setzt also voraus, daß man die Wahr- heit rede, oder wenn man ja die Un- wahrheit geredet, sie doch, nach ver- ändertem Vorsatze, in die Wahrheit verwandelt. Daher sagt man, es ver- sichere uns einer bey seiner Treue und Glauben(fidem dat), wenn er bekräfti- get, daß er gewis leisten werde, was er sagt, daß er es leisten wolle; folglich dem andern sagt, er könne sich darauf gewis verlassen, daß er seinen gegenwärtigen Willen nicht än- dern werde. Hieraus folget, daß der, wel- cher einem etwas bloß zusaget, dem andern seiner Treue und seines Glau- bens versichert (§. 382.). Der hält sein Wort nicht(fidem fallit), oder handelt wieder Treue und Glauben, welcher das nicht leistet, was er gesagt hat, daß er es leisten werde. Derjenige versichert sich der Treue und des Glaubens eines an- dern(fidem alterius adstringit), welcher sich dem andern verbindlich macht sein Wort zu halten. Und daher ist klar, daß man sein Wort halten müsse; folglich nicht wie- der Treue und Glauben handeln; und daß der, welcher etwas bloß zusagt, wieder Treue und Glauben handelt, wenn er dasjenige nicht leistet, was er zugesagt. Es ist ferner klar, daß der, welcher sein Versprechen hält, auch sein Wort hält, wer es aber nicht hält, wieder Treue und Glauben handelt;
und
und den Vertraͤgen uͤberhaupt.
ſetzt alſo voraus, daß man die Wahr- heit rede, oder wenn man ja die Un- wahrheit geredet, ſie doch, nach ver- aͤndertem Vorſatze, in die Wahrheit verwandelt. Daher ſagt man, es ver- ſichere uns einer bey ſeiner Treue und Glauben(fidem dat), wenn er bekraͤfti- get, daß er gewis leiſten werde, was er ſagt, daß er es leiſten wolle; folglich dem andern ſagt, er koͤnne ſich darauf gewis verlaſſen, daß er ſeinen gegenwaͤrtigen Willen nicht aͤn- dern werde. Hieraus folget, daß der, wel- cher einem etwas bloß zuſaget, dem andern ſeiner Treue und ſeines Glau- bens verſichert (§. 382.). Der haͤlt ſein Wort nicht(fidem fallit), oder handelt wieder Treue und Glauben, welcher das nicht leiſtet, was er geſagt hat, daß er es leiſten werde. Derjenige verſichert ſich der Treue und des Glaubens eines an- dern(fidem alterius adſtringit), welcher ſich dem andern verbindlich macht ſein Wort zu halten. Und daher iſt klar, daß man ſein Wort halten muͤſſe; folglich nicht wie- der Treue und Glauben handeln; und daß der, welcher etwas bloß zuſagt, wieder Treue und Glauben handelt, wenn er dasjenige nicht leiſtet, was er zugeſagt. Es iſt ferner klar, daß der, welcher ſein Verſprechen haͤlt, auch ſein Wort haͤlt, wer es aber nicht haͤlt, wieder Treue und Glauben handelt;
und
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und den Vertraͤgen uͤberhaupt.
ſetzt alſo voraus, daß man die Wahr-
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wahrheit geredet, ſie doch, nach ver-
aͤndertem Vorſatze, in die Wahrheit
verwandelt. Daher ſagt man, es ver-
ſichere uns einer bey ſeiner Treue und
Glauben (fidem dat), wenn er bekraͤfti-
get, daß er gewis leiſten werde, was er ſagt,
daß er es leiſten wolle; folglich dem andern
ſagt, er koͤnne ſich darauf gewis verlaſſen,
daß er ſeinen gegenwaͤrtigen Willen nicht aͤn-
dern werde. Hieraus folget, daß der, wel-
cher einem etwas bloß zuſaget, dem
andern ſeiner Treue und ſeines Glau-
bens verſichert (§. 382.). Der haͤlt ſein
Wort nicht (fidem fallit), oder handelt
wieder Treue und Glauben, welcher das
nicht leiſtet, was er geſagt hat, daß er es
leiſten werde. Derjenige verſichert ſich
der Treue und des Glaubens eines an-
dern (fidem alterius adſtringit), welcher ſich
dem andern verbindlich macht ſein Wort zu
halten. Und daher iſt klar, daß man ſein
Wort halten muͤſſe; folglich nicht wie-
der Treue und Glauben handeln; und
daß der, welcher etwas bloß zuſagt,
wieder Treue und Glauben handelt,
wenn er dasjenige nicht leiſtet, was er
zugeſagt. Es iſt ferner klar, daß der,
welcher ſein Verſprechen haͤlt, auch ſein
Wort haͤlt, wer es aber nicht haͤlt,
wieder Treue und Glauben handelt;
und
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 235. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/271>, abgerufen am 23.11.2024.
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