zugerechnet werden: aber wohl, wenn eine dergleichen Verhinderung nicht vorhanden (§. 3.). Derowegen da man saget, es reinige sich einer vom Verzu- ge(de mora se purgat), wenn er erweiset, daß er an demselben nicht Schuld sey; so muß der, welcher sich vom Verzuge reini- gen will, erweisen, daß er wegen einer unvermeidlichen und unüberwindli- chen Verhinderung nicht thun können, was er thun sollte.
§. 419.
Weil derjenige, der etwas gleich zu leistenVon dem Verzugs- Jnter- esse. verbunden ist, kein Recht hat solches aufzu- schieben; welches aus der Natur der Verbind- lichkeit klar ist (§. 37.); so darf niemand am Verzuge schuld seyn, oder das ver- zögern, was er thun, oder geben soll; folglich wenn derjenige, dem wir etwas leisten sollen, durch den Verzug Scha- den, oder Verlust seines Gewinns hat; so müssen wir ihm davor stehen (§. 415.).
§. 420.
Wofern eine versprochene SacheVon der verspro- chenen Sache, welche unterge- het. durch einen Zufall, an dem wir keine Schuld haben, untergeht, da uns das Verderben nicht zugerechnet werden kann (§. 17.); so sind wir dem, welchem wir et- was versprochen, vor nichts zu stehen schuldig, und das Versprechen wird zu nichte. Wenn aber die Sache durch
unser
und den Vertraͤgen uͤberhaupt.
zugerechnet werden: aber wohl, wenn eine dergleichen Verhinderung nicht vorhanden (§. 3.). Derowegen da man ſaget, es reinige ſich einer vom Verzu- ge(de mora ſe purgat), wenn er erweiſet, daß er an demſelben nicht Schuld ſey; ſo muß der, welcher ſich vom Verzuge reini- gen will, erweiſen, daß er wegen einer unvermeidlichen und unuͤberwindli- chen Verhinderung nicht thun koͤnnen, was er thun ſollte.
§. 419.
Weil derjenige, der etwas gleich zu leiſtenVon dem Verzugs- Jnter- eſſe. verbunden iſt, kein Recht hat ſolches aufzu- ſchieben; welches aus der Natur der Verbind- lichkeit klar iſt (§. 37.); ſo darf niemand am Verzuge ſchuld ſeyn, oder das ver- zoͤgern, was er thun, oder geben ſoll; folglich wenn derjenige, dem wir etwas leiſten ſollen, durch den Verzug Scha- den, oder Verluſt ſeines Gewinns hat; ſo muͤſſen wir ihm davor ſtehen (§. 415.).
§. 420.
Wofern eine verſprochene SacheVon der verſpro- chenen Sache, welche unterge- het. durch einen Zufall, an dem wir keine Schuld haben, untergeht, da uns das Verderben nicht zugerechnet werden kann (§. 17.); ſo ſind wir dem, welchem wir et- was verſprochen, vor nichts zu ſtehen ſchuldig, und das Verſprechen wird zu nichte. Wenn aber die Sache durch
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und den Vertraͤgen uͤberhaupt.
zugerechnet werden: aber wohl, wenn
eine dergleichen Verhinderung nicht
vorhanden (§. 3.). Derowegen da man
ſaget, es reinige ſich einer vom Verzu-
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daß er an demſelben nicht Schuld ſey; ſo muß
der, welcher ſich vom Verzuge reini-
gen will, erweiſen, daß er wegen einer
unvermeidlichen und unuͤberwindli-
chen Verhinderung nicht thun koͤnnen,
was er thun ſollte.
§. 419.
Weil derjenige, der etwas gleich zu leiſten
verbunden iſt, kein Recht hat ſolches aufzu-
ſchieben; welches aus der Natur der Verbind-
lichkeit klar iſt (§. 37.); ſo darf niemand
am Verzuge ſchuld ſeyn, oder das ver-
zoͤgern, was er thun, oder geben ſoll;
folglich wenn derjenige, dem wir etwas
leiſten ſollen, durch den Verzug Scha-
den, oder Verluſt ſeines Gewinns hat;
ſo muͤſſen wir ihm davor ſtehen
(§. 415.).
Von dem
Verzugs-
Jnter-
eſſe.
§. 420.
Wofern eine verſprochene Sache
durch einen Zufall, an dem wir keine
Schuld haben, untergeht, da uns das
Verderben nicht zugerechnet werden kann (§.
17.); ſo ſind wir dem, welchem wir et-
was verſprochen, vor nichts zu ſtehen
ſchuldig, und das Verſprechen wird
zu nichte. Wenn aber die Sache durch
unſer
Von der
verſpro-
chenen
Sache,
welche
unterge-
het.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 255. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/291>, abgerufen am 21.11.2024.
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