
weil das Recht zu verſprechen, welches
wir ihr gegeben haben, und vermoͤge welchem
ſie verſpricht, ſo lange dauret, als daſſelbi-
ge von uns nicht wiederrufen worden iſt; ſo
kann das Verſprechen nicht ohne ihr
Vorwiſſen wiederrufen werden;
folg-
lich bleibt daſſelbe guͤltig, wenn es
gleich geſchehen, nachdem es wieder-
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nicht bekannt worden.
Da aber eine

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[264/0300] II. Th. 7. H. Von dem Verſprechen gienge, ſo iſt das Verſprechen nichts; folglich wenn der Verſprecher den Vor- ſatz behaͤlt, etwas zu verſprechen, muß er das Verſprechen auf eine andere ihm gefaͤllige Weiſe erneuren. §. 429. Die Mittels-Perſon, welche ein Verſpre- chen hinterbringt, vertritt die Stelle eines Briefes. Wenn alſo dieſelbe ſtirbt, ehe ſie das Verſprechen hinterbracht; ſo iſt das Verſprechen nichts. Und weil das Verſprechen wiederrufen werden kann, ehe der Brief abgegeben worden; folglich die Annehmung nicht geſchehen kann, wenn gleich derſelbe nach der Wiederrufung abgegeben wuͤrde; ſo kann auch ohne Vorwiſſen der Mittels-Perſon, die ein Verſpre- chen hinterbringen ſoll, daſſelbe wie- derrufen werden (§. 428.). §. 430. Wenn aber eine Mittels-Perſon in unſerm Nahmen etwas verſprechen ſoll, weil das Recht zu verſprechen, welches wir ihr gegeben haben, und vermoͤge welchem ſie verſpricht, ſo lange dauret, als daſſelbi- ge von uns nicht wiederrufen worden iſt; ſo kann das Verſprechen nicht ohne ihr Vorwiſſen wiederrufen werden; folg- lich bleibt daſſelbe guͤltig, wenn es gleich geſchehen, nachdem es wieder- rufen worden, dieſes aber derſelben nicht bekannt worden. Da aber eine ſolche

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 264. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/300>, abgerufen am 21.11.2024.