ches einer verwirft, wird von ihm nicht auf einen andern gebracht.
§. 340.
Auf sein Recht thut derjenige Ver-Vom Verzicht thun. zicht(juri suo renunciat), welcher sich hin- länglich erkläret, daß er, einem andern zum Vortheil, ein erlangtes Recht nicht haben wolle. Man nennt aber dasjenige ein er- langtes Recht(jus qvaesitum), welches uns würcklich zukommt. Der nun, welcher Verzicht thut, verbindet sich gegen den andern, dem zu gefallen er Verzicht thut, daß er sich seines Rechts gegen ihn nicht gebrauchen wolle; und die- ser erhält dadurch das Recht nicht zu leiden, daß er sich desselben gebrauche (§. 46.). Wer aber auf sein Recht Verzicht thut, der bringt, oder über- trägt deswegen nicht sein Recht auf einen andern.
§. 341.
Einer begiebt sich seines Rechts(ju-Vom Be- geben des Rechts. ri suo se abdicat), oder entsaget demselben, wenn einer freywillig sich erkläret, daß er ein Recht, welches er auf einen andern nicht bringen kann, länger nicht haben wolle: als wenn einer sein obrigkeitliches Amt eher, als es Zeit ist, niederleget.
§. 342.
Weil ein jeder mit seinem Rechte, als einerOb die Erlas- sung des Rechts uncörperlichen Sache (§. 121.), welche ihm ei- genthümlich zugehöret (§. 206.), nach seinem
Gefal-
Nat. u. Völckerrecht. O
etwas zu erhalten.
ches einer verwirft, wird von ihm nicht auf einen andern gebracht.
§. 340.
Auf ſein Recht thut derjenige Ver-Vom Verzicht thun. zicht(juri ſuo renunciat), welcher ſich hin- laͤnglich erklaͤret, daß er, einem andern zum Vortheil, ein erlangtes Recht nicht haben wolle. Man nennt aber dasjenige ein er- langtes Recht(jus qvæſitum), welches uns wuͤrcklich zukommt. Der nun, welcher Verzicht thut, verbindet ſich gegen den andern, dem zu gefallen er Verzicht thut, daß er ſich ſeines Rechts gegen ihn nicht gebrauchen wolle; und die- ſer erhaͤlt dadurch das Recht nicht zu leiden, daß er ſich deſſelben gebrauche (§. 46.). Wer aber auf ſein Recht Verzicht thut, der bringt, oder uͤber- traͤgt deswegen nicht ſein Recht auf einen andern.
§. 341.
Einer begiebt ſich ſeines Rechts(ju-Vom Be- geben des Rechts. ri ſuo ſe abdicat), oder entſaget demſelben, wenn einer freywillig ſich erklaͤret, daß er ein Recht, welches er auf einen andern nicht bringen kann, laͤnger nicht haben wolle: als wenn einer ſein obrigkeitliches Amt eher, als es Zeit iſt, niederleget.
§. 342.
Weil ein jeder mit ſeinem Rechte, als einerOb die Erlaſ- ſung des Rechts uncoͤrperlichen Sache (§. 121.), welche ihm ei- genthuͤmlich zugehoͤret (§. 206.), nach ſeinem
Gefal-
Nat. u. Voͤlckerrecht. O
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etwas zu erhalten.
ches einer verwirft, wird von ihm
nicht auf einen andern gebracht.
§. 340.
Auf ſein Recht thut derjenige Ver-
zicht (juri ſuo renunciat), welcher ſich hin-
laͤnglich erklaͤret, daß er, einem andern zum
Vortheil, ein erlangtes Recht nicht haben
wolle. Man nennt aber dasjenige ein er-
langtes Recht (jus qvæſitum), welches
uns wuͤrcklich zukommt. Der nun, welcher
Verzicht thut, verbindet ſich gegen den
andern, dem zu gefallen er Verzicht
thut, daß er ſich ſeines Rechts gegen
ihn nicht gebrauchen wolle; und die-
ſer erhaͤlt dadurch das Recht nicht zu
leiden, daß er ſich deſſelben gebrauche
(§. 46.). Wer aber auf ſein Recht
Verzicht thut, der bringt, oder uͤber-
traͤgt deswegen nicht ſein Recht auf
einen andern.
Vom
Verzicht
thun.
§. 341.
Einer begiebt ſich ſeines Rechts (ju-
ri ſuo ſe abdicat), oder entſaget demſelben,
wenn einer freywillig ſich erklaͤret, daß er ein
Recht, welches er auf einen andern nicht
bringen kann, laͤnger nicht haben wolle: als
wenn einer ſein obrigkeitliches Amt eher, als
es Zeit iſt, niederleget.
Vom Be-
geben des
Rechts.
§. 342.
Weil ein jeder mit ſeinem Rechte, als einer
uncoͤrperlichen Sache (§. 121.), welche ihm ei-
genthuͤmlich zugehoͤret (§. 206.), nach ſeinem
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Ob die
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ſung des
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 209. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/245>, abgerufen am 21.11.2024.
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