Handlung selbst vornimmt, damit nichts ge- schehe was den Pflichten gegen sich, oder ge- gen andere zuwieder ist. Jm Gegentheil nennt man einen unüberlegten Vorsatz (animum indeliberatum), wenn man dasje- nige, was man will, nicht gnug erwogen hat. Derowegen da sich von der natürlichen Verbindlichkeit, die wir zu allen Pflichten haben (§. 57.), niemand befreyen kann (§. 42.), insonderheit auch ein jeder allen Scha- den von sich abwenden soll (§. 269.); so muß niemand etwas thun, noch auch etwas versprechen, ohne es zuvor wohl über- legt zu haben. Uebrigens ist aus der Na- tur des Versprechens leicht klar, daß der Versprechende wohl erwegen müsse, ob er die Sache, welche er zu geben ver- spricht, selbst nöthig habe; und wenn er etwas zu thun verspricht, ob er Zeit dazu habe; wie auch ob er dadurch, daß er einem etwas zu geben oder zu thun verspricht, einer Pflicht entwe- der gegen sich selbst, oder gegen ande- re zuwieder handelt. Ja aus dem eben angeführten Grunde, warum man nichts ohne Ueberlegung thun soll, erhellet, daß man auch kein Versprechen ohne Ue- berlegung annehmen soll. Und man ver- stehet leicht, daß der, dem etwas ver- sprochen wird, erwegen müsse, ob er das was ihm versprochen wird, nöthig habe, und ob nicht der andere dasselbe
nöthi-
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und den Vertraͤgen uͤberhaupt.
Handlung ſelbſt vornimmt, damit nichts ge- ſchehe was den Pflichten gegen ſich, oder ge- gen andere zuwieder iſt. Jm Gegentheil nennt man einen unuͤberlegten Vorſatz (animum indeliberatum), wenn man dasje- nige, was man will, nicht gnug erwogen hat. Derowegen da ſich von der natuͤrlichen Verbindlichkeit, die wir zu allen Pflichten haben (§. 57.), niemand befreyen kann (§. 42.), inſonderheit auch ein jeder allen Scha- den von ſich abwenden ſoll (§. 269.); ſo muß niemand etwas thun, noch auch etwas verſprechen, ohne es zuvor wohl uͤber- legt zu haben. Uebrigens iſt aus der Na- tur des Verſprechens leicht klar, daß der Verſprechende wohl erwegen muͤſſe, ob er die Sache, welche er zu geben ver- ſpricht, ſelbſt noͤthig habe; und wenn er etwas zu thun verſpricht, ob er Zeit dazu habe; wie auch ob er dadurch, daß er einem etwas zu geben oder zu thun verſpricht, einer Pflicht entwe- der gegen ſich ſelbſt, oder gegen ande- re zuwieder handelt. Ja aus dem eben angefuͤhrten Grunde, warum man nichts ohne Ueberlegung thun ſoll, erhellet, daß man auch kein Verſprechen ohne Ue- berlegung annehmen ſoll. Und man ver- ſtehet leicht, daß der, dem etwas ver- ſprochen wird, erwegen muͤſſe, ob er das was ihm verſprochen wird, noͤthig habe, und ob nicht der andere daſſelbe
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und den Vertraͤgen uͤberhaupt.
Handlung ſelbſt vornimmt, damit nichts ge-
ſchehe was den Pflichten gegen ſich, oder ge-
gen andere zuwieder iſt. Jm Gegentheil
nennt man einen unuͤberlegten Vorſatz
(animum indeliberatum), wenn man dasje-
nige, was man will, nicht gnug erwogen
hat. Derowegen da ſich von der natuͤrlichen
Verbindlichkeit, die wir zu allen Pflichten
haben (§. 57.), niemand befreyen kann (§.
42.), inſonderheit auch ein jeder allen Scha-
den von ſich abwenden ſoll (§. 269.); ſo muß
niemand etwas thun, noch auch etwas
verſprechen, ohne es zuvor wohl uͤber-
legt zu haben. Uebrigens iſt aus der Na-
tur des Verſprechens leicht klar, daß der
Verſprechende wohl erwegen muͤſſe, ob
er die Sache, welche er zu geben ver-
ſpricht, ſelbſt noͤthig habe; und wenn
er etwas zu thun verſpricht, ob er Zeit
dazu habe; wie auch ob er dadurch,
daß er einem etwas zu geben oder zu
thun verſpricht, einer Pflicht entwe-
der gegen ſich ſelbſt, oder gegen ande-
re zuwieder handelt. Ja aus dem eben
angefuͤhrten Grunde, warum man nichts
ohne Ueberlegung thun ſoll, erhellet, daß
man auch kein Verſprechen ohne Ue-
berlegung annehmen ſoll. Und man ver-
ſtehet leicht, daß der, dem etwas ver-
ſprochen wird, erwegen muͤſſe, ob er
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habe, und ob nicht der andere daſſelbe
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 233. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/269>, abgerufen am 22.11.2024.
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